§ 3.01 RheinSchPersV — Bezeichnung der Funktionen

1.

Mitglieder der Decksmannschaft sind der Decksmann, Leichtmatrose, Matrose, Bootsmann, Steuermann und der Schiffsführer. Das Maschinenpersonal besteht aus dem Maschinisten.

2.

Weitere Funktionen sind der Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt, der Sachkundige für Flüssigerdgas sowie der Ersthelfer, der Atemschutzgeräteträger und das Sicherheitspersonal auf Schiffen, die gefährliche Güter befördern.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.