§ 149 BEG

Erfüllen Verfolgte aus den Vertreibungsgebieten sowie verfolgte Staatenlose und Flüchtlinge im Sinne der Genfer Konvention und die Hinterbliebenen solcher Verfolgten die Voraussetzungen des § 4 nicht, so haben sie einen nach Art und Umfang beschränkten Anspruch auf Entschädigung.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.