§ 10.01 RheinSchPersV — Mindestanforderungen in Bezug auf Alter, Einhaltung der Verwaltungsvorschriften, Befähigung und Fahrzeiten

Für den Erwerb eines Befähigungszeugnisses müssen die Mitglieder der Decksmannschaft auf Einstiegs- und Betriebsebene folgende Mindestanforderungen in Bezug auf Alter, Einhaltung der Verwaltungsvorschriften, Befähigung und Fahrzeiten erfüllen:

1.

beim Decksmann

a)

ein Mindestalter von 16 Jahren und

b)

den Abschluss einer grundlegenden Sicherheitsausbildung entsprechend den nationalen Anforderungen;

2.

beim Leichtmatrosen

a)

ein Mindestalter von 15 Jahren und

b)

einen abgeschlossenen Ausbildungsvertrag im Rahmen eines nach Kapitel 6 zugelassenen Ausbildungsprogramms für die Betriebsebene;

3.

beim Matrosen

a)

entweder

aa)

ein Mindestalter von 17 Jahren und

bb)

den erfolgreichen Abschluss eines nach Kapitel 6 zugelassenen, mindestens zwei Jahre umfassenden Ausbildungsprogramms für die Betriebsebene, das eine Fahrzeit von mindestens 90 Tagen einschließt;

b)

oder

aa)

ein Mindestalter von 18 Jahren und

bb)

eine bestandene behördliche Befähigungsprüfung zur Betriebsebene und

cc)

eine Fahrzeit als Mitglied der Decksmannschaft von mindestens 360 Tagen; davon können bis zu 180 Tage Fahrzeit durch 250 Tage Berufserfahrung als Mitglied der Decksmannschaft auf einem Seeschiff ersetzt werden;

c)

oder

aa)

den erfolgreichen Abschluss eines nach Kapitel 6 zugelassenen, mindestens neun Monate umfassenden Ausbildungsprogramms für die Betriebsebene, das eine Fahrzeit von mindestens 90 Tagen umfasst sowie

bb)

eine vor der Einschreibung in dieses Programm erworbene Berufserfahrung von mindestens fünf Jahren oder

cc)

eine vor der Einschreibung in dieses Programm erworbene Berufserfahrung von mindestens 500 Tagen als Mitglied einer Decksmannschaft auf einem Seeschiff oder

dd)

ein vor der Einschreibung in dieses Programm erfolgreich abgeschlossenes, mindestens drei Jahre umfassendes, beliebiges Berufsausbildungsprogramm;

4.

beim Bootsmann

a)

entweder eine Fahrzeit in der Binnenschifffahrt von mindestens 180 Tagen als Matrose;

b)

oder den erfolgreichen Abschluss eines nach Kapitel 6 zugelassenen, mindestens drei Jahre umfassenden Ausbildungs programms für die Betriebsebene, das eine Fahrzeit von mindestens 270 Tagen umfasst;

5.

beim Steuermann

a)

entweder eine Fahrzeit in der Binnenschifffahrt von mindestens 180 Tagen als Bootsmann und der Besitz eines geltenden Sprechfunkzeugnisses;

b)

oder

aa)

den erfolgreichen Abschluss eines nach Kapitel 6 zugelassenen, mindestens drei Jahre umfassenden Ausbildungsprogramms für die Betriebsebene, das eine Fahrzeit von mindestens 360 Tagen umfasst und

bb)

den Besitz eines geltenden Sprechfunkzeugnisses;

c)

oder

aa)

eine Berufserfahrung von mindestens 500 Tagen als Kapitän auf einem Seeschiff;

bb)

eine bestandene behördliche Befähigungsprüfung zur Betriebsebene und

cc)

den Besitz eines geltenden Sprechfunkzeugnisses.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.