§ 19.09 RheinSchPersV — Mindestbesatzung von Sportfahrzeugen

Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten nicht für Sportfahrzeuge.

Die Besatzung muss jedoch mindestens umfassen:

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einen Schiffsführer mit dem nach dieser Verordnung erforderlichen Patent und

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eine Person, die in der Lage ist, bei den Schiffsmanövern zu helfen.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.