§ 1 PrüfV — Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung regelt den Inhalt der folgenden Prüfungsberichte:

1.

Bericht zu der nach § 35 Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vorgeschriebenen Prüfung der Solvabilitätsübersicht auf Einzelebene,

2.

Bericht zu der nach § 35 Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vorgeschriebenen Prüfung der Solvabilitätsübersicht auf Gruppenebene,

3.

Bericht zu der nach § 341k des Handelsgesetzbuchs vorgeschriebenen Prüfung des Jahresabschlusses und Lageberichts und

4.

Bericht zu der nach § 341k des Handelsgesetzbuchs vorgeschriebenen Prüfung des Konzernabschlusses und Konzernlageberichts.

(2) Diese Verordnung ist nicht anzuwenden, wenn das geprüfte Unternehmen der Aufsicht durch die Aufsichtsbehörden der Länder unterliegt.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.