§ 4.03 RheinSchPersV — Tauglichkeit des Maschinisten
Abweichend von § 4.01 Nummer 1 Satz 2 wird die Tauglichkeit des Inhabers eines Befähigungszeugnisses als Maschinist durch die folgenden Anforderungen an das Sehvermögen bestimmt:
Die im STCW-Code in der Tabelle A-I/9: „Mindestwerte für die dienstlich erforderliche Sehkraft von Seeleuten“ aufgeführten Bedingungen für „Alle Technischen Schiffsoffiziere“ kommen zur Anwendung, mit Ausnahme der Farbwahrnehmung. Maschinisten dürfen eine Farbsinnstörung aufweisen.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.