Anlage 8 RheinSchPersV — Bescheinigung für den Nachweis der geforderten Ruhezeit nach § 18.03 Nummer 2 bis 6 (Muster)
(Anlageband zum BGBl. 2023 II Nr. 105, S. 46)
(gilt nur in Verbindung mit dem Schifferdienstbuch
bzw. mit dem Befähigungszeugnis als Schiffsführer nach § 11.01 Nummer 1 bzw. dem
vorläufigen Rheinpatent nach § 12.08 RheinSchPersV)
Name und Vorname: ......................................................................
Nummer des Schifferdienstbuches bzw. des Befähigungszeugnisses als Schiffsführer:
Schiffsname,
einheitliche
europäische
Schiffsnummer
(ENI)Ende der
Reise
DatumEnde der
Reise
UhrzeitBetriebsform
vor Ende der
ReiseLetzte Ruhezeit vor Ende
der ReiseUnterschrift des
Schiffsführers
BeginnEnde
EE1E2E3E4
1234567
Anweisung zur Führung der Bescheinigung:
1.
Die Bescheinigung muss bei jedem Wechsel des Schiffes vom Schiffsführer des Schiffes, auf dem die letzte Reise des Besatzungsmitgliedes stattgefunden hat, ausgefüllt werden.
2.
Sie ist dem Schiffsführer auf dem Schiff, auf dem die Reise neu angetreten wird, vorzulegen.
3.
Die Eintragungen in der Bescheinigung müssen mit den Eintragungen im Schifferdienstbuch und im Bordbuch des Schiffes, auf dem die letzte Reise des Besatzungsmitgliedes stattgefunden hat, übereinstimmen.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.