§ 54 PrüfV — Übergangsvorschrift
Die §§ 40a und 40b sind erstmals auf ein nach dem 31. Dezember 2024 beginnendes Geschäftsjahr anzuwenden.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.