§ 8 PrüfV — Ansatz der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten
Der Prüfer hat darüber zu berichten, ob die in die Solvabilitätsübersicht einbezogenen Vermögenswerte und Verbindlichkeiten vollständig sind und ob in der Solvabilitätsübersicht Vermögenswerte und Verbindlichkeiten enthalten sind, für die ein Ansatzverbot besteht.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.