§ 38 PrüfV — Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen

Bei Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen hat sich die Berichterstattung insbesondere zu erstrecken auf

1.

die Zusammensetzung der verdienten Bruttobeiträge,

2.

das Ergebnis aus Kapitalanlagen und seine wesentlichen Komponenten,

3.

Veränderungen der Deckungsrückstellung,

4.

größere Veränderungen in der Zusammensetzung der Aufwendungen für Versicherungsfälle,

5.

wesentliche Komponenten der Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb und

6.

das sonstige versicherungstechnische Ergebnis, das Ergebnis aus dem abgegebenen Versicherungsgeschäft sowie das nichtversicherungstechnische Ergebnis.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.