§ 16.04 RheinSchPersV — Lehrgang für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt

Der in § 16.02 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a genannte Lehrgang muss von der zuständigen Behörde gemäß den in § 16.05 festgelegten Bedingungen zugelassen werden und besteht aus

a)

einer theoretischen Ausbildung zum Erwerb der im ES-QIN (Teil I, Kapitel 5) aufgeführten Kenntnisse und

b)

einer praktischen Ausbildung zum Erwerb der im ES-QIN (Teil II, Kapitel 2) aufgeführten Fertigkeiten.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.