§ 12 PrüfV — Immaterielle Vermögenswerte

Der Prüfer hat zur Angemessenheit der Bewertung immaterieller Vermögenswerte Stellung zu nehmen. Dabei ist insbesondere darauf einzugehen, ob für den Ansatz die Voraussetzungen erfüllt sind, die sich aus Artikel 12 Nummer 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 ergeben.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.