§ 11 PrüfV — Eventualverbindlichkeiten
Im Prüfungsbericht ist darauf einzugehen, ob unter Beachtung der Kriterien des Artikels 11 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 Eventualverbindlichkeiten vollständig und zutreffend in der Solvabilitätsübersicht angesetzt sind. Dabei ist der Prozess zur Identifizierung der Eventualverbindlichkeiten zu beurteilen.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.