§ 12.08 RheinSchPersV — Vorläufiges Rheinpatent

Entscheidet sich der Bewerber nach dem Bestehen der Prüfung für ein physisches Dokument, erteilt die zuständige Behörde für den Zeitraum zwischen der bestandenen Prüfung und dem Erhalt der Patentkarte ein vorläufiges Rheinpatent. Hierzu druckt die zuständige Behörde einen Auszug aus der elektronischen Datenbank aus, der als vorläufiges Rheinpatent gilt. Ebenso kann die zuständige Behörde ein vorläufiges Rheinpatent für den Zeitraum zwischen dem Fälligkeitsdatum für die Erneuerung des Patentes und dem Erhalt der neuen Rheinpatentkarte ausstellen.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.