§ 42 PrüfV — Anzeigewesen
Bezogen auf die in § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes genannten Anzeigepflichten ist die Organisation des Anzeigewesens zu beurteilen. Auf die Vollständigkeit und Richtigkeit der Anzeigen ist einzugehen. Festgestellte Verstöße sind aufzuführen.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.