Anlage PrüfV — (zu § 43b Absatz 9)Erfassungsbogen für die Darstellung und Beurteilung der getroffenen Vorkehrungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung

Unternehmen:

Berichtszeitraum:

Prüfungsstichtag:

Prüfungsleiter vor Ort:

A.

Angaben zu folgenden Risikofaktoren anhand der aktuellen und vollständigen unternehmenseigenen Risikoanalyse (§ 43b Abs. 8 PrüfV):

1.

Auflistung sämtlicher angebotener Hochrisikoprodukte (laut Risikoanalyse):

2.Anzahl der Kunden:                         

I.Anteil der Kunden mit geringem Risiko

   ,    %

II.Anteil der Hochrisikokunden

   ,    %

III.Anzahl von politisch exponierten Personen (Vertragspartner, wirtschaftlich Berechtigte)

       

3.Anzahl der Korrespondenzbeziehungen mit Unternehmen mit Sitz in:

I.EU/EWR-Staaten       

II.Drittstaaten        davon in

Hochrisikostaaten       

4.Anzahl der Niederlassungen/

nachgeordneten Unternehmen:

I.im Inland       

II.im EU-/EWR-Ausland       

III.in Drittstaaten       davon

Hochrisikostaatenin        

5.Anzahl der ausschließlich für das Unternehmen tätigen Vermittler und Anteil der Vermittler:

I.im Inland     Anzahl

         Anteil in %

II.im Ausland     Anzahl

         Anteil in %

B.

Klassifizierung von Prüfungsfeststellungen

Für die Klassifizierung von Prüfungsfeststellungen ist der Prüfungsleiter vor Ort verantwortlich.

Feststellung F 0 – keine Mängel

Feststellung F 1 – geringfügige Mängel

Feststellung F 2 – mittelschwere Mängel

Feststellung F 3 – gewichtige Mängel

Feststellung F 4 – schwergewichtige Mängel

Feststellung F 5 – nicht anwendbar

Eine F 0-Feststellung beschreibt ein völliges Fehlen von Normverstößen.

Eine F 1-Feststellung beschreibt einen Normverstoß mit leichten Auswirkungen auf die Wirksamkeit der Präventionsmaßnahme bzw. der Präventionsvorkehrung.

Eine F 2-Feststellung beschreibt einen Normverstoß mit merklichen Auswirkungen auf die Wirksamkeit der Präventionsmaßnahme bzw. der Präventionsvorkehrung.

Eine F 3-Feststellung beschreibt einen Normverstoß mit deutlichen Auswirkungen auf die Wirksamkeit der Präventionsmaßnahme bzw. der Präventionsvorkehrung.

Eine F 4-Feststellung beschreibt einen Normverstoß, der die Wirksamkeit der Präventionsmaßnahme bzw. der Präventionsvorkehrung erheblich beeinträchtigt oder vollständig beseitigt.

Eine F 5-Feststellung beschreibt die Nichtanwendbarkeit des Prüfungsgebiets im geprüften Unternehmen.

Nr.VorschriftPrüfungspflichtenFeststellungFundstelle

A. Geldwäsche/Terrorismusfinanzierung

I. Interne Sicherungsmaßnahmen

 1.§ 5 Abs. 1 und 2 GwGErstellung, Dokumentation, Überprüfung, ggf. Aktualisierung einer Risikoanalyse in Bezug auf Geldwäsche und auf Terrorismusfinanzierung

 2.§ 6 Abs. 2 Nr. 1 und 4, Abs. 5 GwGDurchführung von internen Sicherungsmaßnahmen in Bezug auf Geldwäsche und auf Terrorismusfinanzierung

 3.§ 6 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 7 GwGErfüllung von Pflichten in Bezug auf den Geldwäschebeauftragten (Bestellung, Mitteilung, Ausstattung, Kontrollen)

 4.§ 6 Abs. 2 Nr. 5 GwGDurchführung von Zuverlässigkeitsprüfungen

 5.§ 6 Abs. 2 Nr. 6 GwGDurchführung von Schulungen und Unterrichtung von Mitarbeiter/-innen

 6.§ 6 Abs. 2 Nr. 7 GwG, § 53 Abs. 2 VAGDurchführung von Prüfungen durch die Innenrevision in Bezug auf Maßnahmen zur Verhinderung von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung

 7.nicht belegt

 8.§ 6 Abs. 7 GwGVertragliche Auslagerung von

internen Sicherungsmaßnahmen

II. Sorgfaltspflichten in Bezug auf Kunden

 9.§ 10 Abs. 2 GwG, § 14 Abs. 1 GwG, § 15 Abs. 2 GwGDurchführung von Risikobewertungen von Geschäftsbeziehungen und Transaktionen

10.§ 10 Abs. 1 Nr. 1

(i. V. m. §§ 11 bis 13 GwG),

§ 10 Abs. 9 GwGIdentifizierung des Vertragspartners und der für diesen auftretenden Personen

(einschl. Nichtdurchführungs-/

Beendigungsverpflichtung)

11.§ 10 Abs. 1 Nr. 2 GwG

(i. V. m. § 11 Abs. 1 und 5 GwG), § 10 Abs. 9 GwG, § 54 Abs. 1 VAGAbklärung und ggf. Identifizierung der wirtschaftlich Berechtigten und des abweichenden Bezugsberechtigten

(einschl. Nichtdurchführungs-/

Beendigungsverpflichtung)

12.§ 10 Abs. 1 Nr. 3 GwG,

§ 10 Abs. 9 GwGEinholung von Informationen zum Zweck/zur Art der Geschäftsverbindung

(einschl. Nichtdurchführungs-/

Beendigungsverpflichtung)

13.§ 10 Abs. 1 Nr. 4 GwG,

§ 10 Abs. 9 GwG, § 54 Abs. 2 VAGAbklärung der politisch exponierte Person-Eigenschaft

(einschl. Nichtdurchführungs-/

Beendigungsverpflichtung)

14.§ 10 Abs. 1 Nr. 5 Satzteil 1 GwGLaufende Überwachung der Geschäftsbeziehungen

15.§ 10 Abs. 1 Nr. 5 Satzteil 2 GwGDurchführung von Aktualisierungen

16.§ 14 Abs. 1 und 2 GwGDurchführung von vereinfachten Sorgfaltspflichten

(Dokumentation, Angemessenheit der Maßnahmen)

17.§ 15 Abs. 1 bis 7, Abs. 9

(i. V. m. § 10 Abs. 9 GwG), § 55 VAGDurchführung von verstärkten Sorgfaltspflichten (Dokumentation, Angemessenheit der Maßnahmen)

18.§ 17 Abs. 1 bis 7 GwGAusführung von Sorgfaltspflichten durch Dritte und vertragliche Auslagerung

19.nicht belegt

III. Sonstige Pflichten

20.§ 6 Abs. 6 GwGOrganisation und Erfüllung der Auskunftsverpflichtung

21.§ 8 GwG, § 54 Abs. 3 Satz 1 VAGDurchführung von Aufzeichnungen und Aufbewahrung

22.§ 9 (i. V. m. § 5 Abs. 3 GwG)Durchführung von gruppenweiten Pflichten

23.§ 43 GwG i. V. m. § 47 Abs. 1 bis 4 GwG, § 54 Abs. 3 Satz 2 VAGDurchführung des Verdachtsmeldeverfahrens (einschließlich Beachtung des Verbots der Informationsweitergabe)

24.§ 6 Abs. 8 und 9, § 7 Abs. 3, § 9 Abs. 3 Satz 3, § 15 Abs. 8 GwG, § 28 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 GwG, § 39 Abs. 3 GwG, § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 GwGBefolgung von Anordnungen

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.