§ 1.01 RheinSchPersV — Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für
a)
Fahrzeuge mit einer Länge von 20 m oder mehr;
b)
Fahrzeuge, deren Produkt aus L • B • T ein Volumen von 100 m3 oder mehr ergibt;
c)
Schlepp- und Schubboote, die dazu bestimmt sind, Fahrzeuge nach den Buchstaben a, b oder f zu schleppen, zu schieben oder längsseits gekuppelt mitzuführen;
d)
Schiffe, die über ein Zulassungszeugnis nach ADN verfügen;
e)
Fahrgastschiffe;
f)
schwimmende Gerätesoweit diese Verordnung nicht etwas anderes vorsieht.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.