§ 230 BEG

(1) Wiederkehrende Leistungen auf Grund bisheriger Vorschriften werden solange weitergewährt, bis die Leistungen nach diesem Gesetz bewirkt werden. Dies gilt auch für wiederkehrende Vorschußleistungen. Die Weiterzahlung obliegt der bisher zuständigen Stelle. Soweit die wiederkehrenden Leistungen ohne Anerkennung einer Rechtspflicht bewirkt worden sind, wird durch Satz 1 und 2 kein Rechtsanspruch auf diese Leistungen begründet.

(2) Für Ansprüche auf Durchführung eines Heilverfahrens gilt Absatz 1 sinngemäß.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.