§ 49 PrüfV — Schwankungsrückstellung und ähnliche Rückstellungen
Es ist darüber zu berichten, ob die in § 341h des Handelsgesetzbuchs, in den §§ 29 und 30 sowie in der Anlage zu § 29 der Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung ergangenen Bestimmungen über Bildung, Höhe, Zuführung, Entnahme und Auflösung beachtet worden sind. Ferner ist anzugeben, in welchem Umfang und auf welche Art eine Nachprüfung erfolgt ist.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.