§ 21 PrüfV — Gruppen

(1) Im Prüfungsbericht nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 ist darauf einzugehen, ob die aufsichtsrechtlichen Konsolidierungsvorschriften beachtet worden sind und dadurch die Finanz- und Risikolage der Gruppe sachgerecht dargestellt wird. Bei der Darstellung des Konsolidierungskreises ist auch auf nicht-kontrollierte Beteiligungen im Sinne des Artikels 335 Absatz 1 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 sowie Finanzunternehmen anderer Sektoren einzugehen.

(2) Im Prüfungsbericht nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 sind die internen Kontrollmechanismen zur Überwachung gruppeninterner Transaktionen darzustellen und zu beurteilen. Dabei ist auch auf die Verfahren zur Eliminierung von gruppeninternen Transaktionen einzugehen.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.