§ 11.02 RheinSchPersV — Patentarten

Nach dieser Verordnung sind zu unterscheiden

a)

das Rheinpatent zum Führen aller Fahrzeuge;

b)

das Sportpatent zum Führen eines Sportfahrzeuges von weniger als 25 m Länge;

c)

das Behördenpatent zum Führen von Behördenfahrzeugen und Feuerlöschbooten.Diese Patente berechtigen auch zum Führen eines Fahrzeuges nach § 11.01 Nummer 3.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.