§ 229 BEG
Bei Ansprüchen nach den Vorschriften der Länder über die Anerkennung und Betreuung der Verfolgten richtet sich die verfahrensmäßige Behandlung nach diesem Gesetz.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.