§ 1.01 RheinSchPersV — Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für

a)

Fahrzeuge mit einer Länge von 20 m oder mehr;

b)

Fahrzeuge, deren Produkt aus L • B • T ein Volumen von 100 m3 oder mehr ergibt;

c)

Schlepp- und Schubboote, die dazu bestimmt sind, Fahrzeuge nach den Buchstaben a, b oder f zu schleppen, zu schieben oder längsseits gekuppelt mitzuführen;

d)

Schiffe, die über ein Zulassungszeugnis nach ADN verfügen;

e)

Fahrgastschiffe;

f)

schwimmende Gerätesoweit diese Verordnung nicht etwas anderes vorsieht.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.