§ 20.08 RheinSchPersV — Gültigkeit von Zeugnissen nach dem STCW-Übereinkommen

Mitglieder der Besatzung von Seeschiffen, die auf dem Rhein fahren, können ihre Befähigung durch ein Zeugnis nachweisen, das nach dem STCW-Übereinkommen ausgestellt oder anerkannt wurde. Das gilt für den Schiffsführer nur bis zum Ablauf des 17. Januar 2038 und unter der Voraussetzung, dass dieses Befahren einer Binnenwasserstraße zu Beginn oder am Ende einer Seefahrt erfolgt.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.