§ 24 PrüfV — Bestandteile des Prüfungsberichts
(1) Der Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses und Lageberichts hat einen Allgemeinen Teil und einen Besonderen Teil. Für den Allgemeinen Teil sind die Abschnitte 2 bis 9 maßgebend, für den Besonderen Teil der Abschnitt 10.
(2) Dem Prüfungsbericht sind der Jahresabschluss und der Lagebericht mit dem Bestätigungsvermerk nach § 322 des Handelsgesetzbuchs beizufügen.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.