§ 19.03 RheinSchPersV — Mindestbesatzung der starren Verbände und anderen starren Zusammenstellungen

1.

Die Mindestbesatzung der starren Verbände und anderen starren Zusammenstellungen beträgt:

Stufe

BesatzungsmitgliederAnzahl der Besatzungsmitglieder

in der Betriebsform A1, A2 oder B und für den Ausrüstungsstandard S1, S2

A1A2B

S1S2S1S2S1S2

1Abmessungen der Zusammenstellung

L ≤ 37 m

B ≤ 15 mSchiffsführer ................1222

Steuermann ................----

Bootsmann ..................----

Matrose ........................1-1-

Leichtmatrose ..............--  1    2

Maschinist ....................----

2Abmessungen der Zusammenstellung

37 m < L ≤ 86m

B ≤ 15 mSchiffsführer ................1   oder   11222

Steuermann ................-              -----

Bootsmann ..................1              -----

Matrose ........................-              11-21

Leichtmatrose ..............-              11  1-1

Maschinist ....................-              -----

3Schubboot +

1 Leichter

mit L > 86 m oder

Abmessungen der

Zusammenstellung 86 m < L ≤ 116,5 m

B ≤ 15 mSchiffsführer ................1   oder   11222   oder   22

Steuermann ................1              11--  1             11

Bootsmann ..................-              -----              --

Matrose ........................1              --1-2              11

Leichtmatrose ..............-              21  1  2-              -1

Maschinist ....................-              -----              --

4Schubboot +

2 Schubleichter

Motorschiff +

1 SchubleichterSchiffsführer ................11222   oder   22   oder   2

Steuermann ................11--  1             1  1             1

Bootsmann ..................---1-              -1              1

Matrose ........................1-2-2              2-              -

Leichtmatrose ..............  1  2  1  2-              -1              1

Maschinist ....................----1              -1              -

5Schubboot + 3

oder mehr

Schubleichter Motorschiff + 2

oder mehr

SchubleichterSchiffsführer ................1   oder   11222   oder   22   oder   2

Steuermann ................1              11--  1             1  1             1

Bootsmann ..................-              ---1-              -1              1

Matrose ........................2             112-2              2-              -

Leichtmatrose ..............-              21  1  2           1           - 2              1

Maschinist ....................1              111-1              11              1

2.

Die in der Tabelle nach Nummer 1 vorgeschriebenen Matrosen dürfen durch Leichtmatrosen ersetzt werden, die ein Mindestalter von 17 Jahren erreicht haben, sich mindestens im dritten Lehrjahr befinden und ein Jahr Fahrzeit in der Binnenschifffahrt nachweisen können.

3.

Die in der Tabelle nach Nummer 1 vorgeschriebene Mindestbesatzung

a)

in der Stufe 1 Betriebsform B Standard S2,

b)

in der Stufe 2 Betriebsform A1 Standard S2,

c)

in der Stufe 3 Betriebsform A1 Standard S1 und Betriebsform A2 Standard S2

d)

in der Stufe 4 Betriebsform A1 Standard S2 und Betriebsform A2 Standard S2 und

e)

in der Stufe 5 Betriebsform A1 Standard S1, Betriebsform A2 Standard S2 und Betriebsform B Standard S2

kann für die ununterbrochene Dauer von höchstens drei Monaten in einem Kalenderjahr um einen Leichtmatrosen, der eine Schifferberufsschule besucht, vermindert werden. Die Zeiten der Verminderung müssen mindestens um einen Monat unterbrochen sein. Der Besuch der Schifferberufsschule muss durch eine an Bord befindliche Bescheinigung der Schifferberufsschule, in der die Zeiten des Schulbesuches angegeben sind, nachgewiesen werden. Satz 1 Buchstaben a, c zweite Alternative, d und e zweite Alternative gelten nur, wenn in der Zeit des Schulbesuchs des einen Leichtmatrosen der zweite Leichtmatrose an Bord ist. Diese Bestimmungen gelten nicht für den Leichtmatrosen nach Nummer 2.

4.

Die in der Tabelle nach Nummer 1 vorgeschriebenen Maschinisten dürfen jeweils durch einen zusätzlichen Bootsmann ersetzt werden. Sie dürfen auch jeweils durch einen zusätzlichen Matrosen ersetzt werden, wenn in der Tabelle nach Nummer 1 bereits ein Bootsmann vorgeschrieben ist.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.