§ 132 BEG

Für Schäden an anderen als den in §§ 127 bis 129 behandelten Versicherungen wird keine Entschädigung nach diesem Gesetz geleistet.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.