§ 13.02 RheinSchPersV — Besondere Berechtigung für Radarfahrten

1.

Wer eine Radarfahrt durchführt, die in der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung vorgesehen ist, benötigt hierfür eine besondere Berechtigung.

2.

Jeder Bewerber muss über die im ES-QIN (Teil I, Kapitel 4) aufgeführten Befähigungen verfügen. Dies wird durch eine jeweils mit Erfolg abgelegte theoretische Prüfung über die erforderlichen Kenntnisse nach dem ES-QIN (Teil I, Kapitel 4) und eine praktische Prüfung nach dem ES-QIN (Teil II, Kapitel 1) nachgewiesen.

3.

Die praktische Prüfung kann auf einem im ES-QIN genannten Fahrzeug oder auf einem von der zuständigen Behörde gemäß ES-QIN (Teil III, Kapitel 2) hierfür zugelassenen Simulator durchgeführt werden. Der Simulator muss den technischen und funktionellen Anforderungen des ES-QIN (Teil III, Kapitel 1) entsprechen.

4.

Die zuständige Behörde erteilt die besondere Berechtigung für Radarfahrten, nachdem festgestellt wurde, dass der Antragsteller die in den Nummern 2 und 3 festgelegten Anforderungen erfüllt, und nachdem sie die Echtheit und Gültigkeit der vom Antragsteller gemäß § 13.01 vorgelegten Unterlagen geprüft hat.

5.

Inhaber von nationalen Befähigungszeugnissen im Sinne des § 11.01 Nummer 3 können ebenfalls die besondere Berechtigung für Radarfahrten gemäß der Nummern 2 und 3 erwerben.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.