§ 53 PrüfV — Ort der Berichterstattung
Die Berichterstattung nach diesem Kapitel kann auch im Prüfungsbericht für den Einzelabschluss des Mutterunternehmens erfolgen.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.