§ 13.05 RheinSchPersV — Besondere Berechtigung für das Führen von Fahrzeugen, die mit Flüssigerdgas betrieben werden
Wer ein Fahrzeug führt, das mit Flüssigerdgas betrieben wird, benötigt hierfür eine besondere Berechtigung. Diese wird durch ein Befähigungszeugnis für Sachkundige für Flüssigerdgas nachgewiesen, dessen Erwerb sich nach den §§ 15.02 bis 15.04 bestimmt.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.