§ 51 PrüfV — In die Konsolidierung einzubeziehende Unternehmen

(1) Im Bericht über die Prüfung des Konzernabschlusses und Konzernlageberichts sind die in die Konsolidierung einbezogenen Unternehmen unter Angabe der Unternehmensart und des Vorliegens einer Einbeziehungspflicht darzustellen.

(2) Der Prüfer hat zu bestätigen, dass alle in die Konsolidierung einzubeziehenden Unternehmen berücksichtigt worden sind.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.