§ 20.04 RheinSchPersV — Gültigkeit der Behörden- und Sportpatente
Die nach den bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Vorschriften gültigen Behörden- und Sportpatente bleiben im Rahmen ihrer bisherigen Gültigkeit gültig.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.