§ 13 PrüfV — Latente Steuern

(1) Soweit in der Solvabilitätsübersicht latente Steuern angesetzt sind, ist das Verfahren zu ihrer Ermittlung darzustellen und zur Angemessenheit dieses Verfahrens Stellung zu nehmen. Zudem ist die Zusammensetzung des Elements zu erläutern.

(2) Bei aktiven latenten Steuern auf steuerliche Verlustvorträge ist darauf einzugehen, ob die Ansatzvoraussetzungen erfüllt sind.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.