§ 14.01 RheinSchPersV — Verweis auf die Bestimmungen des ADN

Unbeschadet der Bestimmungen der Richtlinie 2008/68/EG muss auf Schiffen, die gefährliche Güter befördern, eine Person gemäß den Unterabschnitten 7.1.3.15 und 7.2.3.15 des ADN Inhaber einer Sachkundigenbescheinigung nach dem Muster des Abschnitts 8.6.2 des ADN sein.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.