§ 19.06 RheinSchPersV — Mindestbesatzung der übrigen Fahrzeuge
1.
Die Schiffsuntersuchungskommission setzt für Fahrzeuge, die nicht unter die §§ 19.02 bis 19.04 fallen (wie Schleppboote, Schleppkähne und schwimmende Geräte), unter Berücksichtigung ihrer Größe, Bauart, Einrichtung und Zweckbestimmung die erforderliche Besatzung fest, die sich während der Fahrt an Bord befinden muss.
2.
Für Bunkerboote, die nur auf kurzen Strecken eingesetzt werden dürfen, kann die Untersuchungskommission eine von § 19.02 abweichende Mindestbesatzung festlegen.
3.
Die Schiffsuntersuchungskommission nimmt im Binnenschiffszeugnis unter der Nummer 48 die entsprechenden Eintragungen vor.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.