§ 11.02 RheinSchPersV — Patentarten
Nach dieser Verordnung sind zu unterscheiden
a)
das Rheinpatent zum Führen aller Fahrzeuge;
b)
das Sportpatent zum Führen eines Sportfahrzeuges von weniger als 25 m Länge;
c)
das Behördenpatent zum Führen von Behördenfahrzeugen und Feuerlöschbooten.Diese Patente berechtigen auch zum Führen eines Fahrzeuges nach § 11.01 Nummer 3.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.