Inhaltsübersicht RheinSchPersV
Teil I
Allgemeine Bestimmungen
Kapitel 1
Allgemeine Bestimmungen für Teile I, II und III
§ 1.01Geltungsbereich
§ 1.02Begriffsbestimmungen
§ 1.03Anordnungen vorübergehender Art der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt
§ 1.04Dienstanweisungen
§ 1.05Überwachung
§ 1.06Evaluierung
Kapitel 2
Register
§ 2.01Erfassung in einem digitalen Register
Teil II
Befähigungen
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
Kapitel 3
Allgemeine Bestimmungen
§ 3.01Bezeichnung der Funktionen
§ 3.02Geltung von Besatzungsdokumenten
§ 3.03Ersatzausfertigung
§ 3.04Kosten
Kapitel 4
Tauglichkeit
§ 4.01Tauglichkeit der Besatzungsmitglieder
§ 4.02Regelmäßige Überprüfung der Tauglichkeit
§ 4.03Tauglichkeit des Maschinisten
Kapitel 5
Schifferdienstbuch und Fahrzeiten
§ 5.01Schifferdienstbuch
§ 5.02Nachweis von Fahrzeiten und Streckenfahrten
Kapitel 6
Zugelassene Ausbildungsprogramme
§ 6.01Zulassung eines Ausbildungsprogramms
Kapitel 7
Zulassung zur und Durchführung der behördlichen Befähigungsprüfung
§ 7.01Zulassung zur behördlichen Befähigungsprüfung
§ 7.02Inhalt der behördlichen Befähigungsprüfung
§ 7.03Prüfungskommission für behördliche Befähigungsprüfungen
Kapitel 8
Überprüfung und Entzug der Befähigungszeugnisse
§ 8.01Aussetzen der Gültigkeit des Befähigungszeugnisses
§ 8.02Entzug des Befähigungszeugnisses
§ 8.03Sicherstellung des als physisches Dokument ausgestellten Befähigungszeugnisses
Abschnitt 2
Befähigungen auf Einstiegs- und Betriebsebene
Kapitel 9
Anwendungsbereich dieses Abschnitts
§ 9.01Funktionen auf Einstiegs- und Betriebsebene; Maschinist
Kapitel 10
Voraussetzungen für den Erwerb der Befähigungszeugnisse auf Einstiegs- und Betriebsebene
§ 10.01Mindestanforderungen in Bezug auf Alter, Einhaltung der Verwaltungsvorschriften, Befähigung und Fahrzeiten
§ 10.02Mindestanforderungen in Bezug auf Alter, Einhaltung der Verwaltungsvorschriften, Befähigung und Fahrzeiten des Maschinisten
§ 10.03Gültigkeit und Ausstellung der Befähigungszeugnisse für die Einstiegs- und die Betriebsebene
Abschnitt 3
Befähigungen auf Führungsebene
Kapitel 11
Patentpflicht und Patentarten
§ 11.01Patentpflicht
§ 11.02Patentarten
Kapitel 12
Erwerb der Patente
§ 12.01Rheinpatent
§ 12.02Sportpatent
§ 12.03Behördenpatent
§ 12.04Antrag auf Zulassung zur behördlichen Befähigungsprüfung
§ 12.05Befreiungen und Erleichterungen bei der Prüfung
§ 12.06Prüfung im Rahmen eines zugelassenen Ausbildungsprogramms
§ 12.07Gültigkeit und Ausstellung der Befähigungszeugnisse als Schiffsführer
§ 12.08Vorläufiges Rheinpatent
Kapitel 13
Erwerb der Besonderen Berechtigungen
§ 13.01Besondere Berechtigungen
§ 13.02Besondere Berechtigung für Radarfahrten
§ 13.03Besondere Berechtigung für das Befahren von Wasserstraßen, die als Binnenwasserstraßenabschnitte mit besonderen Risiken ausgewiesen wurden
§ 13.04Besondere Berechtigung für das Befahren von Binnenwasserstraßen mit maritimem Charakter
§ 13.05Besondere Berechtigung für das Führen von Fahrzeugen, die mit Flüssigerdgas betrieben werden
§ 13.06Besondere Berechtigung für das Führen von Großverbänden
Abschnitt 4
Befähigungen für Besondere Tätigkeiten
Kapitel 14
Sicherheitspersonal auf dem ADN unterliegenden Fahrzeugen
§ 14.01Verweis auf die Bestimmungen des ADN
Kapitel 15
Sicherheitspersonal auf mit Flüssigerdgas (LNG) betriebenen Fahrzeugen
§ 15.01Sachkunde und Einweisung
§ 15.02Befähigungszeugnis
§ 15.03Lehrgang und Prüfung
§ 15.04Zulassung von Lehrgängen
§ 15.05Kriterien zur Zulassung von Lehrgängen
§ 15.06Gültigkeit und Verlängerung des Befähigungszeugnisses
Kapitel 16
Sicherheitspersonal auf Fahrgastschiffen
§ 16.01Sicherheitspersonal auf Fahrgastschiffen
§ 16.02Sachkundiger für die Fahrgastschifffahrt
§ 16.03Basislehrgang für Sachkundige
§ 16.04Auffrischungslehrgang für Sachkundige
§ 16.05Zulassung von Lehrgängen für Sachkundige
§ 16.06Kriterien zur Zulassung von Lehrgängen
§ 16.07Ersthelfer
§ 16.08Atemschutzgeräteträger
§ 16.09Lehrgänge und Auffrischungslehrgänge für Ersthelfer und Atemschutzgeräteträger
§ 16.10Art des Nachweises der Befähigung
§ 16.11Anzahl des Sicherheitspersonals
§ 16.12Pflichten des Schiffsführers und des Sachkundigen
§ 16.13Aufsicht
Teil III
Besatzung
Kapitel 17
Allgemeines
§ 17.01Allgemeines
§ 17.02Gleichwertigkeit und Abweichungen
Kapitel 18
Betriebsformen, Mindestruhezeit, Bordbuch
§ 18.01Betriebsformen
§ 18.02Mindestruhezeit
§ 18.03Wechsel oder Wiederholung der Betriebsform
§ 18.04Bordbuch – Fahrtenschreiber
Kapitel 19
Mindestbesatzungen an Bord
§ 19.01Ausrüstung der Fahrzeuge
§ 19.02Mindestbesatzung der Motorschiffe und Schubboote
§ 19.03Mindestbesatzung der starren Verbände und anderen starren Zusammenstellungen
§ 19.04Mindestbesatzung der Fahrgastschiffe
§ 19.05Nichterfüllung des Ausrüstungsstandards nach § 19.01
§ 19.06Mindestbesatzung der übrigen Fahrzeuge
§ 19.07Mindestbesatzung von Seeschiffen
§ 19.08Mindestbesatzung von Kanalpenichen
§ 19.09Mindestbesatzung von Sportfahrzeugen
§ 19.10Ausnahme
Teil IV
Übergangsbestimmungen
Kapitel 20
Übergangsbestimmungen
§ 20.01Gültigkeit der Schifferdienstbücher
§ 20.02Gültigkeit der Bordbücher
§ 20.03Gültigkeit der bisherigen Rheinpatente
§ 20.04Gültigkeit der Behörden- und Sportpatente
§ 20.05Gültigkeit der bisherigen Streckenkunde
§ 20.06Gültigkeit der bisherigen Streckenzeugnisse
§ 20.07Gültigkeit der besonderen Berechtigung für Binnenwasserstraßen mit maritimem Charakter
§ 20.08Gültigkeit von Zeugnissen nach dem STCW-Übereinkommen
§ 20.09Gültigkeit der Radarpatente
§ 20.10Gültigkeit der Qualifikation als Sicherheitspersonal auf Fahrgastschiffen oder als Sachkundiger für LNG
§ 20.11Anrechnung von Fahrzeiten
Anlagen
Anlage 1:Tauglichkeitsnachweis in der Binnenschifffahrt (Muster)
Anlage 2:Prüfungsprogramm für den Erwerb eines Sportpatentes und eines Behördenpatentes
Anlage 3:Sportpatent
Anlage 4:Behördenpatent
Anlage 5:Besonderheiten für das Befahren von Abschnitten des Rheins, die als Binnenwasserstraßenabschnitte mit besonderen Risiken ausgewiesen wurden
Anlage 6:Bescheinigung Ersthelfer in der Fahrgastschifffahrt (Muster)
Anlage 7:Bescheinigung Atemschutzgeräteträger in der Fahrgastschifffahrt (Muster)
Anlage 8:Bescheinigung für den Nachweis der geforderten Ruhezeit nach § 18.03 Nummer 2 bis 6 (Muster)
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.