§ 19.04 RheinSchPersV — Mindestbesatzung der Fahrgastschiffe

1.

Die Mindestbesatzung der Tagesausflugsschiffe umfasst:

Stufe

BesatzungsmitgliederAnzahl der Besatzungsmitglieder

in der Betriebsform A1, A2 oder B und für den Ausrüstungsstandard S1 oder S2

A1A2B

S1S2S1S2S1S2

1Zulässige Anzahl der Fahrgäste: bis 75Schiffsführer ................1222

Steuermann ................----

Bootsmann ..................---1

Matrose ........................112-

Leichtmatrose ..............---1

Maschinist ....................----

2Zulässige Anzahl der Fahrgäste: von 76 bis 250Schiffsführer ................1   oder   1122

Steuermann ................-              ----

Bootsmann ..................-              ----

Matrose ........................1              -1-1

Leichtmatrose ..............1              -1  1  1

Maschinist ....................-              1--1

3Zulässige Anzahl der Fahrgäste: von 251 bis 600Schiffsführer ................1   oder   112233

Steuermann ................-             ------

Bootsmann ..................1             11----

Matrose ........................-              --1-1-

Leichtmatrose ..............-             21-1-1

Maschinist ....................1             --1111

4Zulässige Anzahl der Fahrgäste: von 601 bis 1 000Schiffsführer ................112233

Steuermann ................11----

Bootsmann ..................---1-1

Matrose ........................1-2-2-

Leichtmatrose ..............  1  2-1-1

Maschinist ....................111111

5Zulässige Anzahl der Fahrgäste: von 1 001 bis 2 000Schiffsführer ................2   oder   222233

Steuermann ................-              ------

Bootsmann ..................-              -1-1-1

Matrose ........................3             213131

Leichtmatrose ..............-              21  1  2  1  2

Maschinist ....................1             111111

6Zulässige Anzahl der Fahrgäste: über 2 000Schiffsführer ................222233

Steuermann ................------

Bootsmann ..................-1-1-1

Matrose ........................314242

Leichtmatrose ..............  1  2-1  1  2

Maschinist ....................111111

2.

Die Mindestbesatzung der Dampf-Tagesausflugsschiffe umfasst:

Stufe

BesatzungsmitgliederAnzahl der Besatzungsmitglieder in der Betriebsform A1, A2 oder B und für den Ausrüstungsstandard S1 oder S2

A1A2B

S1S2S1S2S1S2

1Zulässige Anzahl der Fahrgäste: von 501 bis 1 000Schiffsführer ................112233

Steuermann ................11----

Bootsmann ..................111111

Matrose ........................1-1-1-

Leichtmatrose ..............-1-1-1

Maschinist ....................222233

2Zulässige Anzahl der Fahrgäste: von 1 001 bis 2 000Schiffsführer ................2   oder   222233

Steuermann ................-              ------

Bootsmann ..................-              -1-1-1

Matrose ........................3              213131

Leichtmatrose ..............-              211212

Maschinist ....................3              333333

3.

Die Mindestbesatzung der Kabinenschiffe umfasst:

Stufe

BesatzungsmitgliederAnzahl der Besatzungsmitglieder

in der Betriebsform A1, A2 oder B und für den Ausrüstungsstandard S1 oder S2

A1A2B

S1S2S1S2S1S2

1Zulässige Anzahl der Betten: bis 50Schiffsführer ................112233

Steuermann ................------

Bootsmann ..................1-----

Matrose ........................--1-1-

Leichtmatrose ..............-2-1-1

Maschinist ....................111111

2Zulässige

Anzahl

der Betten:

von 51 bis 100Schiffsführer ................112233

Steuermann ................11----

Bootsmann ..................------

Matrose ........................1-1-1-

Leichtmatrose ..............-1-1-1

Maschinist ....................111111

3Zulässige Anzahl der Betten: über 100Schiffsführer ................1   oder   112233

Steuermann ................1             11----

Bootsmann ..................-             ---1-1

Matrose ........................2             113131

Leichtmatrose ..............-              21-1-1

Maschinist ....................1             111111

4.

Für Fahrgastschiffe nach Nummer 1 und 3, die ohne Fahrgäste an Bord fahren, richtet sich die Mindestbesatzung nach § 19.02.

5.

Die in den Tabellen nach den Nummern 1 und 2 vorgeschriebenen Matrosen dürfen durch Leichtmatrosen ersetzt werden, die ein Mindestalter von 17 Jahren erreicht haben, sich mindestens im dritten Lehrjahr befinden und ein Jahr Fahrzeit in der Binnenschifffahrt nachweisen können.

6.

Die in der Tabelle nach Nummer 1 vorgeschriebene Mindestbesatzung der Tagesausflugsschiffe

a)

in der Stufe 2 Betriebsform A1 Standard S2,

b)

in der Stufe 3 Betriebsform A1 Standard S1,

c)

in der Stufe 4 Betriebsform A1 Standard S2,

d)

in der Stufe 5 Betriebsform A1 Standard S1, Betriebsform A2 Standard S2 und Betriebsform B Standard S2 und

e)

in der Stufe 6 Betriebsform B Standard S2

kann für die ununterbrochene Dauer von höchstens drei Monaten in einem Kalenderjahr um einen Leichtmatrosen, der eine Schifferberufsschule besucht, vermindert werden. Die Zeiten der Verminderung müssen mindestens um einen Monat unterbrochen sein. Der Besuch der Schifferberufsschule muss durch eine an Bord befindliche Bescheinigung der Schifferberufsschule, in der die Zeiten des Schulbesuches angegeben sind, nachgewiesen werden. Satz 1 Buchstaben c, d zweite und dritte Alternative und e gelten nur, wenn in der Zeit des Schulbesuchs des einen Leichtmatrosen der zweite Leichtmatrose an Bord ist. Diese Bestimmungen gelten nicht für den Leichtmatrosen nach Nummer 5.

7.

Die in der Tabelle nach Nummer 2 vorgeschriebene Mindestbesatzung der Dampf-Tagesausflugsschiffe

a)

in der Stufe 2 Betriebsform A1 Standard S1,

b)

in der Stufe 2 Betriebsform A2 Standard S2 und

c)

in der Stufe 2 Betriebsform B Standard S2

kann für die ununterbrochene Dauer von höchstens drei Monaten in einem Kalenderjahr um einen Leichtmatrosen, der eine Schifferberufsschule besucht, vermindert werden. Die Zeiten der Verminderung müssen mindestens um einen Monat unterbrochen sein. Der Besuch der Schifferberufsschule muss durch eine an Bord befindliche Bescheinigung der Schifferberufsschule, in der die Zeiten des Schulbesuches angegeben sind, nachgewiesen werden. Satz 1 Buchstaben b und c gelten nur, wenn ein anderer Leichtmatrose in der Zeit des Schulbesuchs an Bord ist. Diese Bestimmungen gelten nicht für den Leichtmatrosen nach Nummer 5.

8.

Die in der Tabelle nach Nummer 3 vorgeschriebene Mindestbesatzung der Kabinenschiffe

a)

in der Stufe 1 Betriebsform A1 Standard S2 und

b)

in der Stufe 3 Betriebsform A1 Standard S1

kann für die ununterbrochene Dauer von höchstens drei Monaten in einem Kalenderjahr um einen Leichtmatrosen, der eine Schifferberufsschule besucht, vermindert werden. Die Zeiten der Verminderung müssen mindestens um einen Monat unterbrochen sein. Der Besuch der Schifferberufsschule muss durch eine an Bord befindliche Bescheinigung der Schifferberufsschule, in der die Zeiten des Schulbesuches angegeben sind, nachgewiesen werden.

9.

Bei Tagesausflugsschiffen, die mit einer vor Antritt der Fahrt feststehenden und während der Fahrt unverändert bleibenden Anzahl von Fahrgästen verkehren (Charterfahrt), kann die gemäß der Stufen zwei bis sechs in Nummer 1 vorgeschriebene Mindestbesatzung auf die nächst niedrigere Stufe reduziert werden, wenn der nach den Stufen zwei bis sechs angesetzte Mindestwert an Fahrgästen unterschritten wird. Die Anforderungen von Kapitel 16 und die Anforderungen an Besatzung und Bordpersonal aus der Sicherheitsrolle bleiben unberührt.

10.

Die in den Tabellen nach Nummer 1 bis 3 vorgeschriebenen Maschinisten dürfen durch zusätzliche Bootsmänner ersetzt werden. Diese Bootsmänner dürfen auch durch zusätzliche Matrosen ersetzt werden, wenn in den Tabellen nach Nummer 1 bis 3 die Anzahl der Bootsmänner als Mindestbesatzung an Bord vorgeschrieben ist, die der Anzahl der zu ersetzenden Maschinisten entspricht.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.