§ 2.01 RheinSchPersV — Erfassung in einem digitalen Register
1.
Jedes von einer zuständigen Behörde ausgestellte Befähigungszeugnis, Schifferdienstbuch und Bordbuch ist mit den darin enthaltenen Daten in das von diesen Behörden gemäß den Vorgaben des Artikels 25 der Richtlinie (EU) 2017/2397 zu führende nationale Register aufzunehmen.
2.
Die nationalen Register der zuständigen Behörden sind gemäß den Vorgaben der Delegierten Verordnung 2020/473 an die nach Artikel 25 der Richtlinie (EU) 2017/2397 von der EU-Kommission zu betreibende Datenbank anzubinden.
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Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.