§ 20.11 RheinSchPersV — Anrechnung von Fahrzeiten

Nach dieser Verordnung erforderliche Fahrzeiten können auch berücksichtigt werden, wenn sie nach den bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Vorschriften erbracht worden sind.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.