§ 37 PrüfV — Pensionskassen
Bei Pensionskassen hat der Prüfer über Konditionen, Umfang und Sicherheit von Anlagen bei Mitglieds- oder Trägerunternehmen zu berichten.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.