Anlage 8 RheinSchPersV — Bescheinigung für den Nachweis der geforderten Ruhezeit nach § 18.03 Nummer 2 bis 6 (Muster)

(Anlageband zum BGBl. 2023 II Nr. 105, S. 46)

(gilt nur in Verbindung mit dem Schifferdienstbuch

bzw. mit dem Befähigungszeugnis als Schiffsführer nach § 11.01 Nummer 1 bzw. dem

vorläufigen Rheinpatent nach § 12.08 RheinSchPersV)

Name und Vorname: ......................................................................

Nummer des Schifferdienstbuches bzw. des Befähigungszeugnisses als Schiffsführer:

Schiffsname,

einheitliche

europäische

Schiffsnummer

(ENI)Ende der

Reise

DatumEnde der

Reise

UhrzeitBetriebsform

vor Ende der

ReiseLetzte Ruhezeit vor Ende

der ReiseUnterschrift des

Schiffsführers

BeginnEnde

EE1E2E3E4

1234567

Anweisung zur Führung der Bescheinigung:

1.

Die Bescheinigung muss bei jedem Wechsel des Schiffes vom Schiffsführer des Schiffes, auf dem die letzte Reise des Besatzungsmitgliedes stattgefunden hat, ausgefüllt werden.

2.

Sie ist dem Schiffsführer auf dem Schiff, auf dem die Reise neu angetreten wird, vorzulegen.

3.

Die Eintragungen in der Bescheinigung müssen mit den Eintragungen im Schifferdienstbuch und im Bordbuch des Schiffes, auf dem die letzte Reise des Besatzungsmitgliedes stattgefunden hat, übereinstimmen.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.