§ 20.04 RheinSchPersV — Gültigkeit der Behörden- und Sportpatente

Die nach den bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Vorschriften gültigen Behörden- und Sportpatente bleiben im Rahmen ihrer bisherigen Gültigkeit gültig.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.