§ 221 BEG

(1) Ohne Zulassung findet die Revision statt, soweit es sich um die Unzulässigkeit des Rechtsweges oder die Unzulässigkeit der Berufung handelt.

(2) § 566 der Zivilprozeßordnung findet keine Anwendung.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.