§ 238 BEG
Eine weitergehende Regelung der Entschädigung für Verfolgte, die eine örtliche Beziehung zu deutschen Gebieten außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes haben, bleibt bis zur Wiedervereinigung Deutschlands vorbehalten.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.