BewG

Bewertungsgesetz

Ausfertigungsdatum:
16.10.1934
Fundstelle:
RGBl I 1934, 1035
Stand:
20251210215502
Erster Teil

Allgemeine Bewertungsvorschriften

§ 1

Geltungsbereich

(1) Die allgemeinen Bewertungsvorschriften (§§ 2 bis 16) gelten für alle öffentlich-rechtlichen Abgaben, die durch Bundesrecht geregelt sind, soweit sie durch Bundesfinanzbehörden oder durch Landesfinanzbehörden verwaltet werden.

(2) Die allgemeinen Bewertungsvorschriften gelten nicht, soweit im Zweiten Teil dieses Gesetzes oder in anderen Steuergesetzen besondere Bewertungsvorschriften enthalten sind.

§ 2

Wirtschaftliche Einheit

(1) Jede wirtschaftliche Einheit ist für sich zu bewerten. Ihr Wert ist im ganzen festzustellen. Was als wirtschaftliche Einheit zu gelten hat, ist nach den Anschauungen des Verkehrs zu entscheiden. Die örtliche Gewohnheit, die tatsächliche Übung, die Zweckbestimmung und die wirtschaftliche Zusammengehörigkeit der einzelnen Wirtschaftsgüter sind zu berücksichtigen.

(2) Mehrere Wirtschaftsgüter kommen als wirtschaftliche Einheit nur insoweit in Betracht, als sie demselben Eigentümer gehören.

(3) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 gelten nicht, soweit eine Bewertung der einzelnen Wirtschaftsgüter vorgeschrieben ist.

§ 3

Wertermittlung bei mehreren Beteiligten

Steht ein Wirtschaftsgut mehreren Personen zu, so ist sein Wert im ganzen zu ermitteln. Der Wert ist auf die Beteiligten nach dem Verhältnis ihrer Anteile zu verteilen, soweit nicht nach dem maßgebenden Steuergesetz die Gemeinschaft selbständig steuerpflichtig ist.

§ 4

Aufschiebend bedingter Erwerb

Wirtschaftsgüter, deren Erwerb vom Eintritt einer aufschiebenden Bedingung abhängt, werden erst berücksichtigt, wenn die Bedingung eingetreten ist.

§ 5

Auflösend bedingter Erwerb

(1) Wirtschaftsgüter, die unter einer auflösenden Bedingung erworben sind, werden wie unbedingt erworbene behandelt. Die Vorschriften über die Berechnung des Kapitalwerts der Nutzungen von unbestimmter Dauer (§ 13 Abs. 2 und 3, § 14, § 15 Abs. 3) bleiben unberührt.

(2) Tritt die Bedingung ein, so ist die Festsetzung der nicht laufend veranlagten Steuern auf Antrag nach dem tatsächlichen Wert des Erwerbs zu berichtigen. Der Antrag ist bis zum Ablauf des Jahres zu stellen, das auf den Eintritt der Bedingung folgt.

§ 6

Aufschiebend bedingte Lasten

(1) Lasten, deren Entstehung vom Eintritt einer aufschiebenden Bedingung abhängt, werden nicht berücksichtigt.

(2) Für den Fall des Eintritts der Bedingung gilt § 5 Abs. 2 entsprechend.

§ 7

Auflösend bedingte Lasten

(1) Lasten, deren Fortdauer auflösend bedingt ist, werden, soweit nicht ihr Kapitalwert nach § 13 Abs. 2 und 3, § 14, § 15 Abs. 3 zu berechnen ist, wie unbedingte abgezogen.

(2) Tritt die Bedingung ein, so ist die Festsetzung der nicht laufend veranlagten Steuern entsprechend zu berichtigen.

§ 8

Befristung auf einen unbestimmten Zeitpunkt

Die §§ 4 bis 7 gelten auch, wenn der Erwerb des Wirtschaftsguts oder die Entstehung oder der Wegfall der Last von einem Ereignis abhängt, bei dem nur der Zeitpunkt ungewiß ist.

§ 9

Bewertungsgrundsatz, gemeiner Wert

(1) Bei Bewertungen ist, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, der gemeine Wert zugrunde zu legen.

(2) Der gemeine Wert wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen. Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sind nicht zu berücksichtigen.

(3) Als persönliche Verhältnisse sind auch Verfügungsbeschränkungen anzusehen, die in der Person des Steuerpflichtigen oder eines Rechtsvorgängers begründet sind. Das gilt insbesondere für Verfügungsbeschränkungen, die auf letztwilligen Anordnungen beruhen.

§ 10

Begriff des Teilwerts

Wirtschaftsgüter, die einem Unternehmen dienen, sind, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, mit dem Teilwert anzusetzen. Teilwert ist der Betrag, den ein Erwerber des ganzen Unternehmens im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde. Dabei ist davon auszugehen, daß der Erwerber das Unternehmen fortführt.

§ 11

Wertpapiere und Anteile

(1) Wertpapiere und Schuldbuchforderungen, die am Stichtag an einer deutschen Börse zum Handel im regulierten Markt zugelassen sind, werden mit dem niedrigsten am Stichtag für sie im regulierten Markt notierten Kurs angesetzt. Liegt am Stichtag eine Notierung nicht vor, so ist der letzte innerhalb von 30 Tagen vor dem Stichtag im regulierten Markt notierte Kurs maßgebend. Entsprechend sind die Wertpapiere zu bewerten, die in den Freiverkehr einbezogen sind.

(2) Anteile an Kapitalgesellschaften, die nicht unter Absatz 1 fallen, sind mit dem gemeinen Wert anzusetzen. Lässt sich der gemeine Wert nicht aus Verkäufen unter fremden Dritten ableiten, die weniger als ein Jahr zurückliegen, so ist er unter Berücksichtigung der Ertragsaussichten der Kapitalgesellschaft oder einer anderen anerkannten, auch im gewöhnlichen Geschäftsverkehr für nichtsteuerliche Zwecke üblichen Methode zu ermitteln; dabei ist die Methode anzuwenden, die ein Erwerber der Bemessung des Kaufpreises zu Grunde legen würde. Die Summe der gemeinen Werte der zum Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsgüter und sonstigen aktiven Ansätze abzüglich der zum Betriebsvermögen gehörenden Schulden und sonstigen Abzüge (Substanzwert) der Gesellschaft darf nicht unterschritten werden; die §§ 99 und 103 sind anzuwenden. Die §§ 199 bis 203 sind zu berücksichtigen.

(2a) (weggefallen)

(3) Ist der gemeine Wert einer Anzahl von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, die einer Person gehören, infolge besonderer Umstände (z. B. weil die Höhe der Beteiligung die Beherrschung der Kapitalgesellschaft ermöglicht) höher als der Wert, der sich auf Grund der Kurswerte (Absatz 1) oder der gemeinen Werte (Absatz 2) für die einzelnen Anteile insgesamt ergibt, so ist der gemeine Wert der Beteiligung maßgebend.

(4) Anteile oder Aktien, die Rechte an einem Investmentvermögen im Sinne des Kapitalanlagegesetzbuchs verbriefen, sind mit dem Rücknahmepreis anzusetzen.

§ 12

Kapitalforderungen und Schulden

(1) Kapitalforderungen, die nicht im § 11 bezeichnet sind, und Schulden sind mit dem Nennwert anzusetzen, wenn nicht besondere Umstände einen höheren oder geringeren Wert begründen. Liegen die besonderen Umstände in einer hohen, niedrigen oder fehlenden Verzinsung, ist bei der Bewertung vom Mittelwert einer jährlich vorschüssigen und jährlich nachschüssigen Zahlungsweise auszugehen.

(2) Forderungen, die uneinbringlich sind, bleiben außer Ansatz.

(3) Der Wert unverzinslicher Forderungen oder Schulden, deren Laufzeit mehr als ein Jahr beträgt und die zu einem bestimmten Zeitpunkt fällig sind, ist der Betrag, der vom Nennwert nach Abzug von Zwischenzinsen unter Berücksichtigung von Zinseszinsen verbleibt. Dabei ist von einem Zinssatz von 5,5 Prozent auszugehen.

(4) Noch nicht fällige Ansprüche aus Lebens-, Kapital- oder Rentenversicherungen werden mit dem Rückkaufswert bewertet. Rückkaufswert ist der Betrag, den das Versicherungsunternehmen dem Versicherungsnehmer im Falle der vorzeitigen Aufhebung des Vertragsverhältnisses zu erstatten hat. Die Berechnung des Werts, insbesondere die Berücksichtigung von ausgeschütteten und gutgeschriebenen Gewinnanteilen kann durch Rechtsverordnung geregelt werden.

§ 13

Kapitalwert von wiederkehrenden Nutzungen und Leistungen

(1) Der Kapitalwert von Nutzungen oder Leistungen, die auf bestimmte Zeit beschränkt sind, ist mit dem aus Anlage 9a zu entnehmenden Vielfachen des Jahreswerts anzusetzen. Ist die Dauer des Rechts außerdem durch das Leben einer oder mehrerer Personen bedingt, darf der nach § 14 zu berechnende Kapitalwert nicht überschritten werden.

(2) Immerwährende Nutzungen oder Leistungen sind mit dem 18,6fachen des Jahreswerts, Nutzungen oder Leistungen von unbestimmter Dauer vorbehaltlich des § 14 mit dem 9,3fachen des Jahreswerts zu bewerten.

(3) Ist der gemeine Wert der gesamten Nutzungen oder Leistungen nachweislich geringer oder höher, so ist der nachgewiesene gemeine Wert zugrunde zu legen. Der Ansatz eines geringeren oder höheren Werts kann jedoch nicht darauf gestützt werden, daß mit einem anderen Zinssatz als 5,5 Prozent oder mit einer anderen als mittelschüssigen Zahlungsweise zu rechnen ist.

§ 14

Lebenslängliche Nutzungen und Leistungen

(1) Der Kapitalwert von lebenslänglichen Nutzungen und Leistungen ist mit dem Vielfachen des Jahreswerts nach Maßgabe der Sätze 2 bis 4 anzusetzen. Die Vervielfältiger sind nach der Sterbetafel des Statistischen Bundesamtes zu ermitteln und ab dem 1. Januar des auf die Veröffentlichung der Sterbetafel durch das Statistische Bundesamt folgenden Kalenderjahres anzuwenden. Der Kapitalwert ist unter Berücksichtigung von Zwischenzinsen und Zinseszinsen mit einem Zinssatz von 5,5 Prozent als Mittelwert zwischen dem Kapitalwert für jährlich vorschüssige und jährlich nachschüssige Zahlungsweise zu berechnen. Das Bundesministerium der Finanzen stellt die Vervielfältiger für den Kapitalwert einer lebenslänglichen Nutzung oder Leistung im Jahresbetrag von einem Euro nach Lebensalter und Geschlecht der Berechtigten in einer Tabelle zusammen und veröffentlicht diese zusammen mit dem Datum der Veröffentlichung der Sterbetafel im Bundessteuerblatt.

(2) Hat eine nach Absatz 1 bewertete Nutzung oder Leistung bei einem Alter

1.

bis zu 30 Jahren

nicht mehr als 10 Jahre,

2.

von mehr als 30 Jahren bis zu 50 Jahren

nicht mehr als 9 Jahre,

3.

von mehr als 50 Jahren bis zu 60 Jahren

nicht mehr als 8 Jahre,

4.

von mehr als 60 Jahren bis zu 65 Jahren

nicht mehr als 7 Jahre,

5.

von mehr als 65 Jahren bis zu 70 Jahren

nicht mehr als 6 Jahre,

6.

von mehr als 70 Jahren bis zu 75 Jahren

nicht mehr als 5 Jahre,

7.

von mehr als 75 Jahren bis zu 80 Jahren

nicht mehr als 4 Jahre,

8.

von mehr als 80 Jahren bis zu 85 Jahren

nicht mehr als 3 Jahre,

9.

von mehr als 85 Jahren bis zu 90 Jahren

nicht mehr als 2 Jahre,

10.

von mehr als 90 Jahren

nicht mehr als 1 Jahrbestanden und beruht der Wegfall auf dem Tod des Berechtigten oder Verpflichteten, so ist die Festsetzung der nicht laufend veranlagten Steuern auf Antrag nach der wirklichen Dauer der Nutzung oder Leistung zu berichtigen. § 5 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. Ist eine Last weggefallen, so bedarf die Berichtigung keines Antrags.

(3) Hängt die Dauer der Nutzung oder Leistung von der Lebenszeit mehrerer Personen ab und erlischt das Recht mit dem Tod des zuletzt Sterbenden, so ist das Lebensalter und das Geschlecht derjenigen Person maßgebend, für die sich der höchste Vervielfältiger ergibt; erlischt das Recht mit dem Tod des zuerst Sterbenden, so ist das Lebensalter und Geschlecht derjenigen Person maßgebend, für die sich der niedrigste Vervielfältiger ergibt.

(4) Ist der gemeine Wert der gesamten Nutzungen oder Leistungen nachweislich geringer oder höher als der Wert, der sich nach Absatz 1 ergibt, so ist der nachgewiesene gemeine Wert zugrunde zu legen. Der Ansatz eines geringeren oder höheren Werts kann jedoch nicht darauf gestützt werden, daß mit einer kürzeren oder längeren Lebensdauer, mit einem anderen Zinssatz als 5,5 Prozent oder mit einer anderen als mittelschüssigen Zahlungsweise zu rechnen ist.

§ 15

Jahreswert von Nutzungen und Leistungen

(1) Der einjährige Betrag der Nutzung einer Geldsumme ist, wenn kein anderer Wert feststeht, zu 5,5 Prozent anzunehmen.

(2) Nutzungen oder Leistungen, die nicht in Geld bestehen (Wohnung, Kost, Waren und sonstige Sachbezüge), sind mit den üblichen Mittelpreisen des Verbrauchsorts anzusetzen.

(3) Bei Nutzungen oder Leistungen, die in ihrem Betrag ungewiß sind oder schwanken, ist als Jahreswert der Betrag zugrunde zu legen, der in Zukunft im Durchschnitt der Jahre voraussichtlich erzielt werden wird.

§ 16

Begrenzung des Jahreswerts von Nutzungen

Bei der Ermittlung des Kapitalwerts der Nutzungen eines Wirtschaftsguts kann der Jahreswert dieser Nutzungen höchstens den Wert betragen, der sich ergibt, wenn der für das genutzte Wirtschaftsgut nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes anzusetzende Wert durch 18,6 geteilt wird.

Zweiter Teil

Besondere Bewertungsvorschriften

§ 17

Geltungsbereich

(1) Die besonderen Bewertungsvorschriften sind nach Maßgabe der jeweiligen Einzelsteuergesetze anzuwenden.

(2) Soweit sich nicht aus den §§ 20 bis 266 etwas anderes ergibt, finden neben diesen auch die Vorschriften des Ersten Teils des Gesetzes (§§ 1 bis 16) Anwendung. § 16 findet auf die Grunderwerbsteuer keine Anwendung.

§ 18

Vermögensarten

Das Vermögen, das nach den Vorschriften des Zweiten Teils dieses Gesetzes zu bewerten ist, umfaßt die folgenden Vermögensarten:

1.

Land- und forstwirtschaftliches Vermögen,

2.

Grundvermögen,

3.

Betriebsvermögen.

Erster Abschnitt

Einheitsbewertung

A.

Allgemeines

§ 20

Abweichende Feststellung von Besteuerungsgrundlagen aus Billigkeitsgründen

Bei der Bewertung ist § 163 der Abgabenordnung nicht anzuwenden; dies gilt nicht für Übergangsregelungen, die die oberste Finanzbehörde eines Landes im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der übrigen Länder trifft.

§ 30

Abrundung

Die in Deutscher Mark ermittelten Einheitswerte werden auf volle hundert Deutsche Mark nach unten abgerundet und danach in Euro umgerechnet. Der umgerechnete Betrag wird auf volle Euro abgerundet.

§ 31

Bewertung von ausländischem Sachvermögen

(1) Für die Bewertung des ausländischen land- und forstwirtschaftlichen Vermögens, Grundvermögens und Betriebsvermögens gelten die Vorschriften des Ersten Teils dieses Gesetzes, insbesondere § 9 (gemeiner Wert). Nach diesen Vorschriften sind auch die ausländischen Teile einer wirtschaftlichen Einheit zu bewerten, die sich sowohl auf das Inland als auch auf das Ausland erstreckt.

(2) Bei der Bewertung von ausländischem Grundbesitz sind Bestandteile und Zubehör zu berücksichtigen. Zahlungsmittel, Geldforderungen, Wertpapiere und Geldschulden sind nicht einzubeziehen.

B.

Land- und forstwirtschaftliches Vermögen

I.

Allgemeines

II.

Besondere Vorschriften

a)

Landwirtschaftliche Nutzung

b)

Forstwirtschaftliche Nutzung

c)

Weinbauliche Nutzung

d)

Gärtnerische Nutzung

e)

Sonstige land- und forstwirtschaftliche Nutzung

III.

Bewertungsbeirat, Gutachterausschuß

C.

Grundvermögen

I.

Allgemeines

§ 70

Grundstück

(1) Jede wirtschaftliche Einheit des Grundvermögens bildet ein Grundstück im Sinne dieses Gesetzes.

(2) Ein Anteil des Eigentümers eines Grundstücks an anderem Grundvermögen (z. B. an gemeinschaftlichen Hofflächen oder Garagen) ist in das Grundstück einzubeziehen, wenn alle Anteile an dem gemeinschaftlichen Grundvermögen Eigentümern von Grundstücken gehören, die ihren Anteil jeweils zusammen mit ihrem Grundstück nutzen. Das gilt nicht, wenn das gemeinschaftliche Grundvermögen nach den Anschauungen des Verkehrs als selbständige wirtschaftliche Einheit anzusehen ist (§ 2 Abs. 1 Satz 3 und 4).

(3) Als Grundstück im Sinne dieses Gesetzes gilt auch ein Gebäude, das auf fremdem Grund und Boden errichtet oder in sonstigen Fällen einem anderen als dem Eigentümer des Grund und Bodens zuzurechnen ist, selbst wenn es wesentlicher Bestandteil des Grund und Bodens geworden ist.

II.

Unbebaute Grundstücke

III.

Bebaute Grundstücke

a)

Begriff und Bewertung

b)

Verfahren

1.

Ertragswertverfahren

2.

Sachwertverfahren

IV.

Sondervorschriften

D.

Betriebsvermögen

§ 95

Begriff des Betriebsvermögens

(1) Das Betriebsvermögen umfasst alle Teile eines Gewerbebetriebs im Sinne des § 15 Absatz 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes, die bei der steuerlichen Gewinnermittlung zum Betriebsvermögen gehören. Als Gewerbebetrieb im Sinne des Satzes 1 gilt auch der Betrieb von Gesellschaften im Sinne des § 1 Absatz 1 des Körperschaftsteuergesetzes mit Sitz im Ausland, deren Ort der Geschäftsleitung im Inland belegen ist, und die nach inländischem Gesellschaftsrecht nicht als juristische Person zu behandeln sind, wenn dem Grunde nach eine Tätigkeit im Sinne des § 15 Absatz 1 und Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes vorliegt.

(2) Als Gewerbebetrieb gilt unbeschadet des § 97 nicht die Land- und Forstwirtschaft, wenn sie den Hauptzweck des Unternehmens bildet.

(3) (weggefallen)

§ 96

Freie Berufe

Dem Gewerbebetrieb steht die Ausübung eines freien Berufs im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes gleich; dies gilt auch für die Tätigkeit als Einnehmer einer staatlichen Lotterie, soweit die Tätigkeit nicht schon im Rahmen eines Gewerbebetriebs ausgeübt wird.

§ 97

Betriebsvermögen von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen

(1) Einen Gewerbebetrieb bilden insbesondere alle Wirtschaftsgüter, die den folgenden Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen gehören, wenn diese ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland haben:

1.

Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Europäische Gesellschaften);

2.

Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften;

3.

Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit;

4.

Kreditanstalten des öffentlichen Rechts;

5.

Gesellschaften im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, des § 15 Absatz 3, des § 18 Absatz 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes und, wenn sie ihrer Tätigkeit nach einer Gesellschaft im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, des § 15 Absatz 3 oder des § 18 Absatz 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes entsprechen, Gesellschaften im Sinne des § 1a Absatz 1 des Körperschaftsteuergesetzes und Gesellschaften im Sinne des § 1 Absatz 1 des Körperschaftsteuergesetzes mit Sitz im Ausland, deren Ort der Geschäftsleitung im Inland belegen ist, und die nach inländischem Gesellschaftsrecht als Personengesellschaft zu behandeln sind. Zum Gewerbebetrieb einer solchen Gesellschaft gehören auch die Wirtschaftsgüter, die im Eigentum eines Gesellschafters, mehrerer oder aller Gesellschafter stehen, und Schulden eines Gesellschafters, mehrerer oder aller Gesellschafter, soweit die Wirtschaftsgüter und Schulden bei der steuerlichen Gewinnermittlung zum Betriebsvermögen der Gesellschaft gehören (§ 95); diese Zurechnung geht anderen Zurechnungen vor.§ 160 Absatz 10 bleibt unberührt.

(1a) Der gemeine Wert eines Anteils am Betriebsvermögen einer in § 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 genannten Personengesellschaft ist wie folgt zu ermitteln und aufzuteilen:

1.

Der nach § 109 Abs. 2 ermittelte gemeine Wert des der Personengesellschaft gehörenden Betriebsvermögens (Gesamthandsvermögen) ist wie folgt aufzuteilen:

a)

die Kapitalkonten aus der Gesamthandsbilanz sind dem jeweiligen Gesellschafter vorweg zuzurechnen;

b)

der verbleibende Wert ist nach dem für die Gesellschaft maßgebenden Gewinnverteilungsschlüssel auf die Gesellschafter aufzuteilen; Vorabgewinnanteile sind nicht zu berücksichtigen.

2.

Für die Wirtschaftsgüter und Schulden des Sonderbetriebsvermögens eines Gesellschafters ist der gemeine Wert zu ermitteln. Er ist dem jeweiligen Gesellschafter zuzurechnen.

3.

Der Wert des Anteils eines Gesellschafters ergibt sich als Summe aus dem Anteil am Gesamthandsvermögen nach Nummer 1 und dem Wert des Sonderbetriebsvermögens nach Nummer 2.

(1b) Der gemeine Wert eines Anteils an einer in § 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 genannten Kapitalgesellschaft bestimmt sich nach dem Verhältnis des Anteils am Nennkapital (Grund- oder Stammkapital) der Gesellschaft zum gemeinen Wert des Betriebsvermögens der Kapitalgesellschaft im Bewertungsstichtag. Dies gilt auch, wenn das Nennkapital noch nicht vollständig eingezahlt ist. Richtet sich die Beteiligung am Vermögen und am Gewinn der Gesellschaft auf Grund einer ausdrücklichen Vereinbarung der Gesellschafter nach der jeweiligen Höhe des eingezahlten Nennkapitals, bezieht sich der gemeine Wert nur auf das tatsächlich eingezahlte Nennkapital. Abweichend von Satz 1 sind bei der Wertermittlung des Anteils vorbehaltlich des § 9 Absatz 2 und 3 Regelungen zu berücksichtigen, die sich auf den Wert des Anteils auswirken, wie insbesondere eine vom Verhältnis des Anteils am Nennkapital (Grund- oder Stammkapital) abweichende Gewinnverteilung.

(2) Einen Gewerbebetrieb bilden auch die Wirtschaftsgüter, die den sonstigen juristischen Personen des privaten Rechts, den Vereinen ohne Rechtspersönlichkeit, den nicht rechtsfähigen Anstalten, Stiftungen und anderen Zweckvermögen gehören, soweit sie einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (ausgenommen Land- und Forstwirtschaft) dienen.

(3) (weggefallen)

§ 99

Betriebsgrundstücke

(1) Betriebsgrundstück im Sinne dieses Gesetzes ist der zu einem Gewerbebetrieb gehörige Grundbesitz, soweit er, losgelöst von seiner Zugehörigkeit zu dem Gewerbebetrieb,

1.

zum Grundvermögen gehören würde oder

2.

einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft bilden würde.

(2) (weggefallen)

(3) Betriebsgrundstücke im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 sind wie Grundvermögen, Betriebsgrundstücke im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 wie land- und forstwirtschaftliches Vermögen zu bewerten.

§ 103

Schulden und sonstige Abzüge

(1) Schulden und sonstige Abzüge, die nach § 95 Abs. 1 zum Betriebsvermögen gehören, werden vorbehaltlich des Absatzes 3 berücksichtigt, soweit sie mit der Gesamtheit oder einzelnen Teilen des Betriebsvermögens im Sinne dieses Gesetzes in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.

(2) Weist ein Gesellschafter in der Steuerbilanz Gewinnansprüche gegen eine von ihm beherrschte Gesellschaft aus, ist bei dieser ein Schuldposten in entsprechender Höhe abzuziehen.

(3) Rücklagen sind nur insoweit abzugsfähig, als ihr Abzug bei der Bewertung des Betriebsvermögens für Zwecke der Erbschaftsteuer durch Gesetz ausdrücklich zugelassen ist.

§ 109

Bewertung

(1) Das Betriebsvermögen von Gewerbebetrieben im Sinne des § 95 und das Betriebsvermögen von freiberuflich Tätigen im Sinne des § 96 ist jeweils mit dem gemeinen Wert anzusetzen. Für die Ermittlung des gemeinen Werts gilt § 11 Abs. 2 entsprechend.

(2) Der Wert eines Anteils am Betriebsvermögen einer in § 97 genannten Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse ist mit dem gemeinen Wert anzusetzen. Für die Ermittlung des gemeinen Werts gilt § 11 Abs. 2 entsprechend.

Zweiter Abschnitt

Sondervorschriften und Ermächtigungen

§ 121

Inlandsvermögen

Zum Inlandsvermögen gehören:

1.

das inländische land- und forstwirtschaftliche Vermögen;

2.

das inländische Grundvermögen;

3.

das inländische Betriebsvermögen. Als solches gilt das Vermögen, das einem im Inland betriebenen Gewerbe dient, wenn hierfür im Inland eine Betriebsstätte unterhalten wird oder ein ständiger Vertreter bestellt ist;

4.

Anteile an einer Kapitalgesellschaft, wenn die Gesellschaft Sitz oder Geschäftsleitung im Inland hat und der Gesellschafter entweder allein oder zusammen mit anderen ihm nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Abs. 2 des Außensteuergesetzes in der jeweils geltenden Fassung, am Grund- oder Stammkapital der Gesellschaft mindestens zu einem Zehntel unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist;

5.

nicht unter Nummer 3 fallende Erfindungen, Gebrauchsmuster und Topographien, die in ein inländisches Buch oder Register eingetragen sind;

6.

Wirtschaftsgüter, die nicht unter die Nummern 1, 2 und 5 fallen und einem inländischen Gewerbebetrieb überlassen, insbesondere an diesen vermietet oder verpachtet sind;

7.

Hypotheken, Grundschulden, Rentenschulden und andere Forderungen oder Rechte, wenn sie durch inländischen Grundbesitz, durch inländische grundstücksgleiche Rechte oder durch Schiffe, die in ein inländisches Schiffsregister eingetragen sind, unmittelbar oder mittelbar gesichert sind. Ausgenommen sind Anleihen und Forderungen, über die Teilschuldverschreibungen ausgegeben sind;

8.

Forderungen aus der Beteiligung an einem Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter und aus partiarischen Darlehen, wenn der Schuldner Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung im Inland hat;

9.

Nutzungsrechte an einem der in den Nummern 1 bis 8 genannten Vermögensgegenstände.

§ 123

Ermächtigungen

Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates die in § 12 Absatz 4 Satz 3 vorgesehene Rechtsverordnung zu erlassen.

Dritter Abschnitt

Vorschriften für die Bewertung von Vermögen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet

A.

Land- und forstwirtschaftliches Vermögen

B.

Grundvermögen

C.

Betriebsvermögen

Vierter Abschnitt

Vorschriften für die Bewertung von Grundbesitz für die Grunderwerbsteuer ab 1. Januar 1997

A.

Allgemeines

B.

Land- und forstwirtschaftliches Vermögen

C.

Grundvermögen

I.

Unbebaute Grundstücke

II.

Bebaute Grundstücke

Fünfter Abschnitt

Gesonderte Feststellungen

§ 151

Gesonderte Feststellungen

(1) Gesondert festzustellen (§ 179 der Abgabenordnung) sind

1.

Grundbesitzwerte (§ 157),

2.

der Wert des Betriebsvermögens oder des Anteils am Betriebsvermögen (§§ 95, 96, 97),

3.

der Wert von Anteilen an Kapitalgesellschaften im Sinne des § 11 Abs. 2,

4.

der Anteil am Wert von anderen als in den Nummern 1 bis 3 genannten Vermögensgegenständen und von Schulden, die mehreren Personen zustehen,wenn die Werte für die Erbschaftsteuer oder eine andere Feststellung im Sinne dieser Vorschrift von Bedeutung sind. Die Entscheidung über eine Bedeutung für die Besteuerung trifft das für die Festsetzung der Erbschaftsteuer oder die Feststellung nach Satz 1 Nr. 2 bis 4 zuständige Finanzamt.

(2) In dem Feststellungsbescheid für Grundbesitzwerte sind auch Feststellungen zu treffen

1.

über die Art der wirtschaftlichen Einheit,

2.

über die Zurechnung der wirtschaftlichen Einheit und bei mehreren Beteiligten über die Höhe des Anteils, der für die Besteuerung oder eine andere Feststellung von Bedeutung ist; beim Erwerb durch eine Erbengemeinschaft erfolgt die Zurechnung in Vertretung der Miterben auf die Erbengemeinschaft. Entsprechendes gilt für die Feststellungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4.

(3) Gesondert festgestellte Werte im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 sind einer innerhalb einer Jahresfrist folgenden Feststellung für dieselbe wirtschaftliche Einheit unverändert zu Grunde zu legen, wenn sich die für die erste Bewertung maßgeblichen Stichtagsverhältnisse nicht wesentlich geändert haben. Der Erklärungspflichtige kann eine von diesem Wert abweichende Feststellung nach den Verhältnissen am Bewertungsstichtag durch Abgabe einer Feststellungserklärung beantragen.

(4) Ausländisches Vermögen unterliegt nicht der gesonderten Feststellung.

(5) Grundbesitzwerte (Absatz 1 Satz 1 Nr. 1) sind auch festzustellen, wenn sie für die Grunderwerbsteuer von Bedeutung sind. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Absatz 2 ist nicht anzuwenden.

§ 152

Örtliche Zuständigkeit

Für die gesonderten Feststellungen ist örtlich zuständig:

1.

in den Fällen des § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 das Finanzamt, in dessen Bezirk das Grundstück, das Betriebsgrundstück oder der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft oder, wenn sich das Grundstück, das Betriebsgrundstück oder der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft auf die Bezirke mehrerer Finanzämter erstreckt, der wertvollste Teil liegt;

2.

in den Fällen des § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 das Finanzamt, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung des Gewerbebetriebs, bei Gewerbebetrieben ohne Geschäftsleitung im Inland das Finanzamt, in dessen Bezirk eine Betriebsstätte – bei mehreren Betriebsstätten die wirtschaftlich bedeutendste – unterhalten wird, und bei freiberuflicher Tätigkeit das Finanzamt, von dessen Bezirk aus die Berufstätigkeit vorwiegend ausgeübt wird;

3.

in den Fällen des § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 das Finanzamt, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung der Kapitalgesellschaft befindet, bei Kapitalgesellschaften ohne Geschäftsleitung im Inland oder, wenn sich der Ort der Geschäftsleitung nicht feststellen lässt, das Finanzamt, in dessen Bezirk die Kapitalgesellschaft ihren Sitz hat;

4.

in den Fällen des § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 das Finanzamt, von dessen Bezirk die Verwaltung des Vermögens ausgeht, oder, wenn diese im Inland nicht feststellbar ist, das Finanzamt, in dessen Bezirk sich der wertvollste Teil des Vermögens befindet.

§ 153

Erklärungspflicht, Verfahrensvorschriften für die gesonderte Feststellung, Feststellungsfrist

(1) Das Finanzamt kann von jedem, für dessen Besteuerung eine gesonderte Feststellung von Bedeutung ist, die Abgabe einer Feststellungserklärung verlangen. Die Frist zur Abgabe der Feststellungserklärung muss mindestens einen Monat betragen.

(2) Ist der Gegenstand der Feststellung mehreren Personen zuzurechnen oder ist eine Personengesellschaft oder Kapitalgesellschaft dessen Eigentümer, kann das Finanzamt auch von der Gemeinschaft oder Gesellschaft die Abgabe einer Feststellungserklärung verlangen. In den Fällen, in denen der Gegenstand der Feststellung einer Personengesellschaft im Sinne des § 97 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 zuzurechnen ist, ist die Feststellungserklärung vorrangig von der Gesellschaft anzufordern. Dies gilt auch, wenn Gegenstand der Feststellung ein Anteil am Betriebsvermögen ist. Das Finanzamt kann in Erbbaurechtsfällen die Abgabe einer Feststellungserklärung vom Erbbauberechtigten und vom Erbbauverpflichteten verlangen. Absatz 4 Satz 5 ist nicht anzuwenden.

(3) In den Fällen des § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 kann das Finanzamt nur von der Kapitalgesellschaft die Abgabe einer Feststellungserklärung verlangen.

(4) Der Erklärungspflichtige hat die Erklärung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle elektronisch zu übermitteln. Auf Antrag kann das Finanzamt zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten; in diesem Fall ist die Erklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben und vom Erklärungspflichtigen eigenhändig zu unterschreiben. Das Bundesministerium der Finanzen legt im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder die Einzelheiten der elektronischen Übermittlung der Erklärungen für die Feststellungen nach § 151 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 und jeweils deren Beginn in einem Schreiben fest. Dieses Schreiben ist im Bundessteuerblatt zu veröffentlichen. Hat ein Erklärungspflichtiger eine Erklärung zur gesonderten Feststellung abgegeben, sind andere Beteiligte insoweit von der Erklärungspflicht befreit.

(5) § 181 Abs. 1 und 5 der Abgabenordnung ist entsprechend anzuwenden.

§ 154

Beteiligte am Feststellungsverfahren

(1) Am Feststellungsverfahren sind beteiligt

1.

diejenigen, denen der Gegenstand der Feststellung zuzurechnen ist,

2.

diejenigen, die das Finanzamt zur Abgabe einer Feststellungserklärung aufgefordert hat;

3.

diejenigen, die eine Steuer als Schuldner oder Gesamtschuldner schulden und für deren Festsetzung die Feststellung von Bedeutung ist.Gegenüber mehreren Beteiligten nach Satz 1 erfolgt eine gesonderte und einheitliche Feststellung (§ 179 Absatz 2 Satz 2 der Abgabenordnung).

(2) In den Fällen des § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ist der Feststellungsbescheid auch der Kapitalgesellschaft bekannt zu geben.

(3) Soweit der Gegenstand der Feststellung einer Erbengemeinschaft in Vertretung der Miterben zuzurechnen ist, ist § 183a der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden. Bei der Bekanntgabe des Feststellungsbescheids ist darauf hinzuweisen, dass die Bekanntgabe mit Wirkung für und gegen alle Miterben erfolgt.

§ 155

Rechtsbehelfsbefugnis

Zur Einlegung von Rechtsbehelfen gegen den Feststellungsbescheid sind die Beteiligten im Sinne des § 154 Abs. 1 sowie diejenigen befugt, für deren Besteuerung nach dem Grunderwerbsteuergesetz der Feststellungsbescheid von Bedeutung ist. Soweit der Gegenstand der Feststellung einer Erbengemeinschaft in Vertretung der Miterben zuzurechnen ist, sind § 352 der Abgabenordnung und § 48 der Finanzgerichtsordnung entsprechend anzuwenden.

§ 156

Außenprüfung

Eine Außenprüfung zur Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen ist bei jedem Beteiligten (§ 154 Abs. 1) zulässig.

Sechster Abschnitt

Vorschriften für die Bewertung von Grundbesitz, von nicht notierten Anteilen an Kapitalgesellschaften und von Betriebsvermögen für die Erbschaftsteuer ab 1. Januar 2009

A.

Allgemeines

§ 157

Feststellung von Grundbesitzwerten, von Anteilswerten und von Betriebsvermögenswerten

(1) Grundbesitzwerte werden unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und der Wertverhältnisse zum Bewertungsstichtag für inländischen Grundbesitz, und zwar für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, für Grundstücke und für Betriebsgrundstücke, festgestellt. § 229 gilt für die Grundbesitzbewertung sinngemäß.

(2) Für die wirtschaftlichen Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens und für Betriebsgrundstücke im Sinne des § 99 Abs. 1 Nr. 2 sind die Grundbesitzwerte unter Anwendung der §§ 158 bis 175 zu ermitteln.

(3) Für die wirtschaftlichen Einheiten des Grundvermögens und für Betriebsgrundstücke im Sinne des § 99 Abs. 1 Nr. 1 sind die Grundbesitzwerte unter Anwendung der §§ 159 und 176 bis 198 zu ermitteln. § 70 gilt mit der Maßgabe, dass der Anteil des Eigentümers eines Grundstücks an anderem Grundvermögen (zum Beispiel an gemeinschaftlichen Hofflächen oder Garagen) abweichend von Absatz 2 Satz 1 dieser Vorschrift in das Grundstück einzubeziehen ist, wenn der Anteil zusammen mit dem Grundstück genutzt wird. § 20 ist entsprechend anzuwenden.

(4) Der Wert von Anteilen an Kapitalgesellschaften im Sinne des § 11 Abs. 2 Satz 2 (Anteilswert) wird unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und der Wertverhältnisse zum Bewertungsstichtag festgestellt. Der Anteilswert ist unter Anwendung des § 11 Abs. 2 zu ermitteln.

(5) Der Wert von Betriebsvermögen oder des Anteils am Betriebsvermögen im Sinne der §§ 95, 96 und 97 (Betriebsvermögenswert) wird unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und der Wertverhältnisse zum Bewertungsstichtag festgestellt. Der Betriebsvermögenswert ist unter Anwendung des § 109 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 11 Abs. 2 zu ermitteln.

B.

Land- und forstwirtschaftliches Vermögen

I.

Allgemeines

§ 158

Begriff des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens

(1) Land- und Forstwirtschaft ist die planmäßige Nutzung der natürlichen Kräfte des Bodens zur Erzeugung von Pflanzen und Tieren sowie die Verwertung der dadurch selbst gewonnenen Erzeugnisse. Zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehören alle Wirtschaftgüter, die einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft zu diesem Zweck auf Dauer zu dienen bestimmt sind.

(2) Die wirtschaftliche Einheit des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens ist der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft. Wird ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft in Form einer Personengesellschaft oder Gemeinschaft geführt, sind in die wirtschaftliche Einheit auch die Wirtschaftsgüter einzubeziehen, die einem oder mehreren Beteiligten gehören, wenn sie dem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft auf Dauer zu dienen bestimmt sind. Wird der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft oder werden Teile davon einem anderen Berechtigten zur Erzeugung von Pflanzen und Tieren sowie zur Verwertung der dadurch selbst gewonnenen Erzeugnisse überlassen, so gilt dies als Fortsetzung der land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit des Überlassenden. Der Einordnung als Betrieb der Land- und Forstwirtschaft steht nicht entgegen, dass er aus einer oder einzelnen land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen gebildet wird, bei denen die Wirtschaftsgebäude oder die Betriebsmittel oder beide Arten von Wirtschaftsgütern nicht dem Eigentümer des Grund und Bodens gehören und diese anderen Betrieben der Land- und Forstwirtschaft auf Dauer zu dienen bestimmt sind.

(3) Zu den Wirtschaftsgütern, die der wirtschaftlichen Einheit Betrieb der Land- und Forstwirtschaft zu dienen bestimmt sind, gehören insbesondere

1.

der Grund und Boden,

2.

die Wirtschaftsgebäude,

3.

die stehenden Betriebsmittel,

4.

der normale Bestand an umlaufenden Betriebsmitteln,

5.

die immateriellen Wirtschaftsgüter,

6.

die Wohngebäude und der dazugehörende Grund und Boden.Als normaler Bestand an umlaufenden Betriebsmitteln gilt ein solcher, der zur gesicherten Fortführung des Betriebs erforderlich ist.

(4) Zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehören nicht

1.

Grund und Boden sowie Gebäude und Gebäudeteile, die nicht land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dienen,

2.

Kleingartenland und Dauerkleingartenland,

3.

Geschäftsguthaben, Wertpapiere und Beteiligungen,

4.

über den normalen Bestand hinausgehende Bestände an umlaufenden Betriebsmitteln,

5.

Tierbestände oder Zweige des Tierbestands und die hiermit zusammenhängenden Wirtschaftsgüter (zum Beispiel Gebäude und abgrenzbare Gebäudeteile mit den dazugehörenden Flächen, Betriebsmittel), wenn die Tiere weder zur landwirtschaftlichen Nutzung noch nach § 175 zu den übrigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen gehören. Die Zugehörigkeit der landwirtschaftlich genutzten Flächen zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen wird hierdurch nicht berührt,

6.

Geldforderungen und Zahlungsmittel,

7.

Pensionsverpflichtungen.

(5) Verbindlichkeiten gehören zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, soweit sie nicht im unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit den in Absatz 4 genannten Wirtschaftsgütern stehen.

§ 159

Abgrenzung land- und forstwirtschaftlich genutzter Flächen zum Grundvermögen

(1) Land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen sind dem Grundvermögen zuzurechnen, wenn nach ihrer Lage, den am Bewertungsstichtag bestehenden Verwertungsmöglichkeiten oder den sonstigen Umständen anzunehmen ist, dass sie in absehbarer Zeit anderen als land- und forstwirtschaftlichen Zwecken, insbesondere als Bauland, Industrieland oder Land für Verkehrszwecke, dienen werden.

(2) Bildet ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft die Existenzgrundlage des Betriebsinhabers, so sind dem Betriebsinhaber gehörende Flächen, die von einer Stelle aus ordnungsgemäß nachhaltig bewirtschaftet werden, dem Grundvermögen nur dann zuzurechnen, wenn mit großer Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sie spätestens nach zwei Jahren anderen als land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dienen werden.

(3) Flächen sind stets dem Grundvermögen zuzurechnen, wenn sie in einem Bebauungsplan als Bauland festgesetzt sind, ihre sofortige Bebauung möglich ist und die Bebauung innerhalb des Plangebiets in benachbarten Bereichen begonnen hat oder schon durchgeführt ist. Satz 1 gilt nicht für die Hofstelle und für andere Flächen in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang mit der Hofstelle bis zu einer Größe von insgesamt 1 Hektar.

§ 160

Betrieb der Land- und Forstwirtschaft

(1) Ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft umfasst

1.

den Wirtschaftsteil,

2.

die Betriebswohnungen und

3.

den Wohnteil.

(2) Der Wirtschaftsteil eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft umfasst

1.

die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen:

a)

die landwirtschaftliche Nutzung,

b)

die forstwirtschaftliche Nutzung,

c)

die weinbauliche Nutzung,

d)

die gärtnerische Nutzung,

e)

die übrigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen,

2.

die Nebenbetriebe,

3.

die folgenden nicht zu einer Nutzung nach den Nummern 1 und 2 gehörenden Wirtschaftsgüter:

a)

Abbauland,

b)

Geringstland,

c)

Unland.Der Anbau von Hopfen, Tabak und Spargel gehört nur zu den Sondernutzungen, wenn keine landwirtschaftliche Nutzung im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 Buchstabe a vorliegt.

(3) Nebenbetriebe sind Betriebe, die dem Hauptbetrieb zu dienen bestimmt sind und nicht einen selbständigen gewerblichen Betrieb darstellen.

(4) Zum Abbauland gehören die Betriebsflächen, die durch Abbau der Bodensubstanz überwiegend für den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft nutzbar gemacht werden (Sand-, Kies-, Lehmgruben, Steinbrüche, Torfstiche und dergleichen).

(5) Zum Geringstland gehören die Betriebsflächen geringster Ertragsfähigkeit, für die nach dem Bodenschätzungsgesetz vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3150, 3176) keine Wertzahlen festzustellen sind.

(6) Zum Unland gehören die Betriebsflächen, die auch bei geordneter Wirtschaftsweise keinen Ertrag abwerfen können.

(7) Einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft bilden auch Stückländereien, die als gesonderte wirtschaftliche Einheit zu bewerten sind. Stückländereien sind einzelne land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen, bei denen die Wirtschaftsgebäude oder die Betriebsmittel oder beide Arten von Wirtschaftsgütern nicht dem Eigentümer des Grund und Bodens gehören, sondern am Bewertungsstichtag für mindestens 15 Jahre einem anderen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft zu dienen bestimmt sind.

(8) Betriebswohnungen sind Wohnungen, die einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft zu dienen bestimmt, aber nicht dem Wohnteil zuzurechnen sind.

(9) Der Wohnteil eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft umfasst die Gebäude und Gebäudeteile, die dem Inhaber des Betriebs, den zu seinem Haushalt gehörenden Familienangehörigen und den Altenteilern zu Wohnzwecken dienen.

(10) Einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft bildet auch die gemeinschaftliche Tierhaltung (§ 13b des Einkommensteuergesetzes) einschließlich der hiermit zusammenhängenden Wirtschaftsgüter.

§ 161

Bewertungsstichtag

(1) Für die Größe des Betriebs, für den Umfang und den Zustand der Gebäude sowie für die stehenden Betriebsmittel sind die Verhältnisse am Bewertungsstichtag maßgebend.

(2) Für die umlaufenden Betriebsmittel ist der Stand am Ende des Wirtschaftsjahres maßgebend, das dem Bewertungsstichtag vorangegangen ist.

§ 162

Bewertung des Wirtschaftsteils

(1) Bei der Bewertung des Wirtschaftsteils ist der gemeine Wert zu Grunde zu legen. Dabei ist davon auszugehen, dass der Erwerber den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft fortführt. Bei der Ermittlung des gemeinen Werts für den Wirtschaftsteil sind die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen, die Nebenbetriebe, das Abbau-, Geringst- und Unland jeweils gesondert mit ihrem Wirtschaftswert (§ 163) zu bewerten. Dabei darf ein Mindestwert nicht unterschritten werden (§ 164).

(2) Der Wert des Wirtschaftsteils für einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 160 Abs. 7 wird nach § 164 ermittelt.

(3) Wird ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft oder ein Anteil im Sinne des § 158 Abs. 2 Satz 2 innerhalb eines Zeitraums von 15 Jahren nach dem Bewertungsstichtag veräußert, erfolgt die Bewertung der wirtschaftlichen Einheit abweichend von den §§ 163 und 164 mit dem Liquidationswert nach § 166. Dies gilt nicht, wenn der Veräußerungserlös innerhalb von sechs Monaten ausschließlich zum Erwerb eines anderen Betriebs der Land- und Forstwirtschaft oder eines Anteils im Sinne des § 158 Abs. 2 Satz 2 verwendet wird.

(4) Sind wesentliche Wirtschaftsgüter (§ 158 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und 5) dem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft innerhalb eines Zeitraumes von 15 Jahren nicht mehr auf Dauer zu dienen bestimmt, erfolgt die Bewertung der Wirtschaftsgüter abweichend von den §§ 163 und 164 mit dem jeweiligen Liquidationswert nach § 166. Dies gilt nicht, wenn der Veräußerungserlös innerhalb von sechs Monaten ausschließlich im betrieblichen Interesse verwendet wird.

§ 163

Ermittlung der Wirtschaftswerte

(1) Bei der Ermittlung der jeweiligen Wirtschaftswerte ist von der nachhaltigen Ertragsfähigkeit land- und forstwirtschaftlicher Betriebe auszugehen. Ertragsfähigkeit ist der bei ordnungsmäßiger Bewirtschaftung gemeinhin und nachhaltig erzielbare Reingewinn. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die bei einer Selbstbewirtschaftung den Wirtschaftserfolg beeinflussen.

(2) Der Reingewinn umfasst das ordentliche Ergebnis abzüglich eines angemessenen Lohnansatzes für die Arbeitsleistung des Betriebsinhabers und der nicht entlohnten Arbeitskräfte. Die im unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft stehenden Verbindlichkeiten sind durch den Ansatz der Zinsaufwendungen abgegolten. Zur Berücksichtigung der nachhaltigen Ertragsfähigkeit ist der Durchschnitt der letzten fünf abgelaufenen Wirtschaftsjahre vor dem Bewertungsstichtag zu Grunde zu legen.

(3) Der Reingewinn für die landwirtschaftliche Nutzung bestimmt sich nach der Region, der maßgeblichen Nutzungsart (Betriebsform) und der Betriebsgröße nach der Europäischen Größeneinheit (EGE). Zur Ermittlung der maßgeblichen Betriebsform ist das Klassifizierungssystem nach der Entscheidung 85/377/EWG der Kommission vom 7. Juni 1985 zur Errichtung eines gemeinschaftlichen Klassifizierungssystems der landwirtschaftlichen Betriebe (ABl. EG Nr. L 220 S. 1), zuletzt geändert durch Entscheidung der Kommission vom 16. Mai 2003 (ABl. EU Nr. L 127 S. 48), in der jeweils geltenden Fassung heranzuziehen. Hierzu sind die Standarddeckungsbeiträge der selbst bewirtschafteten Flächen und der Tiereinheiten der landwirtschaftlichen Nutzung zu ermitteln und daraus die Betriebsform zu bestimmen. Die Summe der Standarddeckungsbeiträge ist durch 1 200 Euro zu dividieren, so dass sich die Betriebsgröße in EGE ergibt, die einer der folgenden Betriebsgrößenklassen zuzuordnen ist:

1.

Kleinbetriebe von 0 bis unter 40 EGE,

2.

Mittelbetriebe von 40 bis 100 EGE,

3.

Großbetriebe über 100 EGE.Das Bundesministerium der Finanzen veröffentlicht die maßgeblichen Standarddeckungsbeiträge im Bundessteuerblatt. Der entsprechende Reingewinn ergibt sich aus der Spalte 4 der Anlage 14 in Euro pro Hektar landwirtschaftlich genutzter Fläche (EUR/ha LF).

(4) Der Reingewinn für die forstwirtschaftliche Nutzung bestimmt sich nach den Flächen der jeweiligen Nutzungsart (Baumartengruppe) und den Ertragsklassen. Die jeweilige Nutzungsart umfasst:

1.

Die Baumartengruppe Buche, zu der auch sonstiges Laubholz einschließlich der Roteiche gehört,

2.

die Baumartengruppe Eiche, zu der auch alle übrigen Eichenarten gehören,

3.

die Baumartengruppe Fichte, zu der auch alle übrigen Nadelholzarten mit Ausnahme der Kiefer und der Lärche gehören,

4.

die Baumartengruppe Kiefer und Lärchen mit Ausnahme der Weymouthskiefer,

5.

die übrige Fläche der forstwirtschaftlichen Nutzung.Die Ertragsklassen bestimmen sich für

1.

die Baumartengruppe Buche nach der von Schober für mäßige Durchforstung veröffentlichten Ertragstafel,

2.

die Baumartengruppe Eiche nach der von Jüttner für mäßige Durchforstung veröffentlichten Ertragstafel,

3.

die Baumartengruppe Fichte nach der von Wiedemann für mäßige Durchforstung veröffentlichten Ertragstafel,

4.

die Baumartengruppe Kiefer nach der von Wiedemann für mäßige Durchforstung veröffentlichten Ertragstafel.Der nach den Sätzen 2 und 3 maßgebliche Reingewinn ergibt sich aus der Spalte 4 der Anlage 15 in Euro pro Hektar (EUR/ha).

(5) Der Reingewinn für die weinbauliche Nutzung bestimmt sich nach den Flächen der jeweiligen Nutzungsart (Verwertungsform). Er ergibt sich aus der Spalte 3 der Anlage 16.

(6) Der Reingewinn für die gärtnerische Nutzung bestimmt sich nach dem maßgeblichen Nutzungsteil, der Nutzungsart und den Flächen. Er ergibt sich aus der Spalte 4 der Anlage 17.

(7) Der Reingewinn für die Sondernutzungen Hopfen, Spargel, Tabak ergibt sich aus der Spalte 3 der Anlage 18.

(8) Der Reingewinn für die sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen, für Nebenbetriebe sowie für Abbauland ist im Einzelertragswertverfahren zu ermitteln, soweit für die jeweilige Region nicht auf einen durch statistische Erhebungen ermittelten pauschalierten Reingewinn zurückgegriffen werden kann. Der Einzelertragswert ermittelt sich aus dem betriebsindividuellen Ergebnis und dem Kapitalisierungszinssatz nach Absatz 11.

(9) Der Reingewinn für das Geringstland wird pauschal mit 5,40 Euro pro Hektar festgelegt.

(10) Der Reingewinn für das Unland beträgt 0 Euro.

(11) Der jeweilige Reingewinn ist zu kapitalisieren. Der Kapitalisierungszinssatz beträgt 5,5 Prozent und der Kapitalisierungsfaktor beträgt 18,6.

(12) Der kapitalisierte Reingewinn für die landwirtschaftliche, die forstwirtschaftliche, die weinbauliche, die gärtnerische Nutzung oder für deren Nutzungsteile, die Sondernutzungen und das Geringstland ist mit der jeweiligen Eigentumsfläche des Betriebs zum Bewertungsstichtag zu vervielfältigen, der dieser Nutzung zuzurechnen ist.

(13) Die Hofflächen und die Flächen der Wirtschaftsgebäude sind dabei anteilig in die einzelnen Nutzungen einzubeziehen. Wirtschaftswege, Hecken, Gräben, Grenzraine und dergleichen sind in die Nutzung einzubeziehen, zu der sie gehören; dies gilt auch für Wasserflächen, soweit sie nicht Unland sind oder zu den übrigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen gehören.

(14) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlagen 14 bis 18 zu diesem Gesetz dadurch zu ändern, dass es die darin aufgeführten Reingewinne turnusmäßig an die Ergebnisse der Erhebungen nach § 2 des Landwirtschaftsgesetzes anpasst.

§ 164

Mindestwert

(1) Der Mindestwert des Wirtschaftsteils setzt sich aus dem Wert für den Grund und Boden sowie dem Wert der übrigen Wirtschaftsgüter zusammen und wird nach den Absätzen 2 bis 4 ermittelt.

(2) Der für den Wert des Grund und Bodens im Sinne des § 158 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 zu ermittelnde Pachtpreis pro Hektar (ha) bestimmt sich nach der Nutzung, dem Nutzungsteil und der Nutzungsart des Grund und Bodens. Bei der landwirtschaftlichen Nutzung ist dabei die Betriebsgröße in EGE nach § 163 Abs. 3 Satz 4 Nr. 1 bis 3 zu berücksichtigen. Der danach maßgebliche Pachtpreis ergibt sich jeweils aus der Spalte 5 der Anlagen 14, 15 und 17 sowie aus der Spalte 4 der Anlagen 16 und 18 und ist mit den Eigentumsflächen zu vervielfältigen.

(3) Der Kapitalisierungszinssatz des regionalen Pachtpreises beträgt 5,5 Prozent und der Kapitalisierungsfaktor beträgt 18,6.

(4) Der Wert für die übrigen Wirtschaftsgüter im Sinne des § 158 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 bis 5 (Besatzkapital) bestimmt sich nach der Nutzung, dem Nutzungsteil und der Nutzungsart des Grund und Bodens. Bei der landwirtschaftlichen Nutzung ist dabei die Betriebsgröße in EGE nach § 163 Abs. 3 Satz 4 Nr. 1 bis 3 zu berücksichtigen. Der danach maßgebliche Wert für das Besatzkapital ergibt sich jeweils aus der Spalte 6 der Anlagen 14, 15a und 17 sowie aus der Spalte 5 der Anlagen 16 und 18 und ist mit den selbst bewirtschafteten Flächen zu vervielfältigen.

(5) Der Kapitalisierungszinssatz für die übrigen Wirtschaftsgüter (§ 158 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 bis 5) beträgt 5,5 Prozent und der Kapitalisierungsfaktor beträgt 18,6.

(6) Der kapitalisierte Wert für den Grund und Boden und der kapitalisierte Wert für die übrigen Wirtschaftsgüter sind um die damit in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Verbindlichkeiten zu mindern. Der Mindestwert, der sich hiernach ergibt, darf nicht weniger als 0 Euro betragen.

(7) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlagen 14 bis 18 zu diesem Gesetz dadurch zu ändern, dass es die darin aufgeführten Pachtpreise und Werte für das Besatzkapital turnusmäßig an die Ergebnisse der Erhebungen nach § 2 des Landwirtschaftsgesetzes anpasst.

§ 165

Bewertung des Wirtschaftsteils mit dem Fortführungswert

(1) Der Wert des Wirtschaftsteils wird aus der Summe der nach § 163 zu ermittelnden Wirtschaftswerte gebildet.

(2) Der für einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft anzusetzende Wert des Wirtschaftsteils darf nicht geringer sein als der nach § 164 ermittelte Mindestwert.

(3) Weist der Steuerpflichtige nach, dass der gemeine Wert des Wirtschaftsteils niedriger ist als der nach den Absätzen 1 und 2 ermittelte Wert, ist dieser Wert anzusetzen; § 166 ist zu beachten.

§ 166

Bewertung des Wirtschaftsteils mit dem Liquidationswert

(1) Im Falle des § 162 Abs. 3 oder Abs. 4 ist der Liquidationswert nach Absatz 2 zu ermitteln und tritt mit Wirkung für die Vergangenheit an die Stelle des bisherigen Wertansatzes.

(2) Bei der Ermittlung des jeweiligen Liquidationswerts nach Absatz 1

1.

ist der Grund und Boden im Sinne des § 158 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 mit den zuletzt vor dem Bewertungsstichtag ermittelten Bodenrichtwerten zu bewerten. § 179 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Zur Berücksichtigung der Liquidationskosten ist der ermittelte Bodenwert um 10 Prozent zu mindern;

2.

sind die übrigen Wirtschaftsgüter im Sinne des § 158 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 bis 5 mit ihrem gemeinen Wert zu bewerten. Zur Berücksichtigung der Liquidationskosten sind die ermittelten Werte um 10 Prozent zu mindern.

§ 167

Bewertung der Betriebswohnungen und des Wohnteils

(1) Die Bewertung der Betriebswohnungen und des Wohnteils erfolgt nach den Vorschriften, die für die Bewertung von Wohngrundstücken im Grundvermögen (§§ 182 bis 196) gelten.

(2) Für die Abgrenzung der Betriebswohnungen und des Wohnteils vom Wirtschaftsteil ist höchstens das Fünffache der jeweils bebauten Fläche zu Grunde zu legen.

(3) Zur Berücksichtigung von Besonderheiten, die sich im Falle einer engen räumlichen Verbindung von Wohnraum mit dem Betrieb ergeben, ist der Wert des Wohnteils und der Wert der Betriebswohnungen nach den Absätzen 1 und 2 um 15 Prozent zu ermäßigen.

(4) Weist der Steuerpflichtige nach, dass der gemeine Wert des Wohnteils oder der Betriebswohnungen niedriger ist als der sich nach den Absätzen 1 bis 3 ergebende Wert, ist der gemeine Wert anzusetzen. Für den Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts gelten grundsätzlich die auf Grund des § 199 Abs. 1 des Baugesetzbuchs erlassenen Vorschriften.

§ 168

Grundbesitzwert des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft

(1) Der Grundbesitzwert eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft besteht aus

1.

dem Wert des Wirtschaftsteils (§ 160 Abs. 2),

2.

dem Wert der Betriebswohnungen (§ 160 Abs. 8) abzüglich der damit im unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Verbindlichkeiten,

3.

dem Wert des Wohnteils (§ 160 Abs. 9) abzüglich der damit im unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Verbindlichkeiten.

(2) Der Grundbesitzwert für Stückländereien als Betrieb der Land- und Forstwirtschaft (§ 160 Abs. 7) besteht nur aus dem Wert des Wirtschaftsteils.

(3) Der Grundbesitzwert für einen Anteil an einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 158 Abs. 2 Satz 2 ist nach den Absätzen 4 bis 6 aufzuteilen.

(4) Der Wert des Wirtschafteils ist nach den beim Mindestwert (§ 164) zu Grunde gelegten Verhältnissen aufzuteilen. Dabei ist

1.

der Wert des Grund und Bodens und der Wirtschaftsgebäude oder ein Anteil daran (§ 158 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2) dem jeweiligen Eigentümer zuzurechnen. Im Falle des Gesamthandseigentums ist der Wert des Grund und Bodens nach der Höhe der gesellschaftsrechtlichen Beteiligung aufzuteilen;

2.

der Wert der übrigen Wirtschaftsgüter (§ 158 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 bis 5) nach dem Wertverhältnis der dem Betrieb zur Verfügung gestellten Wirtschaftsgüter aufzuteilen. Im Falle des Gesamthandseigentums ist der Wert der übrigen Wirtschaftsgüter nach der Höhe der gesellschaftsrechtlichen Beteiligung aufzuteilen;

3.

der Wert der zu berücksichtigenden Verbindlichkeiten (§ 164 Abs. 4) dem jeweiligen Schuldner zuzurechnen. Im Falle des Gesamthandseigentums ist der Wert der zu berücksichtigenden Verbindlichkeiten nach der Höhe der gesellschaftsrechtlichen Beteiligung aufzuteilen.

(5) Der Wert für die Betriebswohnungen ist dem jeweiligen Eigentümer zuzurechnen. Im Falle des Gesamthandseigentums ist der Wert nach der Höhe der gesellschaftsrechtlichen Beteiligung aufzuteilen.

(6) Der Wert für den Wohnteil ist dem jeweiligen Eigentümer zuzurechnen. Im Falle des Gesamthandseigentums ist der Wert nach der Höhe der gesellschaftsrechtlichen Beteiligung aufzuteilen.

II.

Besonderer Teil

a)

Landwirtschaftliche Nutzung

§ 169

Tierbestände

(1) Tierbestände gehören in vollem Umfang zur landwirtschaftlichen Nutzung, wenn im Wirtschaftsjahr

für die ersten 20 Hektarnicht mehr als 10 Vieheinheiten

für die nächsten 10 Hektarnicht mehr als 7 Vieheinheiten

für die nächsten 20 Hektarnicht mehr als 6 Vieheinheiten

für die nächsten 50 Hektarnicht mehr als 3 Vieheinheiten

und für die weitere Flächenicht mehr als 1,5 Vieheinheiten

je Hektar der vom Inhaber des Betriebs regelmäßig landwirtschaftlich genutzten Flächen erzeugt oder gehalten werden. Die Tierbestände sind nach dem Futterbedarf in Vieheinheiten umzurechnen.

(2) Übersteigt die Anzahl der Vieheinheiten nachhaltig die in Absatz 1 bezeichnete Grenze, so gehören nur die Zweige des Tierbestands zur landwirtschaftlichen Nutzung, deren Vieheinheiten zusammen diese Grenze nicht überschreiten. Zunächst sind mehr flächenabhängige Zweige des Tierbestands und danach weniger flächenabhängige Zweige des Tierbestands zur landwirtschaftlichen Nutzung zu rechnen. Innerhalb jeder dieser Gruppen sind zuerst Zweige des Tierbestands mit der geringeren Anzahl von Vieheinheiten und dann Zweige mit der größeren Anzahl von Vieheinheiten zur landwirtschaftlichen Nutzung zu rechnen. Der Tierbestand des einzelnen Zweiges wird nicht aufgeteilt.

(3) Als Zweig des Tierbestands gilt bei jeder Tierart für sich

1.

das Zugvieh,

2.

das Zuchtvieh,

3.

das Mastvieh und

4.

das übrige Nutzvieh.Das Zuchtvieh einer Tierart gilt nur dann als besonderer Zweig des Tierbestands, wenn die erzeugten Jungtiere überwiegend zum Verkauf bestimmt sind. Ist das nicht der Fall, so ist das Zuchtvieh dem Zweig des Tierbestands zuzurechnen, dem es überwiegend dient.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Pelztiere. Pelztiere gehören nur dann zur landwirtschaftlichen Nutzung, wenn die erforderlichen Futtermittel überwiegend von den vom Inhaber des Betriebs landwirtschaftlich genutzter Flächen gewonnen werden.

(5) Für die Umrechnung der Tierbestände in Vieheinheiten sowie für die Gruppen der mehr flächenabhängigen oder weniger flächenabhängigen Zweige des Tierbestands sind die in den Anlagen 19 und 20 aufgeführten Werte maßgebend. Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlagen 19 und 20 zu diesem Gesetz dadurch zu ändern, dass der darin aufgeführte Umrechnungsschlüssel und die Gruppen der Zweige eines Tierbestands an geänderte wirtschaftliche oder technische Entwicklungen angepasst werden können.

§ 170

Umlaufende Betriebsmittel

Bei landwirtschaftlichen Betrieben zählen die umlaufenden Betriebsmittel nur soweit zum normalen Bestand, als der Durchschnitt der letzten fünf Jahre nicht überschritten wird.

b)

Forstwirtschaftliche Nutzung

§ 171

Umlaufende Betriebsmittel

Eingeschlagenes Holz gehört zum normalen Bestand an umlaufenden Betriebsmitteln, soweit es den jährlichen Nutzungssatz nicht übersteigt. Bei Betrieben, die nicht jährlich einschlagen (aussetzende Betriebe), tritt an die Stelle des jährlichen Nutzungssatzes ein den Betriebsverhältnissen entsprechender mehrjähriger Nutzungssatz.

§ 172

Abweichender Bewertungsstichtag

Bei der forstwirtschaftlichen Nutzung sind abweichend von § 161 Abs. 1 für den Umfang und den Zustand des Bestands an nicht eingeschlagenem Holz die Verhältnisse am Ende des Wirtschaftsjahres zu Grunde zu legen, das dem Bewertungsstichtag vorangegangen ist.

c)

Weinbauliche Nutzung

§ 173

Umlaufende Betriebsmittel

(1) Bei ausbauenden Betrieben zählen die Vorräte an Weinen aus den Ernten der letzten fünf Jahre vor dem Bewertungsstichtag zum normalen Bestand an umlaufenden Betriebsmitteln.

(2) Abschläge für Unterbestand an Weinvorräten sind nicht zu machen.

d)

Gärtnerische Nutzung

§ 174

Abweichende Bewertungsverhältnisse

(1) Die durch Anbau von Baumschulgewächsen genutzte Betriebsfläche wird nach § 161 Abs. 1 bestimmt. Dabei sind die zum 15. September feststellbaren Bewirtschaftungsverhältnisse zu Grunde zu legen, die dem Bewertungsstichtag vorangegangen sind.

(2) Die durch Anbau von Gemüse, Blumen und Zierpflanzen genutzte Betriebsfläche wird nach § 161 Abs. 1 bestimmt. Dabei sind die zum 30. Juni feststellbaren Bewirtschaftungsverhältnisse zu Grunde zu legen, die dem Bewertungsstichtag vorangegangen sind.

(3) Sind die Bewirtschaftungsverhältnisse nicht feststellbar, richtet sich die Einordnung der Flächen nach der vorgesehenen Nutzung.

e)

Übrige land- und forstwirtschaftliche Nutzungen

§ 175

Übrige land- und forstwirtschaftliche Nutzungen

(1) Zu den übrigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen gehören

1.

die Sondernutzungen Hopfen, Spargel, Tabak und andere Sonderkulturen,

2.

die sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen.

(2) Zu den sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen gehören insbesondere

1.

die Binnenfischerei,

2.

die Teichwirtschaft,

3.

die Fischzucht für Binnenfischerei und Teichwirtschaft,

4.

die Imkerei,

5.

die Wanderschäferei,

6.

die Saatzucht,

7.

der Pilzanbau,

8.

die Produktion von Nützlingen,

9.

die Weihnachtsbaumkulturen.

C.

Grundvermögen

I.

Allgemeines

§ 176

Grundvermögen

(1) Zum Grundvermögen gehören

1.

der Grund und Boden, die Gebäude, die sonstigen Bestandteile und das Zubehör,

2.

das Erbbaurecht,

3.

das Wohnungseigentum, Teileigentum, Wohnungserbbaurecht und Teilerbbaurecht nach dem Wohnungseigentumsgesetz,soweit es sich nicht um land- und forstwirtschaftliches Vermögen (§§ 158 und 159) oder um Betriebsgrundstücke (§ 99) handelt.

(2) In das Grundvermögen sind nicht einzubeziehen

1.

Bodenschätze,

2.

die Maschinen und sonstigen Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören (Betriebsvorrichtungen), auch wenn sie wesentliche Bestandteile sind. Einzubeziehen sind jedoch die Verstärkungen von Decken und die nicht ausschließlich zu einer Betriebsanlage gehörenden Stützen und sonstigen Bauteile wie Mauervorlagen und Verstrebungen.

§ 177

Bewertung

(1) Den Bewertungen nach den §§ 179 und 182 bis 196 ist der gemeine Wert (§ 9) zu Grunde zu legen.

(2) Bei den Bewertungen nach den §§ 182 bis 196 sind die von den Gutachterausschüssen im Sinne der §§ 192 ff. des Baugesetzbuchs ermittelten sonstigen für die Wertermittlung erforderlichen Daten im Sinne des § 193 Absatz 5 Satz 2 des Baugesetzbuchs anzuwenden, wenn diese Daten im Sinne des Absatzes 3 als geeignet anzusehen sind. Hat der Gutachterausschuss diese Daten auf einen Stichtag bezogen, ist der letzte Stichtag vor dem Bewertungsstichtag maßgeblich, sofern dieser nicht mehr als drei Jahre vor dem Bewertungsstichtag liegt. Liegt der Bezugsstichtag mehr als drei Jahre zurück oder ist kein Bezugsstichtag bestimmt, sind die sonstigen für die Wertermittlung erforderlichen Daten anzuwenden, die von den Gutachterausschüssen für den letzten Auswertungszeitraum abgeleitet werden, der vor dem Kalenderjahr endet, in dem der Bewertungsstichtag liegt. Diese Daten sind für längstens drei Jahre ab dem Ende des Kalenderjahres maßgeblich, in dem der vom Gutachterausschuss zugrunde gelegte Auswertungszeitraum endet. Soweit sich die maßgeblichen Wertverhältnisse nicht wesentlich geändert haben, können die Daten auch über einen längeren Zeitraum als drei Jahre hinaus angewendet werden.

(3) Die sonstigen für die Wertermittlung erforderlichen Daten nach Absatz 2 sind als geeignet anzusehen, wenn deren Ableitung weitgehend in demselben Modell erfolgt ist wie die Bewertung.

(4) Soweit in den §§ 179 und 182 bis 196 nichts anderes bestimmt ist, werden Besonderheiten, insbesondere die den Wert beeinflussenden Belastungen privatrechtlicher und öffentlich-rechtlicher Art, nicht berücksichtigt. § 198 bleibt hiervon unberührt.

II.

Unbebaute Grundstücke

§ 178

Begriff der unbebauten Grundstücke

(1) Unbebaute Grundstücke sind Grundstücke, auf denen sich keine benutzbaren Gebäude befinden. Die Benutzbarkeit beginnt im Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit. Gebäude sind als bezugsfertig anzusehen, wenn den zukünftigen Bewohnern oder sonstigen Benutzern zugemutet werden kann, sie zu benutzen; die Abnahme durch die Bauaufsichtsbehörde ist nicht entscheidend.

(2) Befinden sich auf dem Grundstück Gebäude, die auf Dauer keiner Nutzung zugeführt werden können, gilt das Grundstück als unbebaut. Als unbebaut gilt auch ein Grundstück, auf dem infolge von Zerstörung oder Verfall der Gebäude auf Dauer kein benutzbarer Raum mehr vorhanden ist.

§ 179

Bewertung der unbebauten Grundstücke

Der Wert unbebauter Grundstücke bestimmt sich regelmäßig nach ihrer Fläche und den Bodenrichtwerten (§ 196 des Baugesetzbuchs). Die Bodenrichtwerte sind von den Gutachterausschüssen nach dem Baugesetzbuch zu ermitteln und den Finanzämtern mitzuteilen. Bei der Wertermittlung ist stets der Bodenrichtwert anzusetzen, der vom Gutachterausschuss zuletzt vor dem Bewertungsstichtag zu ermitteln war. Wird von den Gutachterausschüssen kein Bodenrichtwert ermittelt, ist der Bodenwert aus den Werten vergleichbarer Flächen abzuleiten.

III.

Bebaute Grundstücke

§ 180

Begriff der bebauten Grundstücke

(1) Bebaute Grundstücke sind Grundstücke, auf denen sich benutzbare Gebäude befinden. Wird ein Gebäude in Bauabschnitten errichtet, ist der fertiggestellte Teil als benutzbares Gebäude anzusehen.

(2) Als Grundstück im Sinne des Absatzes 1 gilt auch ein Gebäude, das auf fremdem Grund und Boden errichtet oder in sonstigen Fällen einem anderen als dem Eigentümer des Grund und Bodens zuzurechnen ist, selbst wenn es wesentlicher Bestandteil des Grund und Bodens geworden ist.

§ 181

Grundstücksarten

(1) Bei der Bewertung bebauter Grundstücke sind die folgenden Grundstücksarten zu unterscheiden:

1.

Ein- und Zweifamilienhäuser,

2.

Mietwohngrundstücke,

3.

Wohnungs- und Teileigentum,

4.

Geschäftsgrundstücke,

5.

gemischt genutzte Grundstücke und

6.

sonstige bebaute Grundstücke.

(2) Ein- und Zweifamilienhäuser sind Wohngrundstücke, die bis zu zwei Wohnungen enthalten und kein Wohnungseigentum sind. Ein Grundstück gilt auch dann als Ein- oder Zweifamilienhaus, wenn es zu weniger als 50 Prozent, berechnet nach der Wohn- oder Nutzfläche, zu anderen als Wohnzwecken mitbenutzt und dadurch die Eigenart als Ein- oder Zweifamilienhaus nicht wesentlich beeinträchtigt wird.

(3) Mietwohngrundstücke sind Grundstücke, die zu mehr als 80 Prozent, berechnet nach der Wohn- oder Nutzfläche, Wohnzwecken dienen, und nicht Ein- und Zweifamilienhäuser oder Wohnungseigentum sind.

(4) Wohnungseigentum ist das Sondereigentum an einer Wohnung in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört.

(5) Teileigentum ist das Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes in Verbindung mit dem Miteigentum an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört.

(6) Geschäftsgrundstücke sind Grundstücke, die zu mehr als 80 Prozent, berechnet nach der Wohn- und Nutzfläche, eigenen oder fremden betrieblichen oder öffentlichen Zwecken dienen und nicht Teileigentum sind.

(7) Gemischt genutzte Grundstücke sind Grundstücke, die teils Wohnzwecken, teils eigenen oder fremden betrieblichen oder öffentlichen Zwecken dienen und nicht Ein- und Zweifamilienhäuser, Mietwohngrundstücke, Wohnungseigentum, Teileigentum oder Geschäftsgrundstücke sind.

(8) Sonstige bebaute Grundstücke sind solche Grundstücke, die nicht unter die Absätze 2 bis 7 fallen.

(9) Eine Wohnung ist in der Regel die Zusammenfassung mehrerer Räume, die in ihrer Gesamtheit so beschaffen sein müssen, dass die Führung eines selbständigen Haushalts möglich ist. Die Zusammenfassung der Räume muss eine von anderen Wohnungen oder Räumen, insbesondere Wohnräumen, baulich getrennte, in sich abgeschlossene Wohneinheit bilden und einen selbständigen Zugang haben. Daneben ist es erforderlich, dass die für die Führung eines selbständigen Haushalts notwendigen Nebenräume (Küche, Bad oder Dusche, Toilette) vorhanden sind. Die Wohnfläche soll mindestens 20 Quadratmeter betragen.

§ 182

Bewertung der bebauten Grundstücke

(1) Der Wert der bebauten Grundstücke ist nach dem Vergleichswertverfahren (Absatz 2 und § 183), dem Ertragswertverfahren (Absatz 3 und §§ 184 bis 188) oder dem Sachwertverfahren (Absatz 4 und §§ 189 bis 191) zu ermitteln.

(2) Im Vergleichswertverfahren sind grundsätzlich zu bewerten

1.

Wohnungseigentum,

2.

Teileigentum,

3.

Ein- und Zweifamilienhäuser.

(3) Im Ertragswertverfahren sind zu bewerten

1.

Mietwohngrundstücke,

2.

Geschäftsgrundstücke und gemischt genutzte Grundstücke, für die sich auf dem örtlichen Grundstücksmarkt eine übliche Miete ermitteln lässt.

(4) Im Sachwertverfahren sind zu bewerten

1.

Grundstücke im Sinne des Absatzes 2, wenn kein Vergleichswert vorliegt,

2.

Geschäftsgrundstücke und gemischt genutzte Grundstücke mit Ausnahme der in Absatz 3 Nr. 2 genannten Grundstücke,

3.

sonstige bebaute Grundstücke.

§ 183

Bewertung im Vergleichswertverfahren

(1) Bei Anwendung des Vergleichswertverfahrens sind Kaufpreise von Grundstücken heranzuziehen, die hinsichtlich der ihren Wert beeinflussenden Merkmale mit dem zu bewertenden Grundstück hinreichend übereinstimmen (Vergleichsgrundstücke). Grundlage sind vorrangig die von den Gutachterausschüssen im Sinne der §§ 192 ff. des Baugesetzbuchs mitgeteilten Vergleichspreise.

(2) Anstelle von Preisen für Vergleichsgrundstücke können von den Gutachterausschüssen für geeignete Bezugseinheiten, insbesondere Flächeneinheiten des Gebäudes, ermittelte und mitgeteilte Vergleichsfaktoren herangezogen werden. Bei Verwendung von Vergleichsfaktoren, die sich nur auf das Gebäude beziehen, ist der Bodenwert nach § 179 gesondert zu berücksichtigen. Anzuwenden sind die von den Gutachterausschüssen ermittelten Vergleichsfaktoren nach Maßgabe des § 177 Absatz 2 und 3.

(3) (weggefallen)

§ 184

Bewertung im Ertragswertverfahren

(1) Bei Anwendung des Ertragswertverfahrens ist der Wert der Gebäude (Gebäudeertragswert) getrennt von dem Bodenwert auf der Grundlage des Ertrags nach § 185 zu ermitteln.

(2) Der Bodenwert ist der Wert des unbebauten Grundstücks nach § 179.

(3) Der Bodenwert und der Gebäudeertragswert (§ 185) ergeben den Ertragswert des Grundstücks. Es ist mindestens der Bodenwert anzusetzen.

(4) Der Wert der baulichen Außenanlagen und sonstigen Anlagen ist mit dem nach den Absätzen 1 bis 3 ermittelten Ertragswert abgegolten.

§ 185

Ermittlung des Gebäudeertragswerts

(1) Bei der Ermittlung des Gebäudeertragswerts ist von dem Reinertrag des Grundstücks auszugehen. Dieser ergibt sich aus dem Rohertrag des Grundstücks (§ 186) abzüglich der Bewirtschaftungskosten (§ 187).

(2) Der Reinertrag des Grundstücks ist um den Betrag zu vermindern, der sich durch eine angemessene Verzinsung des Bodenwerts ergibt; dies ergibt den Gebäudereinertrag. Der Verzinsung des Bodenwerts ist der Liegenschaftszinssatz (§ 188) zu Grunde zu legen. Ist das Grundstück wesentlich größer, als es einer den Gebäuden angemessenen Nutzung entspricht, und ist eine zusätzliche Nutzung oder Verwertung einer Teilfläche zulässig und möglich, ist bei der Berechnung des Verzinsungsbetrags der Bodenwert dieser Teilfläche nicht zu berücksichtigen.

(3) Der Gebäudereinertrag ist mit dem sich aus der Anlage 21 ergebenden Vervielfältiger zu kapitalisieren. Maßgebend für den Vervielfältiger sind der Liegenschaftszinssatz und die Restnutzungsdauer des Gebäudes. Die Restnutzungsdauer wird grundsätzlich aus dem Unterschiedsbetrag zwischen der wirtschaftlichen Gesamtnutzungsdauer, die sich aus der Anlage 22 ergibt, und dem Alter des Gebäudes am Bewertungsstichtag ermittelt. Das Alter des Gebäudes ist durch Abzug des Jahres der Bezugsfertigkeit des Gebäudes vom Jahr des Bewertungsstichtags zu bestimmen. Sind nach Bezugsfertigkeit des Gebäudes Veränderungen eingetreten, die die Restnutzungsdauer des Gebäudes wesentlich verlängert haben, ist von der entsprechend verlängerten Restnutzungsdauer auszugehen. Die Restnutzungsdauer eines noch nutzbaren Gebäudes beträgt vorbehaltlich des Satzes 7 mindestens 30 Prozent der Gesamtnutzungsdauer. Bei einer bestehenden Abbruchverpflichtung für das Gebäude ist die nach den Sätzen 3 bis 6 ermittelte Restnutzungsdauer auf den Unterschiedsbetrag zwischen der tatsächlichen Gesamtnutzungsdauer und dem Alter des Gebäudes am Bewertungsstichtag begrenzt.

§ 186

Rohertrag des Grundstücks

(1) Rohertrag ist das Entgelt, das für die Benutzung des bebauten Grundstücks nach den am Bewertungsstichtag geltenden vertraglichen Vereinbarungen für den Zeitraum von zwölf Monaten zu zahlen ist. Umlagen, die zur Deckung der Betriebskosten gezahlt werden, sind nicht anzusetzen.

(2) Für Grundstücke oder Grundstücksteile,

1.

die eigengenutzt, ungenutzt, zu vorübergehendem Gebrauch oder unentgeltlich überlassen sind,

2.

die der Eigentümer dem Mieter zu einer um mehr als 20 Prozent von der üblichen Miete abweichenden tatsächlichen Miete überlassen hat,ist die übliche Miete anzusetzen. Die übliche Miete ist in Anlehnung an die Miete zu schätzen, die für Räume gleicher oder ähnlicher Art, Lage und Ausstattung regelmäßig gezahlt wird. Betriebskosten sind nicht einzubeziehen.

§ 187

Bewirtschaftungskosten

(1) Bewirtschaftungskosten sind die bei gewöhnlicher Bewirtschaftung nachhaltig entstehenden Verwaltungskosten, Betriebskosten, Instandhaltungskosten und das Mietausfallwagnis; durch Umlagen gedeckte Betriebskosten bleiben unberücksichtigt.

(2) Anzusetzen sind die nach Absatz 3 an den Bewertungsstichtag angepassten Bewirtschaftungskosten aus Anlage 23.

(3) Die Verwaltungskosten und Instandhaltungskosten für Wohnnutzung in Anlage 23 sind jährlich an den vom Statistischen Bundesamt festgestellten Verbraucherpreisindex für Deutschland anzupassen. Die Anpassung erfolgt mit dem Prozentsatz, um den sich der Verbraucherpreisindex für den Monat Oktober 2001 gegenüber demjenigen für den Monat Oktober des Jahres, das dem Bewertungsstichtag vorausgeht, erhöht oder verringert hat. Die indizierten Bewirtschaftungskosten sind für alle Bewertungsstichtage des Kalenderjahres anzuwenden. Das Bundesministerium der Finanzen veröffentlicht den maßgebenden Verbraucherpreisindex im Bundessteuerblatt.

§ 188

Liegenschaftszinssatz

(1) Liegenschaftszinssätze sind Kapitalisierungszinssätze, mit denen Verkehrswerte von Grundstücken je nach Grundstücksart im Durchschnitt marktüblich verzinst werden.

(2) Anzuwenden sind die von den Gutachterausschüssen im Sinne der §§ 192 ff. des Baugesetzbuchs ermittelten Liegenschaftszinssätze nach Maßgabe des § 177 Absatz 2 und 3. Soweit derartige Liegenschaftszinssätze nicht zur Verfügung stehen, gelten die folgenden Zinssätze:

1.

3,5 Prozent für Mietwohngrundstücke,

2.

4,5 Prozent für gemischt genutzte Grundstücke mit einem gewerblichen Anteil von bis zu 50 Prozent, berechnet nach der Wohn- und Nutzfläche,

3.

5,0 Prozent für gemischt genutzte Grundstücke mit einem gewerblichen Anteil von mehr als 50 Prozent, berechnet nach der Wohn- und Nutzfläche, und

4.

6,0 Prozent für Geschäftsgrundstücke.

§ 189

Bewertung im Sachwertverfahren

(1) Bei Anwendung des Sachwertverfahrens ist der Wert der Gebäude (Gebäudesachwert) getrennt vom Bodenwert nach § 190 zu ermitteln.

(2) Der Bodenwert ist der Wert des unbebauten Grundstücks nach § 179.

(3) Der Bodenwert und der Gebäudesachwert (§ 190) ergeben den vorläufigen Sachwert des Grundstücks. Dieser ist zur Anpassung an den gemeinen Wert mit einer Wertzahl nach § 191 zu multiplizieren.

(4) Der Wert der baulichen Außenanlagen und sonstigen Anlagen ist grundsätzlich mit dem nach den Absätzen 1 bis 3 ermittelten Sachwert abgegolten. Dies gilt nicht bei besonders werthaltigen baulichen Außenanlagen und sonstigen Anlagen.

§ 190

Ermittlung des Gebäudesachwerts

(1) Bei der Ermittlung des Gebäudesachwerts ist von den Regelherstellungskosten des Gebäudes auszugehen. Regelherstellungskosten sind die durchschnittlichen Herstellungskosten je Flächeneinheit. Die Regelherstellungskosten sind in der Anlage 24 enthalten.

(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlage 24 zu diesem Gesetz dadurch zu ändern, dass es die darin aufgeführten Regelherstellungskosten nach Maßgabe marktüblicher durchschnittlicher Herstellungskosten aktualisiert, soweit dies zur Ermittlung des gemeinen Werts erforderlich ist.

(3) Zur Ermittlung des Gebäudesachwerts sind die durchschnittlichen Herstellungskosten des Gebäudes mit dem Regionalfaktor nach Absatz 5 sowie dem Alterswertminderungsfaktor nach Absatz 6 zu multiplizieren. Die durchschnittlichen Herstellungskosten des Gebäudes ergeben sich durch Multiplikation der Regelherstellungskosten nach den Absätzen 1 und 2 mit der jeweiligen Brutto-Grundfläche des Gebäudes und dem Baupreisindex nach Absatz 4.

(4) Die Anpassung der Regelherstellungskosten an den Bewertungsstichtag erfolgt anhand der vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Baupreisindizes. Dabei ist auf die Preisindizes für die Bauwirtschaft abzustellen, die das Statistische Bundesamt für den Neubau in konventioneller Bauart von Wohn- und Nichtwohngebäuden jeweils als Jahresdurchschnitt ermittelt. Diese Preisindizes sind für alle Bewertungsstichtage des folgenden Kalenderjahres anzuwenden. Das Bundesministerium der Finanzen veröffentlicht die maßgebenden Baupreisindizes im Bundessteuerblatt.

(5) Durch Regionalfaktoren wird der Unterschied zwischen dem bundesdurchschnittlichen und dem regionalen Baukostenniveau berücksichtigt. Anzuwenden sind die Regionalfaktoren, die von den Gutachterausschüssen bei der Ableitung der Sachwertfaktoren nach § 191 Satz 1 zugrunde gelegt worden sind. Soweit von den Gutachterausschüssen keine geeigneten Regionalfaktoren zur Verfügung stehen, gilt der Regionalfaktor 1,0.

(6) Der Alterswertminderungsfaktor entspricht dem Verhältnis der Restnutzungsdauer des Gebäudes am Bewertungsstichtag zur Gesamtnutzungsdauer nach Anlage 22. Die Restnutzungsdauer wird grundsätzlich aus dem Unterschiedsbetrag zwischen der Gesamtnutzungsdauer, die sich aus der Anlage 22 ergibt, und dem Alter des Gebäudes am Bewertungsstichtag ermittelt. Das Alter des Gebäudes ist durch Abzug des Jahres der Bezugsfertigkeit des Gebäudes vom Jahr des Bewertungsstichtags zu bestimmen. Sind nach Bezugsfertigkeit des Gebäudes Veränderungen eingetreten, die die Restnutzungsdauer des Gebäudes wesentlich verlängert haben, ist von der entsprechend verlängerten Restnutzungsdauer auszugehen. Die Restnutzungsdauer eines noch nutzbaren Gebäudes beträgt vorbehaltlich des Satzes 6 mindestens 30 Prozent der Gesamtnutzungsdauer. Bei einer bestehenden Abbruchverpflichtung für das Gebäude ist die nach den Sätzen 2 bis 5 ermittelte Restnutzungsdauer auf den Unterschiedsbetrag zwischen der tatsächlichen Gesamtnutzungsdauer und dem Alter des Gebäudes am Bewertungsstichtag begrenzt.

§ 191

Wertzahlen

Als Wertzahlen im Sinne des § 189 Absatz 3 sind die von den Gutachterausschüssen im Sinne der §§ 192 ff. des Baugesetzbuchs ermittelten Sachwertfaktoren nach Maßgabe des § 177 Absatz 2 und 3 anzuwenden. Soweit derartige Sachwertfaktoren nicht zur Verfügung stehen, sind die in Anlage 25 bestimmten Wertzahlen zu verwenden.

IV.

Sonderfälle

§ 192

Bewertung in Erbbaurechtsfällen

Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, sind die Werte für die wirtschaftliche Einheit Erbbaurecht (§ 193) und für die wirtschaftliche Einheit des belasteten Grundstücks (§ 194) gesondert zu ermitteln. Mit der Bewertung des Erbbaurechts (§ 193) ist die Verpflichtung zur Zahlung des Erbbauzinses und mit der Bewertung des Erbbaurechtsgrundstücks (§ 194) ist das Recht auf den Erbbauzins abgegolten; die hiernach ermittelten Grundbesitzwerte dürfen nicht weniger als 0 Euro betragen.

§ 193

Bewertung des Erbbaurechts

(1) Der Wert des Erbbaurechts ist durch Multiplikation des Werts des unbelasteten Grundstücks mit einem Erbbaurechtskoeffizienten zu ermitteln. Anzuwenden sind die von den Gutachterausschüssen im Sinne der §§ 192 ff. des Baugesetzbuchs ermittelten Erbbaurechtskoeffizienten nach Maßgabe des § 177 Absatz 2 und 3. Der Wert des unbelasteten Grundstücks ist der Wert des Grundstücks, der nach den §§ 179, 182 bis 196 festzustellen wäre, wenn die Belastung mit dem Erbbaurecht nicht bestünde.

(2) Der Wert des Erbbaurechts ist durch Multiplikation des nach den Absätzen 3 bis 5 ermittelten Werts mit einem Erbbaurechtsfaktor zu ermitteln, wenn für das zu bewertende Erbbaurecht kein Erbbaurechtskoeffizient nach Absatz 1 vorliegt. Anzuwenden sind die von den Gutachterausschüssen im Sinne der §§ 192 ff. des Baugesetzbuchs ermittelten Erbbaurechtsfaktoren nach Maßgabe des § 177 Absatz 2 und 3. Soweit derartige Erbbaurechtsfaktoren nicht zur Verfügung stehen, gilt der Erbbaurechtsfaktor 1,0.

(3) Zur Ermittlung des Werts des Erbbaurechts wird zunächst die Summe aus

1.

dem Wert des unbelasteten Grundstücks im Sinne des Absatzes 1 Satz 3 abzüglich des Bodenwerts des unbelasteten Grundstücks nach § 179 und

2.

der nach Absatz 4 über die Restlaufzeit des Erbbaurechts kapitalisierten Differenz aus dem angemessenen Verzinsungsbetrag des Bodenwerts des unbelasteten Grundstücks und dem vertraglich vereinbarten jährlichen Erbbauzinsgebildet. Ein bei Ablauf des Erbbaurechts nicht zu entschädigender Wertanteil der Gebäude oder des Gebäudes nach Absatz 5 ist abzuziehen.

(4) Der Unterschiedsbetrag aus dem angemessenen Verzinsungsbetrag des Bodenwerts des unbelasteten Grundstücks und dem vertraglich vereinbarten jährlichen Erbbauzins ist über die Restlaufzeit des Erbbaurechts mit dem sich aus Anlage 21 ergebenden Vervielfältiger zu kapitalisieren. Für die Kapitalisierung sind die Zinssätze zu verwenden, die der Ermittlung des Erbbaurechtsfaktors im Sinne des Absatzes 2 Satz 2 zugrunde gelegt wurden. Soweit derartige Zinssätze nicht zur Verfügung stehen, gelten folgende Zinssätze:

1.

2,5 Prozent für Ein- und Zweifamilienhäuser und Wohnungseigentum, das wie Ein- und Zweifamilienhäuser gestaltet ist,

2.

3,5 Prozent für Mietwohngrundstücke und Wohnungseigentum, das nicht unter Nummer 1 fällt,

3.

4,5 Prozent für gemischt genutzte Grundstücke mit einem gewerblichen Anteil von bis zu 50 Prozent, berechnet nach der Wohn- und Nutzfläche, sowie sonstige bebaute Grundstücke,

4.

5,0 Prozent für gemischt genutzte Grundstücke mit einem gewerblichen Anteil von mehr als 50 Prozent, berechnet nach der Wohn- und Nutzfläche, und

5.

6,0 Prozent für Geschäftsgrundstücke und Teileigentum.Der angemessene Verzinsungsbetrag des Bodenwerts des unbelasteten Grundstücks ergibt sich durch Anwendung des Zinssatzes nach Satz 2 oder 3 auf den Bodenwert nach § 179. Liegt ein immerwährendes Erbbaurecht vor, entspricht der Vervielfältiger dem Kehrwert des nach Satz 2 oder 3 anzuwendenden Zinssatzes.

(5) Zur Ermittlung des bei Ablauf des Erbbaurechts nicht zu entschädigenden Wertanteils der Gebäude oder des Gebäudes im Sinne des Absatzes 3 Satz 2 ist auf den Zeitpunkt des Ablaufs des Erbbaurechts die Differenz aus dem Wert des Grundstücks nach den §§ 179, 182 bis 196 und dem Bodenwert nach § 179 zu ermitteln. Hierbei ist die Restnutzungsdauer des Gebäudes bei Ablauf des Erbbaurechts zugrunde zu legen. Der so ermittelte Unterschiedsbetrag ist über die Restlaufzeit des Erbbaurechts nach Maßgabe der Anlage 26 auf den Bewertungsstichtag abzuzinsen. Für die Abzinsung sind die Zinssätze im Sinne des Absatzes 4 Satz 2 oder 3 anzuwenden. Liegt ein immerwährendes Erbbaurecht vor, ist der Abzinsungsfaktor 0. Der auf den Bewertungsstichtag abgezinste Unterschiedsbetrag ist mit dem nicht zu entschädigenden Wertanteil der jeweiligen Gebäude zu multiplizieren.

§ 194

Bewertung des Erbbaugrundstücks

(1) Der Wert des Erbbaugrundstücks ist durch Multiplikation des Bodenwerts des unbelasteten Grundstücks mit einem Erbbaugrundstückskoeffizienten zu ermitteln. Anzuwenden sind die von den Gutachterausschüssen im Sinne der §§ 192 ff. des Baugesetzbuchs ermittelten Erbbaugrundstückskoeffizienten nach Maßgabe des § 177 Absatz 2 und 3. Der Bodenwert des unbelasteten Grundstücks ist der Wert des Grundstücks, der nach § 179 festzustellen wäre, wenn die Belastung mit dem Erbbaurecht nicht bestünde.

(2) Der Wert des Erbbaugrundstücks ist durch Multiplikation des Werts des Erbbaugrundstücks nach den Absätzen 3 bis 5 mit einem Erbbaugrundstücksfaktor zu ermitteln, wenn für das zu bewertende Erbbaugrundstück kein Erbbaugrundstückskoeffizient nach Absatz 1 vorliegt. Anzuwenden sind die von den Gutachterausschüssen ermittelten Erbbaugrundstücksfaktoren nach Maßgabe des § 177 Absatz 2 und 3. Soweit derartige Erbbaugrundstücksfaktoren nicht zur Verfügung stehen, gilt der Erbbaugrundstücksfaktor 1,0.

(3) Zur Ermittlung des Werts des Erbbaugrundstücks wird zunächst die Summe aus

1.

dem nach Absatz 4 über die Restlaufzeit des Erbbaurechts abgezinsten Bodenwert des unbelasteten Grundstücks im Sinne des Absatzes 1 Satz 3 und

2.

dem nach Absatz 5 über die Restlaufzeit des Erbbaurechts kapitalisierten vertraglich vereinbarten jährlichen Erbbauzinsgebildet. Ein bei Ablauf des Erbbaurechts nicht zu entschädigender Wertanteil der Gebäude oder des Gebäudes nach § 193 Absatz 5 ist hinzuzurechnen.

(4) Der Bodenwert des unbelasteten Grundstücks im Sinne des Absatzes 1 Satz 3 ist über die Restlaufzeit des Erbbaurechts mit dem sich aus der Anlage 26 ergebenden Abzinsungsfaktor abzuzinsen. Für die Abzinsung sind die Zinssätze zu verwenden, die der Ermittlung des Erbbaugrundstücksfaktors im Sinne des Absatzes 2 Satz 2 zugrunde gelegt wurden. Soweit von den Gutachterausschüssen keine derartigen Zinssätze zur Verfügung stehen, gelten die Zinssätze nach § 193 Absatz 4 Satz 3. Liegt ein immerwährendes Erbbaurecht vor, ist der Abzinsungsfaktor 0.

(5) Der vertraglich vereinbarte jährliche Erbbauzins ist über die Restlaufzeit des Erbbaurechts mit dem sich aus Anlage 21 ergebenden Vervielfältiger zu kapitalisieren. Für die Kapitalisierung sind die Zinssätze zu verwenden, die der Ermittlung des Erbbaugrundstücksfaktors im Sinne des Absatzes 2 Satz 2 zugrunde gelegt wurden. Soweit von den Gutachterausschüssen keine derartigen Zinssätze zur Verfügung stehen, gelten die Zinssätze nach § 193 Absatz 4 Satz 3. Liegt ein immerwährendes Erbbaurecht vor, entspricht der Vervielfältiger dem Kehrwert des nach Satz 2 oder 3 anzuwendenden Zinssatzes.

§ 195

Gebäude auf fremdem Grund und Boden

(1) In Fällen von Gebäuden auf fremdem Grund und Boden sind die Werte für die wirtschaftliche Einheit des Gebäudes auf fremdem Grund und Boden (Absätze 2 bis 4) und die wirtschaftliche Einheit des belasteten Grundstücks (Absätze 5 bis 7) gesondert zu ermitteln. Die ermittelten Grundbesitzwerte dürfen nicht weniger als 0 Euro betragen.

(2) Der Wert des Gebäudes auf fremdem Grund und Boden wird ermittelt durch Bildung der Summe aus

1.

dem Wert des Grundstücks, der nach den §§ 179, 182 bis 196 festzustellen wäre, wenn die Belastung mit dem Nutzungsrecht nicht bestünde, abzüglich des Bodenwerts des unbelasteten Grundstücks nach § 179 und

2.

der nach Absatz 3 über die Restlaufzeit des Nutzungsrechts kapitalisierten Differenz aus dem angemessenen Verzinsungsbetrag des Bodenwerts des unbelasteten Grundstücks und dem vertraglich vereinbarten jährlichen Nutzungsentgelt.Ein bei Ablauf des Nutzungsrechts nicht zu entschädigender Wertanteil der Gebäude oder des Gebäudes nach Absatz 4 ist abzuziehen.

(3) Der Unterschiedsbetrag aus dem angemessenen Verzinsungsbetrag des Bodenwerts des unbelasteten Grundstücks und dem vertraglich vereinbarten jährlichen Nutzungsentgelt ist über die Restlaufzeit des Nutzungsrechts mit dem sich aus der Anlage 21 ergebenden Vervielfältiger zu kapitalisieren. Für die Kapitalisierung sind die von den Gutachterausschüssen ermittelten Liegenschaftszinssätze nach Maßgabe des § 177 Absatz 2 und 3 zugrunde zu legen. Soweit von den Gutachterausschüssen keine derartigen Liegenschaftszinssätze zur Verfügung stehen, gelten die Zinssätze nach § 193 Absatz 4 Satz 3 entsprechend. Der angemessene Verzinsungsbetrag des Bodenwerts des fiktiv unbelasteten Grundstücks ergibt sich durch Anwendung des Zinssatzes nach Satz 2 oder 3 auf den Bodenwert nach § 179. Liegt ein immerwährendes Nutzungsrecht vor, entspricht der Vervielfältiger dem Kehrwert des nach Satz 2 oder 3 anzuwendenden Zinssatzes.

(4) Zur Ermittlung des bei Ablauf des Nutzungsrechts nicht zu entschädigenden Wertanteils der Gebäude oder des Gebäudes im Sinne des Absatzes 2 Satz 2 ist auf den Zeitpunkt des Ablaufs des Nutzungsrechts die Differenz aus dem Wert des unbelasteten Grundstücks nach den §§ 179, 182 bis 196 und dem Bodenwert nach § 179 zu ermitteln. Hierbei ist die Restnutzungsdauer des Gebäudes bei Ablauf des Nutzungsrechts zugrunde zu legen. Die so ermittelte Differenz ist über die Restlaufzeit des Nutzungsrechts nach Maßgabe der Anlage 26 auf den Bewertungsstichtag abzuzinsen. Für die Abzinsung sind die Liegenschaftszinssätze im Sinne des Absatzes 3 Satz 2 oder 3 anzuwenden. Liegt ein immerwährendes Nutzungsrecht vor, ist der Abzinsungsfaktor 0. Die auf den Bewertungsstichtag abgezinste Differenz ist mit dem nicht zu entschädigenden Wertanteil der jeweiligen Gebäude zu multiplizieren. Ist der Nutzer verpflichtet, das Gebäude bei Ablauf des Nutzungsrechts zu beseitigen, ergibt sich kein Wertanteil des Gebäudes.

(5) Der Wert des mit dem Nutzungsrecht belasteten Grundstücks wird ermittelt durch Bildung der Summe aus

1.

dem nach Absatz 6 über die Restlaufzeit des Nutzungsrechts abgezinsten Wert des Grundstücks, der nach § 179 festzustellen wäre, wenn die Belastung mit dem Nutzungsrecht nicht bestünde, und

2.

dem nach Absatz 7 über die Restlaufzeit des Nutzungsrechts kapitalisierten vertraglich vereinbarten jährlichen Nutzungsentgelt.Ein bei Ablauf des Nutzungsrechts nicht zu entschädigender Wertanteil der Gebäude oder des Gebäudes im Sinne des Absatzes 4 ist hinzuzurechnen.

(6) Der Wert des unbelasteten Grundstücks nach § 179 ist über die Restlaufzeit des Nutzungsrechts mit dem sich aus der Anlage 26 ergebenden Abzinsungsfaktor abzuzinsen. Für die Abzinsung sind die Zinssätze nach Absatz 3 Satz 2 oder 3 zugrunde zu legen. Liegt ein immerwährendes Nutzungsrecht vor, ist der Abzinsungsfaktor 0.

(7) Das vertraglich vereinbarte jährliche Nutzungsentgelt ist über die Restlaufzeit des Nutzungsrechts mit dem sich aus der Anlage 21 ergebenden Vervielfältiger zu kapitalisieren. Für die Kapitalisierung sind die Zinssätze nach Absatz 3 Satz 2 oder 3 zugrunde zu legen. Liegt ein immerwährendes Nutzungsrecht vor, entspricht der Vervielfältiger dem Kehrwert des nach Absatz 3 Satz 2 oder 3 anzuwendenden Zinssatzes.

§ 196

Grundstücke im Zustand der Bebauung

(1) Ein Grundstück im Zustand der Bebauung liegt vor, wenn mit den Bauarbeiten begonnen wurde und Gebäude und Gebäudeteile noch nicht bezugsfertig sind. Der Zustand der Bebauung beginnt mit den Abgrabungen oder der Einbringung von Baustoffen, die zur planmäßigen Errichtung des Gebäudes führen.

(2) Die Gebäude oder Gebäudeteile im Zustand der Bebauung sind mit den bereits am Bewertungsstichtag entstandenen Herstellungskosten dem Wert des bislang unbebauten oder bereits bebauten Grundstücks hinzuzurechnen.

§ 197

Gebäude und Gebäudeteile für den Zivilschutz

Gebäude, Teile von Gebäuden und Anlagen, die wegen der in § 1 des Zivilschutzgesetzes vom 25. März 1997 (BGBl. I S. 726), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. April 2004 (BGBl. I S. 630) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung bezeichneten Zwecke geschaffen worden sind und im Frieden nicht oder nur gelegentlich oder geringfügig für andere Zwecke benutzt werden, bleiben bei der Ermittlung des Grundbesitzwerts außer Betracht.

V.

Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts

§ 198

Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts

(1) Weist der Steuerpflichtige nach, dass der gemeine Wert der wirtschaftlichen Einheit am Bewertungsstichtag niedriger ist als der nach den §§ 179, 182 bis 196 ermittelte Wert, so ist dieser Wert anzusetzen. Für den Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts gelten grundsätzlich die auf Grund des § 199 Abs. 1 des Baugesetzbuchs erlassenen Vorschriften.

(2) Als Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts kann regelmäßig ein Gutachten des zuständigen Gutachterausschusses im Sinne der §§ 192 ff. des Baugesetzbuchs oder von Personen, die von einer staatlichen, staatlich anerkannten oder nach DIN EN ISO/IEC 17024 akkreditierten Stelle als Sachverständige oder Gutachter für die Wertermittlung von Grundstücken bestellt oder zertifiziert worden sind, dienen.

(3) Als Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts kann ein im gewöhnlichen Geschäftsverkehr innerhalb eines Jahres vor oder nach dem Bewertungsstichtag zustande gekommener Kaufpreis über das zu bewertende Grundstück dienen, wenn die maßgeblichen Verhältnisse hierfür gegenüber den Verhältnissen am Bewertungsstichtag unverändert sind.

D.

Nicht notierte Anteile an Kapitalgesellschaften und Betriebsvermögen

§ 199

Anwendung des vereinfachten Ertragswertverfahrens

(1) Ist der gemeine Wert von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft nach § 11 Abs. 2 Satz 2 unter Berücksichtigung der Ertragsaussichten der Kapitalgesellschaft zu ermitteln, kann das vereinfachte Ertragswertverfahren (§ 200) angewendet werden, wenn dieses nicht zu offensichtlich unzutreffenden Ergebnissen führt.

(2) Ist der gemeine Wert des Betriebsvermögens oder eines Anteils am Betriebsvermögen nach § 109 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 11 Abs. 2 Satz 2 unter Berücksichtigung der Ertragsaussichten des Gewerbebetriebs oder der Gesellschaft zu ermitteln, kann das vereinfachte Ertragswertverfahren (§ 200) angewendet werden, wenn dieses nicht zu offensichtlich unzutreffenden Ergebnissen führt.

§ 200

Vereinfachtes Ertragswertverfahren

(1) Zur Ermittlung des Ertragswerts ist vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 der zukünftig nachhaltig erzielbare Jahresertrag (§§ 201 und 202) mit dem Kapitalisierungsfaktor (§ 203) zu multiplizieren.

(2) Können Wirtschaftsgüter und mit diesen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehende Schulden aus dem zu bewertenden Unternehmen im Sinne des § 199 Abs. 1 oder 2 herausgelöst werden, ohne die eigentliche Unternehmenstätigkeit zu beeinträchtigen (nicht betriebsnotwendiges Vermögen), so werden diese Wirtschaftsgüter und Schulden neben dem Ertragswert mit dem eigenständig zu ermittelnden gemeinen Wert oder Anteil am gemeinen Wert angesetzt.

(3) Hält ein zu bewertendes Unternehmen im Sinne des § 199 Abs. 1 oder 2 Beteiligungen an anderen Gesellschaften, die nicht unter Absatz 2 fallen, so werden diese Beteiligungen neben dem Ertragswert mit dem eigenständig zu ermittelnden gemeinen Wert angesetzt.

(4) Innerhalb von zwei Jahren vor dem Bewertungsstichtag eingelegte Wirtschaftsgüter, die nicht unter die Absätze 2 und 3 fallen, und mit diesen im wirtschaftlichen Zusammenhang stehende Schulden werden neben dem Ertragswert mit dem eigenständig zu ermittelnden gemeinen Wert angesetzt.

§ 201

Ermittlung des Jahresertrags

(1) Die Grundlage für die Bewertung bildet der zukünftig nachhaltig zu erzielende Jahresertrag. Für die Ermittlung dieses Jahresertrags bietet der in der Vergangenheit tatsächlich erzielte Durchschnittsertrag eine Beurteilungsgrundlage.

(2) Der Durchschnittsertrag ist regelmäßig aus den Betriebsergebnissen (§ 202) der letzten drei vor dem Bewertungsstichtag abgelaufenen Wirtschaftsjahre herzuleiten. Das gesamte Betriebsergebnis eines am Bewertungsstichtag noch nicht abgelaufenen Wirtschaftsjahres ist anstelle des drittletzten abgelaufenen Wirtschaftsjahres einzubeziehen, wenn es für die Herleitung des künftig zu erzielenden Jahresertrags von Bedeutung ist. Die Summe der Betriebsergebnisse ist durch drei zu dividieren und ergibt den Durchschnittsertrag. Das Ergebnis stellt den Jahresertrag dar.

(3) Hat sich im Dreijahreszeitraum der Charakter des Unternehmens nach dem Gesamtbild der Verhältnisse nachhaltig verändert oder ist das Unternehmen neu entstanden, ist von einem entsprechend verkürzten Ermittlungszeitraum auszugehen. Bei Unternehmen, die durch Umwandlung, durch Einbringung von Betrieben oder Teilbetrieben oder durch Umstrukturierungen entstanden sind, ist bei der Ermittlung des Durchschnittsertrags von den früheren Betriebsergebnissen des Gewerbebetriebs oder der Gesellschaft auszugehen. Soweit sich die Änderung der Rechtsform auf den Jahresertrag auswirkt, sind die früheren Betriebsergebnisse entsprechend zu korrigieren.

§ 202

Betriebsergebnis

(1) Zur Ermittlung des Betriebsergebnisses ist von dem Gewinn im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes auszugehen (Ausgangswert); dabei bleiben bei einem Anteil am Betriebsvermögen Ergebnisse aus den Sonderbilanzen und Ergänzungsbilanzen unberücksichtigt. Der Ausgangswert ist noch wie folgt zu korrigieren:

1.

Hinzuzurechnen sind

a)

Investitionsabzugsbeträge, Sonderabschreibungen oder erhöhte Absetzungen, Bewertungsabschläge, Zuführungen zu steuerfreien Rücklagen sowie Teilwertabschreibungen. Es sind nur die normalen Absetzungen für Abnutzung zu berücksichtigen. Diese sind nach den Anschaffungs- oder Herstellungskosten bei gleichmäßiger Verteilung über die gesamte betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer zu bemessen. Die normalen Absetzungen für Abnutzung sind auch dann anzusetzen, wenn für die Absetzungen in der Steuerbilanz vom Restwert auszugehen ist, der nach Inanspruchnahme der Sonderabschreibungen oder erhöhten Absetzungen verblieben ist;

b)

Absetzungen auf den Geschäfts- oder Firmenwert oder auf firmenwertähnliche Wirtschaftsgüter;

c)

einmalige Veräußerungsverluste sowie außerordentliche Aufwendungen;

d)

im Gewinn nicht enthaltene Investitionszulagen, soweit in Zukunft mit weiteren zulagebegünstigten Investitionen in gleichem Umfang gerechnet werden kann;

e)

der Ertragsteueraufwand (Körperschaftsteuer, Zuschlagsteuern und Gewerbesteuer);

f)

Aufwendungen, die im Zusammenhang stehen mit Vermögen im Sinne des § 200 Abs. 2 und 4, und übernommene Verluste aus Beteiligungen im Sinne des § 200 Abs. 2 bis 4;

2.

abzuziehen sind

a)

gewinnerhöhende Auflösungsbeträge steuerfreier Rücklagen sowie Gewinne aus der Anwendung des § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 und Nr. 2 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes;

b)

einmalige Veräußerungsgewinne sowie außerordentliche Erträge;

c)

im Gewinn enthaltene Investitionszulagen, soweit in Zukunft nicht mit weiteren zulagebegünstigten Investitionen in gleichem Umfang gerechnet werden kann;

d)

ein angemessener Unternehmerlohn, soweit in der bisherigen Ergebnisrechnung kein solcher berücksichtigt worden ist. Die Höhe des Unternehmerlohns wird nach der Vergütung bestimmt, die eine nicht beteiligte Geschäftsführung erhalten würde. Neben dem Unternehmerlohn kann auch fiktiver Lohnaufwand für bislang unentgeltlich tätige Familienangehörige des Eigentümers berücksichtigt werden;

e)

Erträge aus der Erstattung von Ertragsteuern (Körperschaftsteuer, Zuschlagsteuern und Gewerbesteuer);

f)

Erträge, die im Zusammenhang stehen mit Vermögen im Sinne des § 200 Abs. 2 bis 4;

3.

hinzuzurechnen oder abzuziehen sind auch sonstige wirtschaftlich nicht begründete Vermögensminderungen oder -erhöhungen mit Einfluss auf den zukünftig nachhaltig zu erzielenden Jahresertrag und mit gesellschaftsrechtlichem Bezug, soweit sie nicht nach den Nummern 1 und 2 berücksichtigt wurden.

(2) In den Fällen des § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes ist vom Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben auszugehen. Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Zur Abgeltung des Ertragsteueraufwands ist ein positives Betriebsergebnis nach Absatz 1 oder Absatz 2 um 30 Prozent zu mindern.

§ 203

Kapitalisierungsfaktor

(1) Der in diesem Verfahren anzuwendende Kapitalisierungsfaktor beträgt 13,75.

(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates den Kapitalisierungsfaktor an die Entwicklung der Zinsstrukturdaten anzupassen.

Siebenter Abschnitt

Bewertung des Grundbesitzes für die Grundsteuer ab 1. Januar 2022

A.

Allgemeines

§ 218

Vermögensarten

Für Vermögen, das nach diesem Abschnitt zu bewerten ist, erfolgt abweichend von § 18 eine Unterscheidung in folgende Vermögensarten:

1.

Land- und forstwirtschaftliches Vermögen (§ 232),

2.

Grundvermögen (§ 243).Betriebsgrundstücke im Sinne des § 99 Absatz 1 Nummer 2 werden dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen zugeordnet und sind wie land- und forstwirtschaftliches Vermögen zu bewerten. Betriebsgrundstücke im Sinne des § 99 Absatz 1 Nummer 1 werden dem Grundvermögen zugeordnet und sind wie Grundvermögen zu bewerten.

§ 219

Feststellung von Grundsteuerwerten

(1) Grundsteuerwerte werden für inländischen Grundbesitz, und zwar für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (§§ 232 bis 234, 240) und für Grundstücke (§§ 243 und 244) gesondert festgestellt (§ 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung).

(2) In dem Feststellungsbescheid (§ 179 der Abgabenordnung) sind auch Feststellungen zu treffen über:

1.

die Vermögensart und beim Grundvermögen auch über die Grundstücksart (§ 249) sowie

2.

die Zurechnung der wirtschaftlichen Einheit und bei mehreren Beteiligten über die Höhe ihrer Anteile.

(3) Die Feststellungen nach den Absätzen 1 und 2 erfolgen nur, soweit sie für die Besteuerung von Bedeutung sind.

§ 220

Ermittlung der Grundsteuerwerte

(1) Die Grundsteuerwerte werden nach den Vorschriften dieses Abschnitts ermittelt. Bei der Ermittlung der Grundsteuerwerte ist § 163 der Abgabenordnung nicht anzuwenden; hiervon unberührt bleiben Übergangsregelungen, die die oberste Finanzbehörde eines Landes im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der übrigen Länder trifft.

(2) Der niedrigere gemeine Wert ist als Grundsteuerwert anzusetzen, wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass der nach den Vorschriften dieses Abschnitts ermittelte Grundsteuerwert erheblich von dem gemeinen Wert der wirtschaftlichen Einheit im Feststellungszeitpunkt abweicht. Davon ist auszugehen, wenn der Grundsteuerwert den nachgewiesenen gemeinen Wert um mindestens 40 Prozent übersteigt. § 198 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 gilt entsprechend. Als Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts kann auch ein im gewöhnlichen Geschäftsverkehr innerhalb eines Jahres vor oder nach dem Hauptfeststellungszeitpunkt zustande gekommener Kaufpreis über die zu bewertende wirtschaftliche Einheit dienen, wenn die maßgeblichen Verhältnisse hierfür gegenüber den Verhältnissen am Hauptfeststellungszeitpunkt unverändert sind. Nutzungsrechte und weitere grundstücksbezogene Rechte und Belastungen sind bei der Ermittlung des niedrigeren gemeinen Werts nur zu berücksichtigen, soweit sie nach Inhalt und Entstehung mit der Beschaffenheit der wirtschaftlichen Einheit zusammenhängen. Die §§ 227, 261 und 262 bleiben unberührt.

§ 221

Hauptfeststellung

(1) Die Grundsteuerwerte werden in Zeitabständen von je sieben Jahren allgemein festgestellt (Hauptfeststellung).

(2) Der Hauptfeststellung werden die Verhältnisse zu Beginn des Kalenderjahres (Hauptfeststellungszeitpunkt) zugrunde gelegt.

§ 222

Fortschreibungen

(1) Der Grundsteuerwert wird neu festgestellt (Wertfortschreibung), wenn der in Euro ermittelte und auf volle 100 Euro abgerundete Wert, der sich für den Beginn eines Kalenderjahres ergibt, von dem entsprechenden Wert des letzten Feststellungszeitpunkts nach oben oder unten um mehr als 15 000 Euro abweicht.

(2) Über die Art oder Zurechnung der wirtschaftlichen Einheit (§ 219 Absatz 2) wird eine neue Feststellung getroffen (Artfortschreibung oder Zurechnungsfortschreibung), wenn sie von der zuletzt getroffenen Feststellung abweicht und es für die Besteuerung von Bedeutung ist.

(3) Eine Fortschreibung nach Absatz 1 oder 2 findet auch zur Beseitigung eines Fehlers der letzten Feststellung statt. § 176 der Abgabenordnung über den Vertrauensschutz bei der Aufhebung und Änderung von Steuerbescheiden ist hierbei entsprechend anzuwenden. Satz 2 gilt nur für die Feststellungszeitpunkte, die vor der Verkündung der maßgeblichen Entscheidung eines der in § 176 der Abgabenordnung genannten Gerichte liegen.

(4) Eine Fortschreibung ist vorzunehmen, wenn dem Finanzamt bekannt wird, dass die Voraussetzungen für sie vorliegen. Der Fortschreibung werden vorbehaltlich des § 227 die Verhältnisse im Fortschreibungszeitpunkt zugrunde gelegt. Fortschreibungszeitpunkt ist:

1.

bei einer Änderung der tatsächlichen Verhältnisse der Beginn des Kalenderjahres, das auf die Änderung folgt, und

2.

in den Fällen des Absatzes 3 der Beginn des Kalenderjahres, in dem der Fehler dem Finanzamt bekannt wird, bei einer Erhöhung des Grundsteuerwerts jedoch frühestens der Beginn des Kalenderjahres, in dem der Feststellungsbescheid erteilt wird.

§ 223

Nachfeststellung

(1) Für wirtschaftliche Einheiten, für die ein Grundsteuerwert festzustellen ist, wird der Grundsteuerwert nachträglich festgestellt (Nachfeststellung), wenn nach dem Hauptfeststellungszeitpunkt:

1.

die wirtschaftliche Einheit neu entsteht oder

2.

eine bereits bestehende wirtschaftliche Einheit erstmals zur Grundsteuer herangezogen werden soll.

(2) Der Nachfeststellung werden vorbehaltlich des § 227 die Verhältnisse im Nachfeststellungszeitpunkt zugrunde gelegt. Nachfeststellungszeitpunkt ist:

1.

in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 der Beginn des Kalenderjahres, das auf die Entstehung der wirtschaftlichen Einheit folgt, und

2.

in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 der Beginn des Kalenderjahres, in dem der Grundsteuerwert erstmals der Besteuerung zugrunde gelegt wird.

§ 224

Aufhebung des Grundsteuerwerts

(1) Der Grundsteuerwert wird aufgehoben, wenn dem Finanzamt bekannt wird, dass:

1.

die wirtschaftliche Einheit wegfällt oder

2.

der Grundsteuerwert der wirtschaftlichen Einheit infolge von Befreiungsgründen der Besteuerung nicht mehr zugrunde gelegt wird.

(2) Aufhebungszeitpunkt ist:

1.

in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 der Beginn des Kalenderjahres, das auf den Wegfall der wirtschaftlichen Einheit folgt, und

2.

in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 der Beginn des Kalenderjahres, in dem der Grundsteuerwert erstmals der Besteuerung nicht mehr zugrunde gelegt wird.

§ 225

Änderung von Feststellungsbescheiden

Bescheide über Fortschreibungen oder über Nachfeststellungen von Grundsteuerwerten können schon vor dem maßgeblichen Feststellungszeitpunkt erteilt werden. Sie sind zu ändern oder aufzuheben, wenn sich bis zu diesem Zeitpunkt Änderungen ergeben, die zu einer abweichenden Feststellung führen.

§ 226

Nachholung einer Feststellung

(1) Ist die Feststellungsfrist (§ 181 der Abgabenordnung) abgelaufen, kann eine Fortschreibung (§ 222) oder Nachfeststellung (§ 223) unter Zugrundelegung der Verhältnisse vom Fortschreibungs- oder Nachfeststellungszeitpunkt mit Wirkung für einen späteren Feststellungszeitpunkt vorgenommen werden, für den diese Frist noch nicht abgelaufen ist. § 181 Absatz 5 der Abgabenordnung bleibt hiervon unberührt.

(2) Absatz 1 ist bei der Aufhebung des Grundsteuerwerts (§ 224) entsprechend anzuwenden.

§ 227

Wertverhältnisse bei Fortschreibungen und Nachfeststellungen

Bei Fortschreibungen und bei Nachfeststellungen der Grundsteuerwerte sind die Wertverhältnisse im Hauptfeststellungszeitpunkt zugrunde zu legen.

§ 228

Erklärungs- und Anzeigepflicht

(1) Die Steuerpflichtigen haben Erklärungen zur Feststellung der Grundsteuerwerte für den Hauptfeststellungszeitpunkt oder einen anderen Feststellungszeitpunkt abzugeben, wenn sie hierzu durch die Finanzbehörde aufgefordert werden (§ 149 Absatz 1 Satz 2 der Abgabenordnung). Fordert die Finanzbehörde zur Abgabe einer Erklärung auf, hat sie eine Frist zur Abgabe der Erklärung zu bestimmen, die mindestens einen Monat betragen soll. Die Aufforderung zur Abgabe einer Erklärung kann vom Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen.

(2) Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse, die sich auf die Höhe des Grundsteuerwerts, die Vermögensart oder die Grundstücksart auswirken oder zu einer erstmaligen Feststellung führen können, sind auf den Beginn des folgenden Kalenderjahres zusammengefasst anzuzeigen. Gleiches gilt, wenn das Eigentum oder das wirtschaftliche Eigentum an einem auf fremdem Grund und Boden errichteten Gebäude übergegangen ist. Die Frist für die Abgabe dieser Anzeige beträgt drei Monate und beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem sich die tatsächlichen Verhältnisse geändert haben oder das Eigentum oder das wirtschaftliche Eigentum an einem auf fremdem Grund und Boden errichteten Gebäude übergegangen ist.

(3) Die Erklärung nach Absatz 1 und die Anzeige nach Absatz 2 sind abzugeben

1.

von dem Steuerpflichtigen, dem die wirtschaftliche Einheit zuzurechnen ist,

2.

bei einem Grundstück, das mit einem Erbbaurecht belastet ist, vom Erbbauberechtigten unter Mitwirkung des Erbbauverpflichteten oder

3.

bei einem Gebäude auf fremdem Grund und Boden vom Eigentümer des Grund und Bodens unter Mitwirkung des Eigentümers oder des wirtschaftlichen Eigentümers des Gebäudes.

(4) Die Erklärungen nach Absatz 1 und die Anzeigen nach Absatz 2 sind bei dem für die gesonderte Feststellung zuständigen Finanzamt abzugeben.

(5) Die Erklärungen nach Absatz 1 und die Anzeigen nach Absatz 2 sind Steuererklärungen im Sinne der Abgabenordnung, die eigenhändig zu unterschreiben sind.

(6) Die Erklärungen nach Absatz 1 und die Anzeigen nach Absatz 2 sind nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle elektronisch zu übermitteln. Auf Antrag kann die Finanzbehörde zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine elektronische Übermittlung über die amtlich bestimmte Schnittstelle verzichten. Für die Entscheidung über den Antrag gilt § 150 Absatz 8 der Abgabenordnung.

§ 229

Auskünfte, Erhebungen und Mitteilungen

(1) Die Eigentümer von Grundbesitz haben der Finanzbehörde auf Anforderung alle Angaben zu machen, die sie für die Sammlung der Kauf-, Miet- und Pachtpreise braucht. Dabei haben sie zu versichern, dass sie die Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht haben.

(2) Die Finanzbehörden können zur Vorbereitung einer Hauptfeststellung und zur Durchführung von Feststellungen der Grundsteuerwerte örtliche Erhebungen über die Bewertungsgrundlagen anstellen. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

(3) Die nach Bundes- oder Landesrecht zuständigen Behörden haben den Finanzbehörden die rechtlichen und tatsächlichen Umstände mitzuteilen, die ihnen im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung bekannt geworden sind und die für die Feststellung von Grundsteuerwerten oder für die Grundsteuer von Bedeutung sein können.

(4) Die Grundbuchämter haben den für die Feststellung des Grundsteuerwerts zuständigen Finanzbehörden mitzuteilen:

1.

die Eintragung eines neuen Eigentümers oder Erbbauberechtigten sowie bei einem anderen als einem rechtsgeschäftlichen Erwerb zusätzlich die Anschrift des neuen Eigentümers oder Erbbauberechtigten; dies gilt nicht für die Fälle des Erwerbs nach den Vorschriften des Zuordnungsrechts,

2.

die Eintragung der Begründung von Wohnungseigentum oder Teileigentum,

3.

die Eintragung der Begründung eines Erbbaurechts, Wohnungserbbaurechts oder Teilerbbaurechts.In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 ist gleichzeitig der Tag des Eingangs des Eintragungsantrags beim Grundbuchamt mitzuteilen. Bei einer Eintragung aufgrund Erbfolge ist das Jahr anzugeben, in dem der Erblasser verstorben ist. Die Mitteilungen sollen der Finanzbehörde über die für die Führung des Liegenschaftskatasters zuständige Behörde oder über eine sonstige Behörde, die das amtliche Verzeichnis der Grundstücke (§ 2 Absatz 2 der Grundbuchordnung) führt, zugeleitet werden.

(5) Die nach den Absätzen 3 oder 4 mitteilungspflichtige Stelle hat die betroffenen Personen vom Inhalt der Mitteilung zu unterrichten. Eine Unterrichtung kann unterbleiben, soweit den Finanzbehörden Umstände aus dem Grundbuch, den Grundakten oder aus dem Liegenschaftskataster mitgeteilt werden.

(6) Die nach den Absätzen 3 oder 4 mitteilungspflichtigen Stellen übermitteln die Mitteilungen den Finanzbehörden nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle. Die Grundbuchämter und die für die Führung des Liegenschaftskatasters zuständigen Behörden übermitteln die bei ihnen geführten Daten laufend, mindestens alle drei Monate. Das Bundesministerium der Finanzen legt im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder und den obersten Vermessungs- und Katasterbehörden der Länder die Einzelheiten der elektronischen Übermittlung und deren Beginn in einem Schreiben fest. Dieses Schreiben ist im Bundesanzeiger und im Bundessteuerblatt zu veröffentlichen.

§ 230

Abrundung

Die ermittelten Grundsteuerwerte werden auf volle 100 Euro nach unten abgerundet.

§ 231

Abgrenzung von in- und ausländischem Vermögen

(1) Für die Bewertung des inländischen nach diesem Abschnitt zu bewertenden Vermögens gelten die §§ 232 bis 262. Nach diesen Vorschriften sind auch die inländischen Teile einer wirtschaftlichen Einheit zu bewerten, die sich sowohl auf das Inland als auch auf das Ausland erstrecken.

(2) Die ausländischen Teile einer wirtschaftlichen Einheit unterliegen nicht der gesonderten Feststellung nach § 219.

B.

Land- und forstwirtschaftliches Vermögen

I.

Allgemeines

§ 232

Begriff des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens

(1) Land- und Forstwirtschaft ist die planmäßige Nutzung der natürlichen Kräfte des Bodens zur Erzeugung von Pflanzen und Tieren sowie die Verwertung der dadurch selbst gewonnenen Erzeugnisse. Zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehören alle Wirtschaftsgüter, die einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft dauernd zu dienen bestimmt sind.

(2) Die wirtschaftliche Einheit des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens ist der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft. Wird der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft oder werden Teile davon einem anderen Berechtigten zur Erzeugung von Pflanzen und Tieren sowie zur Verwertung der dadurch selbst gewonnenen Erzeugnisse überlassen, so gilt dies als Fortsetzung der land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit des Überlassenden.

(3) Zu den Wirtschaftsgütern, die dem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft dauernd zu dienen bestimmt sind, gehören insbesondere:

1.

der Grund und Boden,

2.

die Wirtschaftsgebäude,

3.

die stehenden Betriebsmittel,

4.

der normale Bestand an umlaufenden Betriebsmitteln,

5.

die immateriellen Wirtschaftsgüter.Als normaler Bestand an umlaufenden Betriebsmitteln gilt ein Bestand, der zur gesicherten Fortführung des Betriebs erforderlich ist.

(4) Nicht zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehören:

1.

Grund und Boden sowie Gebäude und Gebäudeteile, die Wohnzwecken oder anderen nicht land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dienen,

2.

Tierbestände oder Zweige des Tierbestands und die hiermit zusammenhängenden Wirtschaftsgüter (zum Beispiel Gebäude und abgrenzbare Gebäudeteile mit den dazugehörenden Flächen, stehende und umlaufende Betriebsmittel), wenn die Tiere weder nach § 241 zur landwirtschaftlichen Nutzung noch nach § 242 Absatz 2 zu den sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen gehören; die Zugehörigkeit der landwirtschaftlich genutzten Flächen zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen wird hierdurch nicht berührt,

3.

Zahlungsmittel, Geldforderungen, Geschäftsguthaben, Wertpapiere und Beteiligungen sowie

4.

Geldschulden und Pensionsverpflichtungen.

§ 233

Abgrenzung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens vom Grundvermögen in Sonderfällen

(1) Dienen im Umgriff einer Windenergieanlage Flächen einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft, sind abweichend von § 232 Absatz 4 Nummer 1 die Standortflächen der Windenergieanlage und der dazugehörenden Betriebsvorrichtungen (abgegrenzte Standortfläche der Windenergieanlage) dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen zuzurechnen.

(2) Land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen sind dem Grundvermögen zuzurechnen, wenn nach ihrer Lage, den am Feststellungszeitpunkt bestehenden Verwertungsmöglichkeiten oder den sonstigen Umständen anzunehmen ist, dass sie innerhalb eines Zeitraums von sieben Jahren anderen als land- und forstwirtschaftlichen Zwecken, insbesondere als Bau-, Gewerbe- oder Industrieland oder als Land für Verkehrszwecke, dienen werden.

(3) Flächen sind stets dem Grundvermögen zuzurechnen, wenn sie in einem Bebauungsplan als Bauland festgesetzt sind, ihre sofortige Bebauung möglich ist und die Bebauung innerhalb des Plangebiets in benachbarten Bereichen begonnen hat oder schon durchgeführt ist. Satz 1 gilt nicht für die Hofstelle.

§ 234

Betrieb der Land- und Forstwirtschaft

(1) Ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft umfasst:

1.

die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen:

a)

die landwirtschaftliche Nutzung,

b)

die forstwirtschaftliche Nutzung,

c)

die weinbauliche Nutzung,

d)

die gärtnerische Nutzung,

aa)

Nutzungsteil Gemüsebau,

bb)

Nutzungsteil Blumen- und Zierpflanzenbau,

cc)

Nutzungsteil Obstbau,

dd)

Nutzungsteil Baumschulen,

e)

die übrigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen,

2.

die Nutzungsarten:

a)

Abbauland,

b)

Geringstland,

c)

Unland,

d)

Hofstelle,

3.

die Nebenbetriebe.

(2) Die land- und forstwirtschaftlichen Betriebsflächen sind einer Nutzung, innerhalb der gärtnerischen Nutzung einem Nutzungsteil, oder einer Nutzungsart zuzuordnen (gesetzliche Klassifizierung).

(3) Zum Abbauland gehören die Betriebsflächen, die durch Abbau der Bodensubstanz überwiegend für den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft nutzbar gemacht werden, zum Beispiel Steinbrüche, Torfstiche, Sand-, Kies- und Lehmgruben.

(4) Zum Geringstland gehören die Betriebsflächen geringster Ertragsfähigkeit, für die nach dem Bodenschätzungsgesetz keine Wertzahlen festzustellen sind.

(5) Zum Unland gehören die Betriebsflächen, die auch bei geordneter Wirtschaftsweise keinen Ertrag abwerfen können.

(6) Zur Hofstelle gehören alle Hof- und Wirtschaftsgebäudeflächen einschließlich der Nebenflächen, wenn von dort land- und forstwirtschaftliche Flächen nachhaltig bewirtschaftet werden.

(7) Als Nebenbetrieb gilt ein Betrieb, der dem Hauptbetrieb zu dienen bestimmt ist und nicht einen selbständigen gewerblichen Betrieb darstellt.

§ 235

Feststellungszeitpunkt

(1) Für die Größe des Betriebs sowie für den Umfang und den Zustand der Gebäude sind die Verhältnisse im Feststellungszeitpunkt maßgebend.

(2) Für die stehenden und umlaufenden Betriebsmittel ist der Stand am Ende des Wirtschaftsjahres maßgebend, das dem Feststellungszeitpunkt vorangegangen ist.

§ 236

Bewertungsgrundsätze

(1) Der Bewertung eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft ist der Ertragswert zugrunde zu legen.

(2) Bei der Ermittlung des Ertragswerts ist von der Ertragsfähigkeit auszugehen. Ertragsfähigkeit ist der bei ordnungsmäßiger Bewirtschaftung gemeinhin und nachhaltig erzielbare Reinertrag eines pacht- und schuldenfreien Betriebs mit entlohnten fremden Arbeitskräften (Reinertrag). Er ermittelt sich aus dem Betriebseinkommen abzüglich des Lohnaufwands für die entlohnten Arbeitskräfte und des angemessenen Anteils für die Arbeitsleistung des Betriebsleiters sowie der nicht entlohnten Arbeitskräfte. Hierbei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die bei einer Selbstbewirtschaftung des Betriebs den Wirtschaftserfolg beeinflussen.

(3) Der Reinertrag wird aus den Erhebungen nach § 2 des Landwirtschaftsgesetzes oder aus Erhebungen der Finanzverwaltung für jede gesetzliche Klassifizierung gesondert ermittelt. Bei der Ermittlung des jeweiligen Reinertrags ist zur Berücksichtigung der nachhaltigen Ertragsfähigkeit ein Durchschnitt aus den letzten zehn vorliegenden Wirtschaftsjahren zu bilden, die vor dem Hauptfeststellungszeitpunkt geendet haben.

(4) Der Ertragswert ist das 18,6fache der Summe der Reinerträge des Betriebs.

§ 237

Bewertung des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft

(1) Bei der Ermittlung des Ertragswerts für einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft sind die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen, Nutzungsarten und die Nebenbetriebe (§ 234 Absatz 1) mit ihrem jeweiligen Reinertrag nach den Absätzen 2 bis 8 zu bewerten. Mit dem Ansatz des jeweiligen Reinertrags sind auch dem Eigentümer des Grund und Bodens nicht gehörende stehende und umlaufende Betriebsmittel, die der Bewirtschaftung des Betriebs dienen, abgegolten.

(2) Der Reinertrag der landwirtschaftlichen Nutzung ermittelt sich aus der Summe der Flächenwerte. Der jeweilige Flächenwert ist das Produkt aus der Größe der gesetzlich klassifizierten Eigentumsfläche des Betriebs und den Bewertungsfaktoren der Anlage 27. Die Bewertungsfaktoren Grundbetrag und Ertragsmesszahl nach § 9 des Bodenschätzungsgesetzes sind für jede Eigentumsfläche gesondert zu ermitteln.

(3) Der Reinertrag der forstwirtschaftlichen Nutzung ermittelt sich aus der Summe der Flächenwerte. Der jeweilige Flächenwert ist das Produkt aus der Größe der gesetzlich klassifizierten Eigentumsfläche des Betriebs und dem jeweiligen gegendüblichen Bewertungsfaktor gemäß Anlage 28. Die gegendüblichen Bewertungsfaktoren bestimmen sich nach den forstwirtschaftlichen Wuchsgebieten und deren Baumartenanteilen nach der zuletzt vor dem Hauptfeststellungszeitpunkt durchgeführten Bundeswaldinventur (§ 41a des Bundeswaldgesetzes). Abweichend hiervon werden klassifizierte Eigentumsflächen mit katastermäßig nachgewiesenen Bewirtschaftungsbeschränkungen als Geringstland bewertet, wenn infolge der Bewirtschaftungsbeschränkungen eine nachhaltige forstwirtschaftliche Nutzung unterbleibt.

(4) Der Reinertrag der weinbaulichen Nutzung ermittelt sich aus der Summe der Flächenwerte. Der jeweilige Flächenwert ist das Produkt aus der Größe der gesetzlich klassifizierten Eigentumsfläche des Betriebs und dem Bewertungsfaktor für die Verwertungsform Traubenerzeugung gemäß Anlage 29.

(5) Der Reinertrag der gärtnerischen Nutzung ist gegliedert nach den Nutzungsteilen zu ermitteln. Der Reinertrag eines Nutzungsteils ermittelt sich aus der Summe der Flächenwerte. Der jeweilige Flächenwert ist das Produkt aus der gesetzlich klassifizierten Eigentumsfläche des Betriebs und dem jeweiligen Bewertungsfaktor gemäß Anlage 30. Abweichend hiervon wird der Nutzungsteil Gemüsebau wie eine landwirtschaftliche Nutzung bewertet, wenn im Wechsel landwirtschaftliche und gärtnerische Erzeugnisse gewonnen werden und keine Bewässerungsmöglichkeiten bestehen.

(6) Der Reinertrag für die übrigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen ist für jede Nutzung nach § 242 gesondert zu ermitteln. Der Reinertrag einer übrigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung ermittelt sich aus der Summe der Flächenwerte. Der jeweilige Flächenwert ist das Produkt aus der Größe der gesetzlich klassifizierten Eigentumsfläche des Betriebs und dem jeweiligen Bewertungsfaktor einschließlich des Zuschlags gemäß Anlage 31. Für die sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen, für die kein Bewertungsfaktor festgelegt wurde, ist der Reinertrag der jeweiligen Nutzung durch Multiplikation der Bruttogrundflächen der nachhaltig genutzten Wirtschaftsgebäude mit dem Zwölffachen des Werts gemäß Anlage 31 und für den dazu gehörenden Grund und Boden nach Absatz 8 zu ermitteln; dies gilt unabhängig von einer gesetzlichen Klassifizierung als Hofstelle.

(7) Der Reinertrag für die Nutzungsarten Abbauland, Geringstland und Unland ermittelt sich aus der Summe der Flächenwerte der jeweiligen Nutzungsart. Der jeweilige Flächenwert ist das Produkt aus der Größe der gesetzlich klassifizierten Eigentumsfläche des Betriebs und dem jeweiligen Bewertungsfaktor gemäß Anlage 31.

(8) Der Reinertrag für die Hofflächen und die Nebenbetriebe ermittelt sich aus der Summe der Flächenwerte. Der Flächenwert ist das Produkt aus der jeweils als Hofstelle gesetzlich klassifizierten Eigentumsfläche des Betriebs und dem dreifachen Bewertungsfaktor gemäß Anlage 32.

§ 238

Zuschläge zum Reinertrag

(1) Ein Zuschlag zum Reinertrag einer Nutzung oder Nutzungsart ist vorzunehmen,

1.

bei der landwirtschaftlichen Nutzung gemäß Anlage 27, wenn der tatsächliche Tierbestand am maßgeblichen Bewertungsstichtag (§ 235) die in Anlage 27 genannte Grenze nachhaltig überschreitet,

2.

bei der gärtnerischen Nutzung gemäß Anlage 30, wenn in einem Nutzungsteil Flächen unter Glas und Kunststoffen dem Betrieb zu dienen bestimmt sind. Zu den Flächen unter Glas und Kunststoffen gehören insbesondere mit Gewächshäusern, begehbaren Folientunneln, Foliengewächshäusern und anderen Kulturräumen überbaute Bruttogrundflächen. Unerheblich ist, ob die Flächen unter Glas und Kunststoffen neben der Erzeugung auch zur Lagerung oder zum Vertrieb der Erzeugnisse zu dienen bestimmt sind,

3.

bei der Nutzungsart Hofstelle gemäß Anlage 32 für die weinbauliche Nutzung und für Nebenbetriebe. Der Zuschlag ermittelt sich durch Multiplikation der Bruttogrundflächen der nachhaltig genutzten Wirtschaftsgebäude mit dem Zwölffachen des jeweiligen Bewertungsfaktors. Unerheblich ist, ob die Wirtschaftsgebäude neben der Erzeugung auch zur Lagerung oder zum Vertrieb der Erzeugnisse zu dienen bestimmt sind.

(2) Der Reinertrag einer Nutzung oder Nutzungsart ist um einen Zuschlag zu erhöhen, wenn die Eigentumsflächen des Betriebs zugleich der Stromerzeugung aus Windenergie dienen. Der Zuschlag ermittelt sich aus dem Produkt der abgegrenzten Standortfläche der Windenergieanlage und dem Bewertungsfaktor gemäß Anlage 33.

§ 239

Grundsteuerwert des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft

(1) Die Summe der Reinerträge des Betriebs einschließlich der Zuschläge (§§ 237, 238) ist zur Ermittlung des Ertragswerts mit dem Faktor 18,6 zu kapitalisieren und ergibt den Grundsteuerwert des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft.

(2) Die Summe der Reinerträge einschließlich der Zuschläge (§§ 237, 238) eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft ist für jede Gemeinde gesondert zu ermitteln, wenn sich die wirtschaftliche Einheit über mehrere Gemeinden erstreckt. Der auf eine Gemeinde entfallende Anteil am Grundsteuerwert berechnet sich aus der jeweils für eine Gemeinde gesondert ermittelten Summe der Reinerträge im Verhältnis zur Gesamtsumme der Reinerträge des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft.

§ 240

Kleingartenland und Dauerkleingartenland

(1) Als Betrieb der Land- und Forstwirtschaft gelten auch Kleingartenland und Dauerkleingartenland im Sinne des Bundeskleingartengesetzes.

(2) Bei der Ermittlung des Ertragswerts für Kleingartenland und Dauerkleingartenland ist abweichend von § 237 der Reinertrag für den Nutzungsteil Gemüsebau anzusetzen. Der Reinertrag ergibt sich aus der Summe der Produkte der jeweils gesetzlich klassifizierten Eigentumsfläche und dem Reinertrag für das Freiland gemäß Anlage 30.

(3) Gartenlauben von mehr als 30 Quadratmetern Brutto-Grundfläche gelten als Wirtschaftsgebäude. § 237 Absatz 8 findet entsprechende Anwendung.

(4) Die Summe der Reinerträge nach den Absätzen 2 und 3 ist zur Ermittlung des Ertragswerts mit dem Faktor 18,6 zu kapitalisieren und ergibt den Grundsteuerwert des Betriebs der Land-und Forstwirtschaft.

II.

Besondere Vorschriften

a)

Landwirtschaftliche Nutzung

§ 241

Tierbestände

(1) Tierbestände gehören in vollem Umfang zur landwirtschaftlichen Nutzung, wenn im Wirtschaftsjahr

für die ersten

20 Hektar

nicht mehr als

10 Vieheinheiten,

für die nächsten 10 Hektar

nicht mehr als

7 Vieheinheiten,

für die nächsten 20 Hektar

nicht mehr als

6 Vieheinheiten,

für die nächsten 50 Hektar

nicht mehr als

3 Vieheinheiten,

und für die

weitere Fläche

nicht mehr als

1,5 Vieheinheiten

je Hektar der vom Inhaber des Betriebs selbst bewirtschafteten Flächen der landwirtschaftlichen Nutzung erzeugt oder gehalten werden. Zu den selbst bewirtschafteten Flächen gehören die Eigentumsflächen und die zur Nutzung überlassenen Flächen. Die Tierbestände sind nach dem Futterbedarf in Vieheinheiten umzurechnen.

(2) Übersteigt die Anzahl der Vieheinheiten nachhaltig die in Absatz 1 bezeichnete Grenze, so gehören nur die Zweige des Tierbestands zur landwirtschaftlichen Nutzung, deren Vieheinheiten zusammen diese Grenze nicht überschreiten. Zunächst sind mehr flächenabhängige Zweige des Tierbestands und danach weniger flächenabhängige Zweige des Tierbestands zur landwirtschaftlichen Nutzung zu rechnen. Innerhalb jeder dieser Gruppen sind zuerst Zweige des Tierbestands mit der geringeren Anzahl von Vieheinheiten und dann Zweige mit der größeren Anzahl von Vieheinheiten zur landwirtschaftlichen Nutzung zu rechnen. Der Tierbestand des einzelnen Zweiges wird nicht aufgeteilt.

(3) Als Zweig des Tierbestands gilt bei jeder Tierart für sich:

1.

das Zugvieh,

2.

das Zuchtvieh,

3.

das Mastvieh,

4.

das übrige Nutzvieh.Das Zuchtvieh einer Tierart gilt nur dann als besonderer Zweig des Tierbestands, wenn die erzeugten Jungtiere überwiegend zum Verkauf bestimmt sind. Ist das nicht der Fall, so ist das Zuchtvieh dem Zweig des Tierbestands zuzurechnen, dem es überwiegend dient.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Pelztiere. Pelztiere gehören nur dann zur landwirtschaftlichen Nutzung, wenn die erforderlichen Futtermittel überwiegend von den vom Inhaber des Betriebs landwirtschaftlich genutzten Flächen gewonnen werden.

(5) Der Umrechnungsschlüssel für Tierbestände in Vieheinheiten sowie die Gruppen der mehr oder weniger flächenabhängigen Zweige des Tierbestands sind den Anlagen 34 und 35 zu entnehmen.

b)

Übrige land- und forstwirtschaftliche Nutzungen

§ 242

Übrige land- und forstwirtschaftliche Nutzungen

(1) Zu den übrigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen gehören:

1.

Hopfen, Spargel und andere Sonderkulturen,

2.

die sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen.

(2) Zu den sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen gehören insbesondere:

1.

die Binnenfischerei,

2.

die Teichwirtschaft,

3.

die Fischzucht für Binnenfischerei und Teichwirtschaft,

4.

die Imkerei,

5.

die Wanderschäferei,

6.

die Saatzucht,

7.

der Pilzanbau,

8.

die Produktion von Nützlingen,

9.

die Weihnachtsbaumkulturen,

10.

die Kurzumtriebsplantagen.

C.

Grundvermögen

I.

Allgemeines

§ 243

Begriff des Grundvermögens

(1) Zum Grundvermögen gehören, soweit es sich nicht um land- und forstwirtschaftliches Vermögen (§§ 232 bis 242) handelt:

1.

der Grund und Boden, die Gebäude, die sonstigen Bestandteile und das Zubehör,

2.

das Erbbaurecht,

3.

das Wohnungseigentum und das Teileigentum,

4.

das Wohnungserbbaurecht und das Teilerbbaurecht nach § 30 Absatz 1 des Wohnungseigentumsgesetzes.

(2) In das Grundvermögen sind nicht einzubeziehen:

1.

Bodenschätze,

2.

die Maschinen und sonstigen Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören (Betriebsvorrichtungen), auch wenn sie wesentliche Bestandteile sind.

(3) Einzubeziehen sind jedoch die Verstärkungen von Decken und die nicht ausschließlich zu einer Betriebsanlage gehörenden Stützen und sonstigen Bauteile wie Mauervorlagen und Verstrebungen.

§ 244

Grundstück

(1) Jede wirtschaftliche Einheit des Grundvermögens bildet ein Grundstück im Sinne dieses Abschnitts.

(2) Ein Anteil des Eigentümers eines Grundstücks an anderem Grundvermögen (zum Beispiel an gemeinschaftlichen Hofflächen oder Garagen) ist in die wirtschaftliche Einheit Grundstück einzubeziehen, wenn der Anteil zusammen mit dem Grundstück genutzt wird. Das gilt nicht, wenn das gemeinschaftliche Grundvermögen nach den Anschauungen des Verkehrs als selbständige wirtschaftliche Einheit anzusehen ist (§ 2 Absatz 1 Satz 3 und 4).

(3) Als Grundstück gelten auch:

1.

das Erbbaurecht zusammen mit dem Erbbaurechtsgrundstück,

2.

ein Gebäude auf fremdem Grund und Boden zusammen mit dem dazugehörenden Grund und Boden,

3.

jedes Wohnungseigentum und Teileigentum nach dem Wohnungseigentumsgesetz sowie

4.

jedes Wohnungserbbaurecht und Teilerbbaurecht zusammen mit dem anteiligen belasteten Grund und Boden.

§ 245

Gebäude, Gebäudeteile und Anlagen für den Zivilschutz

Gebäude, Gebäudeteile und Anlagen, die wegen der in § 1 des Zivilschutz- und Katastrophenhilfegesetzes bezeichneten Zwecke geschaffen worden sind und im Frieden nicht oder nur gelegentlich oder geringfügig für andere Zwecke benutzt werden, bleiben bei der Ermittlung des Grundsteuerwerts außer Betracht.

II.

Unbebaute Grundstücke

§ 246

Begriff der unbebauten Grundstücke

(1) Unbebaute Grundstücke sind Grundstücke, auf denen sich keine benutzbaren Gebäude befinden. Die Benutzbarkeit beginnt zum Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit. Gebäude sind als bezugsfertig anzusehen, wenn den zukünftigen Bewohnern oder sonstigen vorgesehenen Benutzern die bestimmungsgemäße Gebäudenutzung zugemutet werden kann. Nicht entscheidend für den Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit ist die Abnahme durch die Bauaufsichtsbehörde.

(2) Befinden sich auf dem Grundstück Gebäude, die auf Dauer keiner Nutzung zugeführt werden können, so gilt das Grundstück als unbebaut. Als unbebaut gilt auch ein Grundstück, auf dem infolge von Zerstörung oder Verfall der Gebäude auf Dauer kein benutzbarer Raum mehr vorhanden ist.

§ 247

Bewertung der unbebauten Grundstücke

(1) Der Grundsteuerwert unbebauter Grundstücke ermittelt sich regelmäßig durch Multiplikation ihrer Fläche mit dem jeweiligen Bodenrichtwert (§ 196 des Baugesetzbuchs). Soweit in den §§ 243 bis 262 sowie in den Anlagen 36 bis 43 nichts anderes bestimmt ist, werden Abweichungen zwischen den Grundstücksmerkmalen des Bodenrichtwertgrundstücks und des zu bewertenden Grundstücks mit Ausnahme unterschiedlicher

1.

Entwicklungszustände und

2.

Arten der Nutzung bei überlagernden Bodenrichtwertzonennicht berücksichtigt.

(2) Die Bodenrichtwerte sind von den Gutachterausschüssen im Sinne der §§ 192 ff. des Baugesetzbuchs auf den Hauptfeststellungzeitpunkt zu ermitteln, zu veröffentlichen und nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle elektronisch an die zuständigen Finanzbehörden zu übermitteln.

(3) Wird von den Gutachterausschüssen im Sinne der §§ 192 ff. des Baugesetzbuchs kein Bodenrichtwert ermittelt, ist der Wert des unbebauten Grundstücks aus den Werten vergleichbarer Flächen abzuleiten.

III.

Bebaute Grundstücke

§ 248

Begriff der bebauten Grundstücke

Bebaute Grundstücke sind Grundstücke, auf denen sich benutzbare Gebäude befinden. Wird ein Gebäude in Bauabschnitten errichtet, ist der bezugsfertige Teil als benutzbares Gebäude anzusehen.

§ 249

Grundstücksarten

(1) Bei der Bewertung bebauter Grundstücke sind die folgenden Grundstücksarten zu unterscheiden:

1.

Einfamilienhäuser,

2.

Zweifamilienhäuser,

3.

Mietwohngrundstücke,

4.

Wohnungseigentum,

5.

Teileigentum,

6.

Geschäftsgrundstücke,

7.

gemischt genutzte Grundstücke und

8.

sonstige bebaute Grundstücke.

(2) Einfamilienhäuser sind Wohngrundstücke, die eine Wohnung enthalten und kein Wohnungseigentum sind. Ein Grundstück gilt auch dann als Einfamilienhaus, wenn es zu weniger als 50 Prozent der Wohn- und Nutzfläche zu anderen als Wohnzwecken mitbenutzt und dadurch die Eigenart als Einfamilienhaus nicht wesentlich beeinträchtigt wird.

(3) Zweifamilienhäuser sind Wohngrundstücke, die zwei Wohnungen enthalten und kein Wohnungseigentum sind. Ein Grundstück gilt auch dann als Zweifamilienhaus, wenn es zu weniger als 50 Prozent der Wohn- und Nutzfläche zu anderen als Wohnzwecken mitbenutzt und dadurch die Eigenart als Zweifamilienhaus nicht wesentlich beeinträchtigt wird.

(4) Mietwohngrundstücke sind Grundstücke, die zu mehr als 80 Prozent der Wohn- und Nutzfläche Wohnzwecken dienen und nicht Ein- und Zweifamilienhäuser oder Wohnungseigentum sind.

(5) Wohnungseigentum ist das Sondereigentum an einer Wohnung in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört.

(6) Teileigentum ist das Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes in Verbindung mit dem Miteigentum an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört.

(7) Geschäftsgrundstücke sind Grundstücke, die zu mehr als 80 Prozent der Wohn- und Nutzfläche eigenen oder fremden betrieblichen oder öffentlichen Zwecken dienen und nicht Teileigentum sind.

(8) Gemischt genutzte Grundstücke sind Grundstücke, die teils Wohnzwecken, teils eigenen oder fremden betrieblichen oder öffentlichen Zwecken dienen und nicht Ein- und Zweifamilienhäuser, Mietwohngrundstücke, Wohnungseigentum, Teileigentum oder Geschäftsgrundstücke sind.

(9) Sonstige bebaute Grundstücke sind solche Grundstücke, die nicht unter die Absätze 2 bis 8 fallen.

(10) Eine Wohnung ist in der Regel die Zusammenfassung mehrerer Räume, die in ihrer Gesamtheit so beschaffen sein müssen, dass die Führung eines selbständigen Haushalts möglich ist. Die Zusammenfassung der Räume muss eine von anderen Wohnungen oder Räumen, insbesondere Wohnräumen, baulich getrennte, in sich abgeschlossene Wohneinheit bilden und einen selbständigen Zugang haben. Daneben ist erforderlich, dass die für die Führung eines selbständigen Haushalts notwendigen Nebenräume (Küche, Bad oder Dusche, Toilette) vorhanden sind. Die Wohnfläche soll mindestens 20 Quadratmeter betragen.

§ 250

Bewertung der bebauten Grundstücke

(1) Der Grundsteuerwert bebauter Grundstücke ist nach dem Ertragswertverfahren (Absatz 2) oder dem Sachwertverfahren (Absatz 3) zu ermitteln.

(2) Im Ertragswertverfahren nach den §§ 252 bis 257 sind zu bewerten:

1.

Einfamilienhäuser,

2.

Zweifamilienhäuser,

3.

Mietwohngrundstücke,

4.

Wohnungseigentum.

(3) Im Sachwertverfahren nach den §§ 258 bis 260 sind zu bewerten:

1.

Geschäftsgrundstücke,

2.

gemischt genutzte Grundstücke,

3.

Teileigentum,

4.

sonstige bebaute Grundstücke.

§ 251

Mindestwert

Der für ein bebautes Grundstück anzusetzende Wert darf nicht geringer sein als 75 Prozent des Werts, mit dem der Grund und Boden allein als unbebautes Grundstück zu bewerten wäre (§ 247). Bei der Bewertung von Ein- und Zweifamilienhäusern im Sinne des § 249 Absatz 2 und 3 ist bei der Ermittlung des Mindestwerts § 257 Absatz 1 Satz 2 anzuwenden.

§ 252

Bewertung im Ertragswertverfahren

Im Ertragswertverfahren ermittelt sich der Grundsteuerwert aus der Summe des kapitalisierten Reinertrags nach § 253 (Barwert des Reinertrags) und des abgezinsten Bodenwerts nach § 257. Mit dem Grundsteuerwert sind die Werte für den Grund und Boden, die Gebäude, die baulichen Anlagen, insbesondere Außenanlagen, und die sonstigen Anlagen abgegolten.

§ 253

Ermittlung des kapitalisierten Reinertrags

(1) Zur Ermittlung des kapitalisierten Reinertrags ist vom Reinertrag des Grundstücks auszugehen. Dieser ergibt sich aus dem Rohertrag des Grundstücks (§ 254) abzüglich der Bewirtschaftungskosten (§ 255).

(2) Der Reinertrag des Grundstücks ist mit dem sich aus Anlage 37 ergebenden Vervielfältiger zu kapitalisieren. Maßgebend für den Vervielfältiger sind der Liegenschaftszinssatz nach § 256 und die Restnutzungsdauer des Gebäudes. Die Restnutzungsdauer ist grundsätzlich der Unterschiedsbetrag zwischen der wirtschaftlichen Gesamtnutzungsdauer, die sich aus Anlage 38 ergibt, und dem Alter des Gebäudes im Hauptfeststellungszeitpunkt. Sind nach der Bezugsfertigkeit des Gebäudes Veränderungen eingetreten, die die wirtschaftliche Gesamtnutzungsdauer des Gebäudes wesentlich verlängert haben, ist von einer der Verlängerung entsprechenden Restnutzungsdauer auszugehen. Die Restnutzungsdauer eines noch nutzbaren Gebäudes beträgt mindestens 30 Prozent der wirtschaftlichen Gesamtnutzungsdauer. Bei einer bestehenden Abbruchverpflichtung für das Gebäude ist die Restnutzungsdauer abweichend von den Sätzen 3 bis 5 auf den Unterschiedsbetrag zwischen der tatsächlichen Gesamtnutzungsdauer und dem Alter des Gebäudes im Hauptfeststellungszeitpunkt begrenzt.

§ 254

Rohertrag des Grundstücks

Der jährliche Rohertrag des Grundstücks ergibt sich aus den in Anlage 39 nach Land, Gebäudeart, Wohnfläche und Baujahr des Gebäudes angegebenen monatlichen Nettokaltmieten je Quadratmeter Wohnfläche einschließlich der in Abhängigkeit der Mietniveaustufen festgelegten Zu- und Abschläge.

§ 255

Bewirtschaftungskosten

Als Bewirtschaftungskosten werden die bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung und zulässiger Nutzung marktüblich entstehenden jährlichen Verwaltungskosten, Betriebskosten, Instandhaltungskosten und das Mietausfallwagnis berücksichtigt, die nicht durch Umlagen oder sonstige Kostenübernahmen gedeckt sind. Sie ergeben sich aus den pauschalierten Erfahrungssätzen nach Anlage 40.

§ 256

Liegenschaftszinssätze

(1) Liegenschaftszinssätze sind die Zinssätze, mit denen der Wert von Grundstücken abhängig von der Grundstücksart durchschnittlich und marktüblich verzinst wird. Bei der Bewertung bebauter Grundstücke gelten die folgenden Zinssätze:

1.

2,5 Prozent für Ein- und Zweifamilienhäuser,

2.

3,0 Prozent für Wohnungseigentum,

3.

4,0 Prozent für Mietwohngrundstücke mit bis zu sechs Wohnungen,

4.

4,5 Prozent für Mietwohngrundstücke mit mehr als sechs Wohnungen.

(2) Bei der Bewertung von Ein- und Zweifamilienhäusern im Sinne des § 249 Absatz 2 und 3 verringert sich der Zinssatz nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 um jeweils 0,1 Prozentpunkte für jede vollen 100 Euro, die der Bodenrichtwert oder der Bodenwert nach § 247 Absatz 3 je Quadratmeter den Betrag von 500 Euro je Quadratmeter übersteigt. Ab einem Bodenrichtwert oder Bodenwert nach § 247 Absatz 3 je Quadratmeter in Höhe von 1 500 Euro je Quadratmeter beträgt der Zinssatz für Ein- und Zweifamilienhäuser einheitlich 1,5 Prozent.

(3) Bei der Bewertung von Wohnungseigentum im Sinne des § 249 Absatz 5 verringert sich der Zinssatz nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 um jeweils 0,1 Prozentpunkte für jede vollen 100 Euro, die der Bodenrichtwert oder der Bodenwert nach § 247 Absatz 3 je Quadratmeter den Betrag von 2 000 Euro je Quadratmeter übersteigt. Ab einem Bodenrichtwert oder Bodenwert nach § 247 Absatz 3 je Quadratmeter in Höhe von 3 000 Euro je Quadratmeter beträgt der Zinssatz für Wohnungseigentum einheitlich 2 Prozent.

§ 257

Ermittlung des abgezinsten Bodenwerts

(1) Zur Ermittlung des abgezinsten Bodenwerts ist vom Bodenwert nach § 247 auszugehen. Bei der Bewertung von Ein- und Zweifamilienhäusern im Sinne des § 249 Absatz 2 und 3 sind zur Berücksichtigung abweichender Grundstücksgrößen beim Bodenwert die Umrechnungskoeffizienten nach Anlage 36 anzuwenden.

(2) Der Bodenwert nach Absatz 1 ist mit Ausnahme des Werts von selbständig nutzbaren Teilflächen nach Absatz 3 mit dem sich aus Anlage 41 ergebenden Abzinsungsfaktor abzuzinsen. Der jeweilige Abzinsungsfaktor bestimmt sich nach dem Liegenschaftszinssatz nach § 256 und der Restnutzungsdauer des Gebäudes nach § 253 Absatz 2 Satz 3 bis 6.

(3) Eine selbständig nutzbare Teilfläche ist ein Teil eines Grundstücks, der für die angemessene Nutzung der Gebäude nicht benötigt wird und selbständig genutzt oder verwertet werden kann.

§ 258

Bewertung im Sachwertverfahren

(1) Bei Anwendung des Sachwertverfahrens ist der Wert der Gebäude (Gebäudesachwert) getrennt vom Bodenwert zu ermitteln.

(2) Der Bodenwert ist der Wert des unbebauten Grundstücks nach § 247.

(3) Die Summe aus Bodenwert (§ 247) und Gebäudesachwert (§ 259) ergibt den vorläufigen Sachwert des Grundstücks. Dieser ist zur Ermittlung des Grundsteuerwerts im Sachwertverfahren mit der Wertzahl nach § 260 zu multiplizieren. Mit dem Grundsteuerwert sind die Werte für den Grund und Boden, die Gebäude, die baulichen Anlagen, insbesondere Außenanlagen, und die sonstigen Anlagen abgegolten.

§ 259

Ermittlung des Gebäudesachwerts

(1) Bei der Ermittlung des Gebäudesachwerts ist von den Normalherstellungskosten des Gebäudes in Anlage 42 auszugehen.

(2) Der Gebäudenormalherstellungswert ergibt sich durch Multiplikation der jeweiligen nach Absatz 3 an den Hauptfeststellungszeitpunkt angepassten Normalherstellungskosten mit der Brutto-Grundfläche des Gebäudes.

(3) Die Anpassung der Normalherstellungskosten erfolgt anhand der vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Baupreisindizes. Dabei ist auf die Preisindizes für die Bauwirtschaft abzustellen, die das Statistische Bundesamt für den Neubau in konventioneller Bauart von Wohn- und Nichtwohngebäuden jeweils für das Vierteljahr vor dem Hauptfeststellungzeitpunkt ermittelt hat. Diese Preisindizes sind für alle Bewertungsstichtage des folgenden Hauptfeststellungszeitraums anzuwenden. Das Bundesministerium der Finanzen veröffentlicht die maßgebenden Baupreisindizes im Bundessteuerblatt.

(4) Vom Gebäudenormalherstellungswert ist eine Alterswertminderung abzuziehen. Die Alterswertminderung ergibt sich durch Multiplikation des Gebäudenormalherstellungswerts mit dem Verhältnis des Alters des Gebäudes im Hauptfeststellungszeitpunkt zur wirtschaftlichen Gesamtnutzungsdauer nach Anlage 38. Sind nach Bezugsfertigkeit des Gebäudes Veränderungen eingetreten, die die wirtschaftliche Gesamtnutzungsdauer des Gebäudes wesentlich verlängert haben, ist von einem der Verlängerung entsprechenden späteren Baujahr auszugehen. Der nach Abzug der Alterswertminderung verbleibende Gebäudewert ist mit mindestens 30 Prozent des Gebäudenormalherstellungswerts anzusetzen. Bei bestehender Abbruchverpflichtung für das Gebäude ist die Alterswertminderung abweichend von den Sätzen 2 bis 4 auf das Verhältnis des Alters des Gebäudes im Hauptfeststellungszeitpunkt zur tatsächlichen Gesamtnutzungsdauer begrenzt.

§ 260

Wertzahlen

Zur Ermittlung des Grundsteuerwerts ist der vorläufige Sachwert des Grundstücks im Sinne des § 258 Absatz 3 mit der sich aus Anlage 43 ergebenden Wertzahl zu multiplizieren.

IV.

Sonderfälle

§ 261

Erbbaurecht

Bei Erbbaurechten ist für das Erbbaurecht und das Erbbaurechtsgrundstück ein Gesamtwert nach den §§ 243 bis 260 zu ermitteln, der festzustellen wäre, wenn die Belastung mit dem Erbbaurecht nicht bestünde. Der ermittelte Wert ist dem Erbbauberechtigten zuzurechnen. Für Wohnungserbbaurechte und Teilerbbaurechte gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

§ 262

Gebäude auf fremdem Grund und Boden

Bei einem Gebäude auf fremdem Grund und Boden ist für den Grund und Boden sowie für das Gebäude auf fremdem Grund und Boden ein Gesamtwert nach den §§ 243 bis 260 zu ermitteln. Der ermittelte Wert ist dem Eigentümer des Grund und Bodens zuzurechnen.

V.

Ermächtigungen

§ 263

Ermächtigungen

(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die folgenden Anlagen zu ändern:

1.

die Anlagen 27 bis 33 durch Anpassung der darin aufgeführten Bewertungsfaktoren und Zuschläge zum Reinertrag an die Ergebnisse der Erhebungen nach § 2 des Landwirtschaftsgesetzes oder an die Erhebungen der Finanzverwaltung zum nächsten Feststellungszeitpunkt,

2.

im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft die Anlagen 34 und 35 durch Anpassung des darin aufgeführten Umrechnungsschlüssels und der Gruppen der Zweige eines Tierbestands an geänderte wirtschaftliche oder technische Entwicklungen und

3.

die Anlagen 36 bis 43 durch Anpassung der darin aufgeführten Bewertungsfaktoren des Ertrags- und Sachwertverfahrens an geänderte wirtschaftliche oder technische Verhältnisse.In der jeweiligen Rechtsverordnung kann das Bundesministerium der Finanzen zur Sicherstellung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung, insbesondere zur Sicherstellung einer relations- und realitätsgerechten Abbildung der Grundsteuerwerte, anordnen, dass ab dem nächsten Feststellungszeitpunkt Grundsteuerwerte unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und der geänderten Wertverhältnisse durch Anwendung der jeweils angepassten Anlagen 27 bis 43 festgestellt werden.

(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die gemeindebezogene Einordnung in die jeweilige Mietniveaustufe zur Ermittlung der Zu- und Abschläge nach § 254 in Verbindung mit Anlage 39 Teil II auf der Grundlage der Einordnung nach § 12 des Wohngeldgesetzes in Verbindung mit § 1 Absatz 3 und der Anlage der Wohngeldverordnung für steuerliche Zwecke herzuleiten und den dafür maßgeblichen Gebietsstand festzulegen.

Dritter Teil

Schlussbestimmungen

§ 264

Bekanntmachung

Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, den Wortlaut dieses Gesetzes und der zu diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung satzweise nummeriert bekannt zu machen.

§ 265

Anwendungsvorschriften

(1) Dieses Gesetz in der Fassung des Artikels 7 des Gesetzes vom 1. November 2011 (BGBl. I S. 2131) ist auf Bewertungsstichtage nach dem 30. Juni 2011 anzuwenden.

(2) Soweit die §§ 40, 41, 44, 55 und 125 Beträge in Deutscher Mark enthalten, gelten diese nach dem 31. Dezember 2001 als Berechnungsgrößen fort.

(3) § 145 Absatz 3 Satz 1 und 4, § 166 Absatz 2 Nummer 1, § 179 Satz 4 und § 192 Satz 2 in der Fassung des Artikels 10 des Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2592) sind auf Bewertungsstichtage nach dem 13. Dezember 2011 anzuwenden.

(4) Anlage 1, Anlage 19 und Teil II der Anlage 24 in der Fassung des Artikels 10 des Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2592) sind auf Bewertungsstichtage nach dem 31. Dezember 2011 anzuwenden.

(5) § 11 Absatz 4 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4318) ist auf Bewertungsstichtage ab dem 22. Juli 2013 anzuwenden.

(6) § 48a in der Fassung des Artikels 20 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809) ist auf Bewertungsstichtage ab dem 1. Januar 2014 anzuwenden.

(7) § 26 in der Fassung des Artikels 6 des Gesetzes vom 18. Juli 2014 (BGBl. I S. 1042) ist auf Bewertungsstichtage ab dem 1. August 2001 anzuwenden, soweit Feststellungsbescheide noch nicht bestandskräftig sind.

(8) § 97 Absatz 1b Satz 4 in der am 6. November 2015 geltenden Fassung ist auf Bewertungsstichtage nach dem 31. Dezember 2015 anzuwenden.

(9) § 154 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2 in der am 6. November 2015 geltenden Fassung ist auf Bewertungsstichtage nach dem 31. Dezember 2015 anzuwenden.

(10) Die §§ 190, 195 Absatz 2 Satz 4 und 5 sowie die Anlagen 22, 24 und 25 in der am 6. November 2015 geltenden Fassung sind auf Bewertungsstichtage nach dem 31. Dezember 2015 anzuwenden.

(11) § 203 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 4. November 2016 (BGBl. I S. 2464) ist auf Bewertungsstichtage nach dem 31. Dezember 2015 anzuwenden.

(12) § 177 Absatz 1 und 2, § 179 Satz 3, § 183 Absatz 2 Satz 3, § 187 Absatz 2 Satz 2 und 3, § 188 Absatz 2 Satz 1, § 191 Absatz 1 Satz 2, § 193 Absatz 4 Satz 1 und § 198 Absatz 1 bis 3 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2931) sind auf Bewertungsstichtage nach dem 22. Juli 2021 anzuwenden.

(13) Bis zu dem nach § 153 Absatz 4 Satz 3 jeweils festgelegten Beginn der elektronischen Übermittlung ist § 153 Absatz 2 und 4 in der bis zum 20. Dezember 2022 gültigen Fassung weiter anzuwenden.

(14) § 177 Absatz 2, 3 und 4, § 181 Absatz 9, § 183 Absatz 2 Satz 3, § 184 Absatz 3 und 4, § 185 Absatz 3 Satz 4 bis 7, § 187 Absatz 2 und 3, § 188 Absatz 1 und 2, § 189 Absatz 1 und 4, die §§ 190, 191, 193, 194 und 195 sowie die Anlagen 21, 22, 23, 24 und 25 in der Fassung des Artikels 19 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294) sind auf Bewertungsstichtage nach dem 31. Dezember 2022 anzuwenden.

(15) § 158 Absatz 2 Satz 3 und 4 in der Fassung des Artikels 35 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) sind auf Bewertungsstichtage nach dem 6. Dezember 2024 anzuwenden.

(16) Die Anlagen 21, 23 und 26 in der Fassung des Artikels 35 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) sind auf Bewertungsstichtage nach dem 31. Dezember 2024 anzuwenden.

§ 266

Erstmalige Anwendung des Siebenten Abschnitts des Zweiten Teils

(1) Die erste Hauptfeststellung für die Grundsteuerwerte nach § 221 wird auf den 1. Januar 2022 für die Hauptveranlagung auf den 1. Januar 2025 durchgeführt.

(2) Für die Anwendung des § 219 Absatz 3 bei der Hauptfeststellung nach Absatz 1 ist zu unterstellen, dass anstelle von Einheitswerten Grundsteuerwerte für die Besteuerung nach dem Grundsteuergesetz in der am 1. Januar 2022 geltenden Fassung von Bedeutung sind. Die Steuerbefreiungen des Grundsteuergesetzes in der am 1. Januar 2022 gültigen Fassung sind bei der Hauptfeststellung nach Absatz 1 zu beachten. Bei Artfortschreibungen und Zurechnungsfortschreibungen nach § 222 Absatz 2 ist von der Hauptfeststellung auf den 1. Januar 2022 bis zum 1. Januar 2025 zu unterstellen, dass anstelle von Einheitswerten Grundsteuerwerte nach dem Grundsteuergesetz in der jeweils geltenden Fassung von Bedeutung sind.

(3) Werden der Finanzbehörde durch eine Erklärung im Sinne des § 228 auf den 1. Januar 2022 für die Bewertung eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft oder eines Grundstücks vor dem 1. Januar 2022 eingetretene Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse erstmals bekannt, sind diese bei Fortschreibungen nach § 22 und Nachfeststellungen nach § 23 auf Feststellungszeitpunkte vor dem 1. Januar 2022 nicht zu berücksichtigen.

(4) Einheitswertbescheide, Grundsteuermessbescheide, Bescheide über die Zerlegung des Grundsteuermessbetrags und Grundsteuerbescheide, die vor dem 1. Januar 2025 erlassen wurden, werden kraft Gesetzes zum 31. Dezember 2024 mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben, soweit sie auf den §§ 19 bis 23, 27, 76, 79 Absatz 5, § 93 Absatz 1 Satz 2 des Bewertungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1 Satz 1 und 3 des Gesetzes zur Änderung des Bewertungsgesetzes in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 22. Juli 1970 (BGBl. I S. 1118) beruhen. Gleiches gilt für Einheitswertbescheide, Grundsteuermessbescheide, Bescheide über die Zerlegung des Grundsteuermessbetrags und Grundsteuerbescheide, die vor dem 1. Januar 2025 erlassen wurden, soweit sie auf den §§ 33, 34, 125, 129 des Bewertungsgesetzes in der Fassung vom 1. Februar 1991 (BGBl. I S. 230), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. November 2016 (BGBl. I S. 2464) und § 42 des Grundsteuergesetzes vom 7. August 1973 (BGBl. I S. 965), das zuletzt durch Artikel 38 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) geändert worden ist, beruhen. Für die Bewertung des inländischen Grundbesitzes (§ 19 Absatz 1 in der Fassung vom 31. Dezember 2024) für Zwecke der Grundsteuer bis einschließlich zum Kalenderjahr 2024 ist das Bewertungsgesetz in der Fassung vom 1. Februar 1991 (BGBl. I S. 230), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. November 2016 (BGBl. I S. 2464) geändert worden ist, weiter anzuwenden.

(5) Bestehende wirtschaftliche Einheiten, die für Zwecke der Einheitsbewertung unter Anwendung der §§ 26 oder 34 Absatz 4 bis 6 in der bis zum 31. Dezember 2024 gültigen Fassung gebildet wurden, können weiterhin für Zwecke der Feststellung von Grundsteuerwerten nach den Regelungen des Siebenten Abschnitts zugrunde gelegt werden.

Anlage 9a

(zu § 13)Kapitalwert einer wiederkehrenden, zeitlich beschränkten Nutzung oder Leistung im Jahresbetrag von einem Euro

(Fundstelle: BGBl. I 1992, 1860 u. 1861;

bezüglich der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

Der Kapitalwert ist unter Berücksichtigung von Zwischenzinsen und Zinseszinsen mit 5,5 Prozent errechnet worden. Er ist der Mittelwert zwischen dem Kapitalwert für jährlich vorschüssige und jährlich nachschüssige Zahlungsweise.

Laufzeit

in JahrenKapitalwert

10,974

21,897

32,772

43,602

54,388

65,133

75,839

86,509

97,143

107,745

118,315

128,856

139,368

149,853

1510,314

1610,750

1711,163

1811,555

1911,927

2012,279

2112,613

2212,929

2313,229

2413,513

2513,783

2614,038

2714,280

2814,510

2914,727

3014,933

3115,129

3215,314

3315,490

3415,656

3515,814

3615,963

3716,105

3816,239

3916,367

4016,487

4116,602

4216,710

4316,813

4416,910

4517,003

4617,090

4717,173

4817,252

4917,326

5017,397

5117,464

5217,528

5317,588

5417,645

5517,699

5617,750

5717,799

5817,845

5917,888

6017,930

6117,969

6218,006

6318,041

6418,075

6518,106

6618,136

6718,165

6818,192

6918,217

7018,242

7118,264

7218,286

7318,307

7418,326

7518,345

7618,362

7718,379

7818,395

7918,410

8018,424

8118,437

8218,450

8318,462

8418,474

8518,485

8618,495

8718,505

8818,514

8918,523

9018,531

9118,539

9218,546

9318,553

9418,560

9518,566

9618,572

9718,578

9818,583

9918,589

10018,593

10118,598

mehr als 10118,600

Anlage 14

(zu § 163 Abs. 3, § 164 Abs. 2 und 4)Landwirtschaftliche Nutzung

(Fundstelle: BGBl. I 2008, 3043 - 3059)

123456

Region

Land/Reg.bezirkNutzungsart

BetriebsformBetriebsgröße

Reingewinn

EUR/ha LF

Pachtpreis

EUR/ha LFWert für das

Besatzkapital

EUR/ha LF

Schleswig-

HolsteinAckerbauKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–428240129

Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–1928690

Großbetriebe über 100 EGE12433878

MilchviehKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–572161241

Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–98201238

Großbetriebe über 100 EGE143235203

Sonstiger

FutterbauKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–535122160

Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–143162142

Großbetriebe über 100 EGE73250152

VeredlungKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–917338343

Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–124388358

Großbetriebe über 100 EGE224389313

Pflanzenbau-

VerbundKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–586201161

Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–169245150

Großbetriebe über 100 EGE77301148

Vieh-VerbundKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–833214188

Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–253263222

Großbetriebe über 100 EGE66348238

Pflanzen- und ViehverbundKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–648202169

Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–136243172

Großbetriebe über 100 EGE68302153

BraunschweigAckerbauKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–456226121

Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–2027084

Großbetriebe über 100 EGE11631872

MilchviehKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–564164244

Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–96203241

Großbetriebe über 100 EGE144238205

Sonstiger

FutterbauKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–532122161

Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–143162143

Großbetriebe über 100 EGE73250152

VeredlungKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–1 001312315

Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–136354326

Großbetriebe über 100 EGE206359287

Pflanzenbau-

VerbundKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–617190153

Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–176234144

Großbetriebe über 100 EGE74288141

Vieh-VerbundKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–868205180

Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–268249209

Großbetriebe über 100 EGE62330224

Pflanzen- und ViehverbundKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–687190160

Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–146227160

Großbetriebe über 100 EGE64281142

HannoverAckerbauKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–461224119

Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–2126883

Großbetriebe über 100 EGE11431571

MilchviehKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–565163244

Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–97203240

Großbetriebe über 100 EGE144237205

Sonstiger

FutterbauKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–534122160

Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–143161142

Großbetriebe über 100 EGE73249152

VeredlungKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–1 006310313

Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–137352325

Großbetriebe über 100 EGE205357286

Pflanzenbau-

VerbundKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–622189152

Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–178234143

Großbetriebe über 100 EGE73286140

Vieh-VerbundKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–872204179

Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–269248208

Großbetriebe über 100 EGE62328223

Pflanzen- und ViehverbundKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–691189159

Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–147226159

Großbetriebe über 100 EGE63279141

LüneburgAckerbauKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–478216115

Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–2125880

Großbetriebe über 100 EGE11030469

MilchviehKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–578160238

Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–99198234

Großbetriebe über 100 EGE140231199

Sonstiger

FutterbauKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–536121160

Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–145160141

Großbetriebe über 100 EGE72245150

VeredlungKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–1 011309311

Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–138350323

Großbetriebe über 100 EGE204355284

Pflanzenbau-

VerbundKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–632186149

Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–181230140

Großbetriebe über 100 EGE72281138

Vieh-VerbundKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–880202178

Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–272246206

Großbetriebe über 100 EGE61325221

Pflanzen- und ViehverbundKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–699187157

Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–149222156

Großbetriebe über 100 EGE62275139

Weser-EmsAckerbauKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–476217116

Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–2126181

Großbetriebe über 100 EGE11331571

MilchviehKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–577160239

Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–99198235

Großbetriebe über 100 EGE140232200

Sonstiger

FutterbauKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–540120158

Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–145159140

Großbetriebe über 100 EGE72245149

VeredlungKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–966323326

Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–131367339

Großbetriebe über 100 EGE213372298

Pflanzenbau-

VerbundKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–622190152

Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–178233143

Großbetriebe über 100 EGE74288142

Vieh-VerbundKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–862207181

Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–264253213

Großbetriebe über 100 EGE63335228

Pflanzen- und ViehverbundKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–684192160

Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–144230162

Großbetriebe über 100 EGE64286144

DüsseldorfAckerbauKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–443233124

Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–2028187

Großbetriebe über 100 EGE12333877

MilchviehKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–548169251

Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–94209247

Großbetriebe über 100 EGE147244210

Sonstiger

FutterbauKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–492132174

Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–131176155

Großbetriebe über 100 EGE79268165

VeredlungKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–964323327

Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–131368340

Großbetriebe über 100 EGE214373299

Pflanzenbau-

VerbundKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–593198159

Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–171242148

Großbetriebe über 100 EGE77301149

Vieh-VerbundKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–824215190

Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–256261219

Großbetriebe über 100 EGE65345235

Pflanzen- und ViehverbundKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–658199167

Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–140237167

Großbetriebe über 100 EGE66294149

KölnAckerbauKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–432239127

Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–1928890

Großbetriebe über 100 EGE12734880

MilchviehKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–566163243

Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–97202239

Großbetriebe über 100 EGE142235203

Sonstiger

FutterbauKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–493132174

Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–132174154

Großbetriebe über 100 EGE78264163

VeredlungKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–962324327

Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–131369340

Großbetriebe über 100 EGE215374300

Pflanzenbau-

VerbundKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–586200161

Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–169244150

Großbetriebe über 100 EGE79305151

Vieh-VerbundKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–829214189

Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–257259218

Großbetriebe über 100 EGE65343234

Pflanzen- und ViehverbundKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–655200167

Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–139238168

Großbetriebe über 100 EGE67296149

MünsterAckerbauKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–460223120

Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–2126483

Großbetriebe über 100 EGE11330970

MilchviehKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–554167249

Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–95206244

Großbetriebe über 100 EGE145240207

Sonstiger

FutterbauKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–493132174

Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–132174154

Großbetriebe über 100 EGE79265163

VeredlungKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–1 014308310

Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–138349322

Großbetriebe über 100 EGE203354284

Pflanzenbau-

VerbundKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–613191154

Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–177234143

Großbetriebe über 100 EGE73285139

Vieh-VerbundKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–848208184

Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–266251211

Großbetriebe über 100 EGE62332226

Pflanzen- und ViehverbundKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–680192161

Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–147225159

Großbetriebe über 100 EGE63278141

DetmoldAckerbauKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–450229122

Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–2027485

Großbetriebe über 100 EGE11732173

MilchviehKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–552167250

Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–95207245

Großbetriebe über 100 EGE146241208

Sonstiger

FutterbauKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–493132174

Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–132174154

Großbetriebe über 100 EGE79265164

VeredlungKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–1 014308311

Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–138349322

Großbetriebe über 100 EGE204355284

Pflanzenbau-

VerbundKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–607192155

Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–175237145

Großbetriebe über 100 EGE74290142

Vieh-VerbundKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–847209185

Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–265252211

Großbetriebe über 100 EGE62333226

Pflanzen- und ViehverbundKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–677193162

Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–146227160

Großbetriebe über 100 EGE64281143

ArnsbergAckerbauKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–439235126

Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–2028288

Großbetriebe über 100 EGE12133276

MilchviehKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–564164244

Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–97202240

Großbetriebe über 100 EGE143235204

Sonstiger

FutterbauKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–493132174

Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–132174154

Großbetriebe über 100 EGE78263163

VeredlungKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–1 013308311

Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–138349322

Großbetriebe über 100 EGE204355284

Pflanzenbau-

VerbundKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–601194157

Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–173239147

Großbetriebe über 100 EGE75294144

Vieh-VerbundKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–850208184

Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–266251210

Großbetriebe über 100 EGE62331226

Pflanzen- und ViehverbundKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–674194163

Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–145228161

Großbetriebe über 100 EGE64283143

DarmstadtAckerbauKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–485215114

Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–2126180

Großbetriebe über 100 EGE11331871

MilchviehKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–607152227

Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–105187222

Großbetriebe über 100 EGE132218188

Sonstiger

FutterbauKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–537121159

Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–146158139

Großbetriebe über 100 EGE71242148

VeredlungKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–926336340

Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–125385355

Großbetriebe über 100 EGE223387310

Pflanzenbau-

VerbundKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–617193153

Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–177236144

Großbetriebe über 100 EGE75292144

Vieh-VerbundKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–850210184

Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–257258218

Großbetriebe über 100 EGE64342233

Pflanzen- und ViehverbundKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–672196163

Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–141236166

Großbetriebe über 100 EGE65293146

GießenAckerbauKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–492212112

Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–2225678

Großbetriebe über 100 EGE10630166

MilchviehKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–591156233

Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–102193228

Großbetriebe über 100 EGE136225194

Sonstiger

FutterbauKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–535122160

Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–145159141

Großbetriebe über 100 EGE72245150

VeredlungKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–929335339

Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–125384354

Großbetriebe über 100 EGE221384309

Pflanzenbau-

VerbundKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–624191151

Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–179234142

Großbetriebe über 100 EGE72286138

Vieh-VerbundKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–846211185

Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–256260219

Großbetriebe über 100 EGE64343234

Pflanzen- und ViehverbundKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–673196163

Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–142235165

Großbetriebe über 100 EGE65290145

KasselAckerbauKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–488213113

Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–2225679

Großbetriebe über 100 EGE10830467

MilchviehKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–584158236

Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–100195231

Großbetriebe über 100 EGE138228197

Sonstiger

FutterbauKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–534122160

Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–144160141

Großbetriebe über 100 EGE72247151

VeredlungKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–928335339

Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–125385355

Großbetriebe über 100 EGE222385309

Pflanzenbau-

VerbundKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–621192152

Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–178235142

Großbetriebe über 100 EGE73287139

Vieh-VerbundKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–843212185

Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–255260219

Großbetriebe über 100 EGE65344235

Pflanzen- und ViehverbundKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–671196163

Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–141236165

Großbetriebe über 100 EGE65291146

Rheinland-PfalzAckerbauKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–501208110

Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–2225377

Großbetriebe über 100 EGE10930668

MilchviehKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–588157234

Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–101194229

Großbetriebe über 100 EGE136226195

Sonstiger

FutterbauKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–535122160

Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–145159141

Großbetriebe über 100 EGE72244149

VeredlungKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–1 003311314

Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–136356328

Großbetriebe über 100 EGE206357287

Pflanzenbau-

VerbundKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–641185147

Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–182229139

Großbetriebe über 100 EGE72282138

Vieh-VerbundKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–879203178

Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–269247208

Großbetriebe über 100 EGE61326222

Pflanzen- und ViehverbundKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–703187156

Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–148224157

Großbetriebe über 100 EGE62277139

StuttgartAckerbauKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–481216115

Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–2126180

Großbetriebe über 100 EGE10730267

MilchviehKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–567163243

Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–98201238

Großbetriebe über 100 EGE141233202

Sonstiger

FutterbauKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–501130171

Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–135171151

Großbetriebe über 100 EGE77259160

VeredlungKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–1 017306309

Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–138350323

Großbetriebe über 100 EGE203352282

Pflanzenbau-

VerbundKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–628187150

Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–180232141

Großbetriebe über 100 EGE71282136

Vieh-VerbundKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–858206182

Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–267250210

Großbetriebe über 100 EGE62329224

Pflanzen- und ViehverbundKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–690190159

Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–148224158

Großbetriebe über 100 EGE62276139

KarlsruheAckerbauKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–500208110

Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–2225077

Großbetriebe über 100 EGE10329064

MilchviehKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–577160239

Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–100197233

Großbetriebe über 100 EGE138229197

Sonstiger

FutterbauKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–503129170

Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–136169150

Großbetriebe über 100 EGE76256158

VeredlungKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–1 020306309

Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–138349322

Großbetriebe über 100 EGE202351282

Pflanzenbau-

VerbundKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–638185148

Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–183228138

Großbetriebe über 100 EGE69276133

Vieh-VerbundKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–864205181

Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–268248209

Großbetriebe über 100 EGE61326222

Pflanzen- und ViehverbundKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–697188157

Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–150222156

Großbetriebe über 100 EGE61272137

FreiburgAckerbauKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–499208110

Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–2225177

Großbetriebe über 100 EGE10529565

MilchviehKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–586157235

Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–101193229

Großbetriebe über 100 EGE136224193

Sonstiger

FutterbauKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–503129170

Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–136168149

Großbetriebe über 100 EGE76255157

VeredlungKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–1 020306309

Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–138349322

Großbetriebe über 100 EGE202351282

Pflanzenbau-

VerbundKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–637185148

Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–183229138

Großbetriebe über 100 EGE70278135

Vieh-VerbundKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–867204180

Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–269247208

Großbetriebe über 100 EGE61325222

Pflanzen- und ViehverbundKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–698188157

Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–150222155

Großbetriebe über 100 EGE61273137

TübingenAckerbauKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–484215114

Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–2225879

Großbetriebe über 100 EGE10629866

MilchviehKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–559165246

Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–96204241

Großbetriebe über 100 EGE144237205

Sonstiger

FutterbauKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–499130172

Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–134172152

Großbetriebe über 100 EGE77261161

VeredlungKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–1 018306309

Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–138350323

Großbetriebe über 100 EGE202352282

Pflanzenbau-

VerbundKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–630187150

Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–181232140

Großbetriebe über 100 EGE70280135

Vieh-VerbundKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–855207183

Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–266251211

Großbetriebe über 100 EGE62330225

Pflanzen- und ViehverbundKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–690190159

Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–148224157

Großbetriebe über 100 EGE62276139

OberbayernAckerbauKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–476220116

Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–2126881

Großbetriebe über 100 EGE10931268

MilchviehKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–556166248

Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–96205243

Großbetriebe über 100 EGE144239206

Sonstiger

FutterbauKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–493132174

Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–132174154

Großbetriebe über 100 EGE79266164

VeredlungKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–942330334

Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–127379350

Großbetriebe über 100 EGE219380305

Pflanzenbau-

VerbundKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–610194155

Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–176240144

Großbetriebe über 100 EGE73292140

Vieh-VerbundKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–819217191

Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–251265223

Großbetriebe über 100 EGE66349238

Pflanzen- und ViehverbundKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–660200166

Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–140238167

Großbetriebe über 100 EGE66293147

NiederbayernAckerbauKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–468224118

Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–2127383

Großbetriebe über 100 EGE11232070

MilchviehKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–564163244

Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–97202239

Großbetriebe über 100 EGE142235203

Sonstiger

FutterbauKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–493132174

Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–132174154

Großbetriebe über 100 EGE78265163

VeredlungKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–941330334

Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–127380350

Großbetriebe über 100 EGE219380305

Pflanzenbau-

VerbundKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–606195156

Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–174241146

Großbetriebe über 100 EGE74295142

Vieh-VerbundKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–821216191

Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–252264223

Großbetriebe über 100 EGE65348237

Pflanzen- und ViehverbundKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–658200167

Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–139239168

Großbetriebe über 100 EGE66295148

OberpfalzAckerbauKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–484217114

Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–2126580

Großbetriebe über 100 EGE10830967

MilchviehKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–563164245

Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–97202239

Großbetriebe über 100 EGE142235203

Sonstiger

FutterbauKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–495131173

Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–133173153

Großbetriebe über 100 EGE78264163

VeredlungKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–944330334

Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–127379349

Großbetriebe über 100 EGE218379304

Pflanzenbau-

VerbundKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–615193153

Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–177238143

Großbetriebe über 100 EGE73291140

Vieh-VerbundKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–823216190

Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–252264222

Großbetriebe über 100 EGE65347237

Pflanzen- und ViehverbundKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–664199165

Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–141237166

Großbetriebe über 100 EGE65292146

OberfrankenAckerbauKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–519201106

Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–2324274

Großbetriebe über 100 EGE10028663

MilchviehKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–556166248

Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–96205242

Großbetriebe über 100 EGE144238205

Sonstiger

FutterbauKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–496131172

Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–133173153

Großbetriebe über 100 EGE78264162

VeredlungKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–947329332

Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–128377348

Großbetriebe über 100 EGE217377303

Pflanzenbau-

VerbundKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–631188150

Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–182231139

Großbetriebe über 100 EGE70280135

Vieh-VerbundKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–824215190

Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–253263222

Großbetriebe über 100 EGE65347236

Pflanzen- und ViehverbundKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–674196163

Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–143233163

Großbetriebe über 100 EGE64286144

MittelfrankenAckerbauKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–507207109

Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–2325176

Großbetriebe über 100 EGE10129263

MilchviehKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–552167250

Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–95207244

Großbetriebe über 100 EGE145241207

Sonstiger

FutterbauKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–495131173

Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–133173153

Großbetriebe über 100 EGE78265163

VeredlungKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–946329333

Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–128378348

Großbetriebe über 100 EGE218378304

Pflanzenbau-

VerbundKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–626190151

Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–180234141

Großbetriebe über 100 EGE71283136

Vieh-VerbundKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–822216190

Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–252264222

Großbetriebe über 100 EGE65348237

Pflanzen- und ViehverbundKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–671197163

Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–142235164

Großbetriebe über 100 EGE65288145

UnterfrankenAckerbauKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–488214113

Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–2225879

Großbetriebe über 100 EGE10530066

MilchviehKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–549168251

Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–94208246

Großbetriebe über 100 EGE146242209

Sonstiger

FutterbauKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–494132173

Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–132174154

Großbetriebe über 100 EGE79267164

VeredlungKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–943330334

Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–127379349

Großbetriebe über 100 EGE218379304

Pflanzenbau-

VerbundKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–616192153

Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–178236143

Großbetriebe über 100 EGE72287138

Vieh-VerbundKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–818217191

Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–251265223

Großbetriebe über 100 EGE66349238

Pflanzen- und ViehverbundKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–664198165

Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–141237166

Großbetriebe über 100 EGE65291146

SchwabenAckerbauKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–466224118

Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–2127383

Großbetriebe über 100 EGE11332071

MilchviehKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–546169252

Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–94210248

Großbetriebe über 100 EGE148244211

Sonstiger

FutterbauKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–491133174

Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–131176156

Großbetriebe über 100 EGE79269165

VeredlungKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–941330335

Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–127380350

Großbetriebe über 100 EGE219380305

Pflanzenbau-

VerbundKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–604196156

Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–174242146

Großbetriebe über 100 EGE74296143

Vieh-VerbundKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–814218192

Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–250266224

Großbetriebe über 100 EGE66351239

Pflanzen- und ViehverbundKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–656201167

Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–139240168

Großbetriebe über 100 EGE67296149

SaarlandAckerbauKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–531198104

Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–2424073

Großbetriebe über 100 EGE9828461

MilchviehKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–589157234

Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–101193229

Großbetriebe über 100 EGE136225194

Sonstiger

FutterbauKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–538121159

Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–146158139

Großbetriebe über 100 EGE71243149

VeredlungKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–953327330

Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–129375345

Großbetriebe über 100 EGE216375301

Pflanzenbau-

VerbundKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–648185146

Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–185228137

Großbetriebe über 100 EGE69277133

Vieh-VerbundKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–860208182

Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–261255215

Großbetriebe über 100 EGE63337229

Pflanzen- und ViehverbundKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–694190158

Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–146229160

Großbetriebe über 100 EGE63281141

BrandenburgAckerbauKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–5668897

Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–259768

Großbetriebe über 100 EGE9212657

MilchviehKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–60563228

Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–10474223

Großbetriebe über 100 EGE13397190

Sonstiger

FutterbauKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–58454147

Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–16044127

Großbetriebe über 100 EGE6651137

VeredlungKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–92692340

Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–12592355

Großbetriebe über 100 EGE22292310

Pflanzenbau-

VerbundKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–66697142

Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–18981134

Großbetriebe über 100 EGE68104131

Vieh-VerbundKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–87590179

Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–26134214

Großbetriebe über 100 EGE6386230

Pflanzen- und ViehverbundKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–70459156

Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–14770159

Großbetriebe über 100 EGE63102140

Mecklenburg-

VorpommernAckerbauKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–50699109

Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–2311176

Großbetriebe über 100 EGE10214664

MilchviehKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–60164229

Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–10375225

Großbetriebe über 100 EGE13598192

Sonstiger

FutterbauKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–56954150

Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–15545132

Großbetriebe über 100 EGE6853141

VeredlungKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–91991342

Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–12491358

Großbetriebe über 100 EGE22391312

Pflanzenbau-

VerbundKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–635100148

Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–18284140

Großbetriebe über 100 EGE71111136

Vieh-VerbundKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–86291181

Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–25834217

Großbetriebe über 100 EGE6487232

Pflanzen- und ViehverbundKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–68262161

Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–14374164

Großbetriebe über 100 EGE65108144

ChemnitzAckerbauKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–475105116

Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–2111881

Großbetriebe über 100 EGE11315771

MilchviehKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–58465236

Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–10076232

Großbetriebe über 100 EGE138100197

Sonstiger

FutterbauKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–53856159

Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–14547141

Großbetriebe über 100 EGE7256150

VeredlungKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–88796355

Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–12096370

Großbetriebe über 100 EGE23296324

Pflanzenbau-

VerbundKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–605103156

Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–17486146

Großbetriebe über 100 EGE76116145

Vieh-VerbundKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–82598189

Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–24935225

Großbetriebe über 100 EGE6790242

Pflanzen- und ViehverbundKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–65466168

Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–13678171

Großbetriebe über 100 EGE68112152

DresdenAckerbauKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–497100111

Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–2211278

Großbetriebe über 100 EGE10714867

MilchviehKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–58365236

Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–10077232

Großbetriebe über 100 EGE139101198

Sonstiger

FutterbauKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–54356158

Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–14647139

Großbetriebe über 100 EGE7155149

VeredlungKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–89095354

Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–12195369

Großbetriebe über 100 EGE23195323

Pflanzenbau-

VerbundKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–618101153

Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–17785143

Großbetriebe über 100 EGE74113142

Vieh-VerbundKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–83096188

Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–25035225

Großbetriebe über 100 EGE6689241

Pflanzen- und ViehverbundKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–66264165

Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–13876169

Großbetriebe über 100 EGE67110150

LeipzigAckerbauKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–488102113

Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–2211579

Großbetriebe über 100 EGE10915168

MilchviehKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–56668243

Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–9780240

Großbetriebe über 100 EGE144104205

Sonstiger

FutterbauKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–54056158

Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–14547140

Großbetriebe über 100 EGE7356151

VeredlungKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–88995354

Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–12095369

Großbetriebe über 100 EGE23295323

Pflanzenbau-

VerbundKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–613102154

Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–17686144

Großbetriebe über 100 EGE74114143

Vieh-VerbundKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–82397190

Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–24836226

Großbetriebe über 100 EGE6791243

Pflanzen- und ViehverbundKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–65865166

Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–13778171

Großbetriebe über 100 EGE68113151

DessauAckerbauKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–50699109

Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–2311176

Großbetriebe über 100 EGE10414665

MilchviehKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–59565232

Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–10276228

Großbetriebe über 100 EGE136100195

Sonstiger

FutterbauKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–57354149

Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–15544131

Großbetriebe über 100 EGE6853141

VeredlungKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–87695359

Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–11895376

Großbetriebe über 100 EGE23495327

Pflanzenbau-

VerbundKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–625102151

Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–17985142

Großbetriebe über 100 EGE72112139

Vieh-VerbundKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–84095186

Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–24935225

Großbetriebe über 100 EGE6690241

Pflanzen- und ViehverbundKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–66563165

Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–13875170

Großbetriebe über 100 EGE67109150

HalleAckerbauKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–477105115

Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–2111881

Großbetriebe über 100 EGE11215670

MilchviehKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–59864230

Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–10275226

Großbetriebe über 100 EGE13699193

Sonstiger

FutterbauKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–56455152

Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–15245134

Großbetriebe über 100 EGE6954143

VeredlungKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–87395360

Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–11895377

Großbetriebe über 100 EGE23595328

Pflanzenbau-

VerbundKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–609103155

Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–17586145

Großbetriebe über 100 EGE75116144

Vieh-VerbundKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–83597187

Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–24835226

Großbetriebe über 100 EGE6790242

Pflanzen- und ViehverbundKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–65464167

Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–13577172

Großbetriebe über 100 EGE68111152

MagdeburgAckerbauKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–500100110

Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–2211277

Großbetriebe über 100 EGE10714767

MilchviehKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–61162225

Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–10573221

Großbetriebe über 100 EGE13296189

Sonstiger

FutterbauKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–57254150

Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–15545131

Großbetriebe über 100 EGE6752140

VeredlungKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–87695359

Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–11895376

Großbetriebe über 100 EGE23595327

Pflanzenbau-

VerbundKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–622102152

Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–17885142

Großbetriebe über 100 EGE73112141

Vieh-VerbundKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–84496185

Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–25034224

Großbetriebe über 100 EGE6689240

Pflanzen- und ViehverbundKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–66463165

Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–13774170

Großbetriebe über 100 EGE67107150

ThüringenAckerbauKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–469106117

Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–2111982

Großbetriebe über 100 EGE11415872

MilchviehKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–58765235

Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–10176230

Großbetriebe über 100 EGE138100197

Sonstiger

FutterbauKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–53756159

Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–14447141

Großbetriebe über 100 EGE7256151

VeredlungKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–83999375

Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–11399393

Großbetriebe über 100 EGE24599342

Pflanzenbau-

VerbundKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–591105160

Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–17188148

Großbetriebe über 100 EGE77117148

Vieh-VerbundKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–801101195

Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–23936235

Großbetriebe über 100 EGE6993252

Pflanzen- und ViehverbundKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–63266173

Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–13179179

Großbetriebe über 100 EGE70112157

StadtstaatenAckerbauKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–487213113

Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–2225679

Großbetriebe über 100 EGE11030769

MilchviehKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–593155232

Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–102192228

Großbetriebe über 100 EGE136225194

Sonstiger

FutterbauKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–554117155

Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–150154136

Großbetriebe über 100 EGE70238145

VeredlungKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–965323326

Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–131368340

Großbetriebe über 100 EGE214372298

Pflanzenbau-

VerbundKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–630188150

Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–180231141

Großbetriebe über 100 EGE73284140

Vieh-VerbundKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–874205179

Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–266251211

Großbetriebe über 100 EGE62332226

Pflanzen- und ViehverbundKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–691190159

Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–145228161

Großbetriebe über 100 EGE64283142

Anlage 15

(zu § 163 Abs. 4 und § 164 Abs. 2)Forstwirtschaftliche Nutzung

(Fundstelle: BGBl. I 2008, 3060;

bezüglich der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

123456

LandNutzungsartErtragsklasse

Reingewinn

PachtpreisWert für das

Besatzkapital

BaumartengruppeEUR/haEUR/haEUR/ha

DeutschlandBaumartengruppe

BucheI. Ertragsklasse und besser 785,40Anlage 15a

II. Ertragsklasse 51

III. Ertragsklasse

und schlechter

 25

Baumartengruppe

EicheI. Ertragsklasse und besser 905,40Anlage 15a

II. Ertragsklasse 58

III. Ertragsklasse

und schlechter

 17

Baumartengruppe

FichteI. Ertragsklasse und besser1055,40Anlage 15a

II. Ertragsklasse 75

III. Ertragsklasse

und schlechter

 49

Baumartengruppe

KieferI. Ertragsklasse und besser 265,40Anlage 15a

II. Ertragsklasse 11

III. Ertragsklasse

und schlechter

 11

übrige Fläche der forstwirtschaftlichen Nutzung 115,40

Anlage 15a

(zu § 164 Abs. 4)Forstwirtschaftliche Nutzung

(Fundstelle: BGBl. I 2008, 3061)

6

Werte für das Besatzkapital nach Altersklassen in €/ha

Alters-

klasse

I.

II.

III.

IV.

V.

VI.

VII.

VIII.

IX.

X.

Jahre1–2021–4041–6061–8081–100101–120121–140141–160161–180>180

BucheI. EKL.

und besser

32,30

32,30

 39,70

 61,90

 99,70

147,60

179,00

167,30

167,30

167,30

BucheII. EKL.19,3019,30 22,20 34,60 54,80 83,30104,20 99,60 99,60 99,60

BucheIII. EKL.

und schlechter

 6,70

 6,70

  7,00

 12,20

 21,30

 33,70

 45,10

 44,60

 44,60

 44,60

EicheI. EKL.

und besser

38,30

38,50

 45,90

 60,90

 80,20

102,50

129,30

155,40

177,70

200,40

EicheII. EKL.22,8022,80 25,60 33,80 45,50 58,90 76,30 93,80107,30120,90

EicheIII. EKL.

und schlechter

 5,40

 5,40

  5,50

  8,00

 12,00

 17,20

 23,00

 29,90

 37,50

 44,20

FichteI. EKL.

und besser

45,20

61,50

112,50

158,60

186,20

186,20

186,20

186,20

186,20

186,20

FichteII. EKL.30,7035,90 68,30102,60123,80133,60133,60133,60133,60133,60

FichteIII. EKL.

und schlechter

18,40

18,90

 34,90

 59,20

 77,70

 88,40

 88,40

 88,40

 88,40

 88,40

KieferI. EKL.

und besser

 7,10

 7,70

 15,20

 23,10

 29,10

 34,40

 37,60

 37,60

 37,60

 37,60

KieferII. EKL. 0,00 0,10  2,40  6,10  9,00 11,30 12,70 12,70 12,70 12,70

KieferIII. EKL.

und schlechter

 0,00

 0,00

  1,10

  5,20

  8,80

 11,20

 12,70

 12,70

 12,70

 12,70

Anlage 16

(zu § 163 Abs. 5 und § 164 Abs. 2 und 4)Weinbauliche Nutzung

(Fundstelle: BGBl. I 2008, 3062)

12345

LandNutzungsart

Reingewinn

PachtpreisWert für das

Besatzkapital

VerwertungsformEUR/ha LFEUR/ha LFEUR/ha LF

DeutschlandFlaschenweinerzeuger  –1939701 522

Fassweinerzeuger  –759589  588

Traubenerzeuger–1 252859  509

Anlage 17

(zu § 163 Abs. 6 und § 164 Abs. 2 und 4)Gärtnerische Nutzung

(Fundstelle: BGBl. I 2008, 3062)

123456

LandNutzungsteilNutzungsart

Reingewinn

PachtpreisWert für das

Besatzkapital

EUR/ha LFEUR/ha LFEUR/ha LF

DeutschlandGemüsebauFreilandflächen–1 365  657  484

Flächen unter Glas

und Kunststoffen 6 0982 4142 750

Blumen- und

ZierpflanzenbauFreilandflächen  –1081 0441 393

Flächen unter Glas

und Kunststoffen–6 6405 5166 895

Baumschulen   894  2232 359

Obstbau  –379  325  426

Anlage 18

(zu § 163 Abs. 7 und § 164 Abs. 2 und 4)Sondernutzungen

(Fundstelle: BGBl. I 2008, 3062)

12345

LandNutzungen

Reingewinn

PachtpreisWert für das Besatzkapital

EUR/ha LFEUR/ha LFEUR/ha LF

DeutschlandHopfen  –414492348

Spargel–1 365657612

Tabak  –820492129

Anlage 19

(zu § 169)Umrechnungsschlüssel für Tierbestände in Vieheinheiten nach dem Futterbedarf

(Fundstelle: BGBl. I 2011, 2621 - 2622)

Tierart   1 Tier

Alpakas0,08VE

Damtiere

Damtiere unter 1 Jahr0,04VE

Damtiere 1 Jahr und älter0,08VE

Geflügel

Legehennen (einschließlich einer normalen Aufzucht zur Ergänzung des Bestandes)0,02VE

Legehennen aus zugekauften Junghennen0,0183VE

Zuchtputen, -enten, -gänse0,04VE

Kaninchen

Zucht- und Angorakaninchen0,025VE

Lamas0,1VE

Pferde

Pferde unter 3 Jahren und Kleinpferde0,7VE

Pferde 3 Jahre und älter1,1VE

Rindvieh

Kälber und Jungvieh unter 1 Jahr (einschließlich Mastkälber, Starterkälber und Fresser)0,3VE

Jungvieh 1 bis 2 Jahre alt0,7VE

Färsen (älter als 2 Jahre)1VE

Masttiere (Mastdauer weniger als 1 Jahr)1VE

Kühe (einschließlich Mutter- und Ammenkühe mit den dazugehörigen Saugkälbern)1VE

Zuchtbullen, Zugochsen1,2VE

Schafe

Schafe unter 1 Jahr einschließlich Mastlämmer0,05VE

Schafe 1 Jahr und älter0,1VE

Schweine

Zuchtschweine (einschließlich Jungzuchtschweine über etwa 90 kg)0,33VE

Strauße

Zuchttiere 14 Monate und älter0,32VE

Jungtiere/Masttiere unter 14 Monate0,25VE

Ziegen0,08VE

Geflügel

Jungmasthühner (bis zu 6 Durchgänge je Jahr – schwere Tiere)0,0017VE

(mehr als 6 Durchgänge je Jahr – leichte Tiere)0,0013VE

Junghennen0,0017VE

Mastenten0,0033VE

Mastenten in der Aufzuchtphase0,0011VE

Mastenten in der Mastphase0,0022VE

Mastputen aus selbst erzeugten Jungputen0,0067VE

Mastputen aus zugekauften Jungputen0,005VE

Jungputen (bis etwa 8 Wochen)0,0017VE

Mastgänse0,0067VE

Kaninchen

Mastkaninchen0,0025VE

Rindvieh

Masttiere (Mastdauer 1 Jahr und mehr)1VE

Schweine

Leichte Ferkel (bis etwa 12 kg)0,01VE

Ferkel (über etwa 12 bis etwa 20 kg)0,02VE

Schwere Ferkel und leichte Läufer (über etwa 20 bis etwa 30 kg)0,04VE

Läufer (über etwa 30 bis etwa 45 kg)0,06VE

Schwere Läufer (über etwa 45 bis etwa 60 kg)0,08VE

Mastschweine0,16VE

Jungzuchtschweine bis etwa 90 kg0,12VE

Anlage 20

(zu § 169 Abs. 5)Gruppen der Zweige des Tierbestands nach der Flächenabhängigkeit

(Fundstelle: BGBl. I 2008, 3065)

1.

Mehr flächenabhängige Zweige des Tierbestands

Pferdehaltung,

Pferdezucht,

Schafzucht,

Schafhaltung,

Rindviehzucht,

Milchviehhaltung,

Rindviehmast.

2.

Weniger flächenabhängige Zweige des Tierbestands

Schweinezucht,

Schweinemast,

Hühnerzucht,

Entenzucht,

Gänsezucht,

Putenzucht,

Legehennenhaltung,

Junghühnermast,

Entenmast,

Gänsemast,

Putenmast.

Anlage 21

(zu § 185 Absatz 3 Satz 1, § 193 Absatz 4 Satz 1, § 194 Absatz 5 Satz 1 und § 195 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 7 Satz 1)Vervielfältiger

(Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 387, S. 65 - 70)

Restnut-

zungsdauer;

Restlaufzeit des Erbbaurechts bzw. des Nut-

zungsrechts

(in Jahren)Zinssatz

1,0 %1,5 %2,0 %2,5 %3,0 %3,5 %4,0 %4,5 %5,0 %

10,99010,98520,98040,97560,97090,96620,96150,95690,9524

21,97041,95591,94161,92741,91351,89971,88611,87271,8594

32,94102,91222,88392,85602,82862,80162,77512,74902,7232

43,90203,85443,80773,76203,71713,67313,62993,58753,5460

54,85344,78264,71354,64584,57974,51514,45184,39004,3295

65,79555,69725,60145,50815,41725,32865,24215,15795,0757

76,72826,59826,47206,34946,23036,11456,00215,89275,7864

87,65177,48597,32557,17017,01976,87406,73276,59596,4632

98,56608,36058,16227,97097,78617,60777,43537,26887,1078

109,47139,22228,98268,75218,53028,31668,11097,91277,7217

1110,367610,07119,78689,51429,25269,00168,76058,52898,3064

1211,255110,907510,575310,25789,95409,66339,38519,11868,8633

1312,133711,731511,348410,983210,635010,30279,98569,68299,3936

1413,003712,543412,106211,690911,296110,920510,563110,22289,8986

1513,865113,343212,849312,381411,937911,517411,118410,739510,3797

1614,717914,131313,577713,055012,561112,094111,652311,234010,8378

1715,562314,907614,291913,712213,166112,651312,165711,707211,2741

1816,398315,672614,992014,353413,753513,189712,659312,160011,6896

1917,226016,426215,678514,978914,323813,709813,133912,593312,0853

2018,045617,168616,351415,589214,877514,212413,590313,007912,4622

2118,857017,900117,011216,184515,415014,698014,029213,404712,8212

2219,660418,620817,658016,765415,936915,167114,451113,784413,1630

2320,455819,330918,292217,332116,443615,620414,856814,147813,4886

2421,243420,030418,913917,885016,935516,058415,247014,495513,7986

2522,023220,719619,523518,424417,413116,481515,622114,828214,0939

2622,795221,398620,121018,950617,876816,890415,982815,146614,3752

2723,559622,067620,706919,464018,327017,285416,329615,451314,6430

2824,316422,726721,281319,964918,764117,667016,663115,742914,8981

2925,065823,376121,844420,453519,188518,035816,983716,021915,1411

3025,807724,015822,396520,930319,600418,392017,292016,288915,3725

3126,542324,646122,937721,395420,000418,736317,588516,544415,5928

3227,269625,267123,468321,849220,388819,068917,873616,788915,8027

3327,989725,879023,988622,291920,765819,390218,147617,022916,0025

3428,702726,481724,498622,723821,131819,700718,411217,246816,1929

3529,408627,075624,998623,145221,487220,000718,664617,461016,3742

3630,107527,660725,488823,556321,832320,290518,908317,666016,5469

3730,799528,237125,969523,957322,167220,570519,142617,862216,7113

3831,484728,805126,440624,348622,492520,841119,367918,050016,8679

3932,163029,364626,902624,730322,808221,102519,584518,229717,0170

4032,834729,915827,355525,102823,114821,355119,792818,401617,1591

4133,499730,459027,799525,466123,412421,599119,993118,566117,2944

4234,158130,994128,234825,820623,701421,834920,185618,723517,4232

4334,810031,521228,661626,166423,981922,062720,370818,874217,5459

4435,455532,040629,080026,503824,254322,282820,548819,018417,6628

4536,094532,552329,490226,833024,518722,495520,720019,156317,7741

4636,727233,056529,892327,154224,775422,700920,884719,288417,8801

4737,353733,553230,286627,467525,024722,899421,042919,414717,9810

4837,974034,042630,673127,773225,266723,091221,195119,535618,0772

4938,588134,524731,052128,071425,501723,276621,341519,651318,1687

5039,196134,999731,423628,362325,729823,455621,482219,762018,2559

5139,798135,467731,787828,646225,951223,628621,617519,868018,3390

5240,394235,928732,144928,923126,166223,795821,747619,969318,4181

5340,984436,383032,495029,193226,375023,957321,872720,066318,4934

5441,568736,830532,838329,456826,577724,113321,993020,159218,5651

5542,147237,271533,174829,714026,774424,264122,108620,248018,6335

5642,720037,705933,504729,964926,965524,409722,219820,333018,6985

5743,287138,133933,828130,209627,150924,550422,326720,414418,7605

5843,848638,555534,145230,448427,331024,686422,429620,492218,8195

5944,404638,971034,456130,681427,505824,817822,528420,566718,8758

6044,955039,380334,760930,908727,675624,944722,623520,638018,9293

6145,500039,783535,059731,130427,840425,067422,714920,706218,9803

6246,039640,180835,352631,346728,000325,185922,802820,771519,0288

6346,573940,572235,639831,557828,155725,300422,887320,834019,0751

6447,102940,957935,921431,763728,306525,411022,968520,893819,1191

6547,626641,337836,197531,964628,452925,517823,046720,951019,1611

6648,145241,712136,468132,160628,595025,621123,121821,005719,2010

6748,658642,080936,733432,351828,733025,720923,194021,058119,2391

6849,166942,444236,993632,538328,867025,817323,263521,108219,2753

6949,670242,802237,248632,720328,997125,910423,330321,156219,3098

7050,168543,154937,498632,897929,123426,000423,394521,202119,3427

7150,661943,502337,743733,071129,246026,087323,456321,246019,3740

7251,150443,844737,984133,240129,365126,171323,515621,288119,4038

7351,634144,181938,219733,405029,480726,252523,572721,328319,4322

7452,112944,514238,450733,565829,592926,330923,627621,366819,4592

7552,587144,841638,677133,722729,701826,406723,680421,403619,4850

7653,056545,164138,899133,875829,807626,479923,731221,438919,5095

7753,521345,481939,116834,025229,910326,550623,780021,472619,5329

7853,981545,795039,330234,170930,010026,619023,826921,504919,5551

7954,437146,103439,539434,313130,106826,685023,872021,535819,5763

8054,888246,407339,744534,451830,200826,748823,915421,565319,5965

8155,334946,706739,945634,587130,292026,810423,957121,593619,6157

8255,777147,001740,142734,719230,380626,870023,997221,620719,6340

8356,214947,292340,336034,848030,466626,927524,035821,646619,6514

8456,648547,578640,525534,973630,550126,983124,072921,671419,6680

8557,077747,860740,711335,096230,631227,036824,108521,695119,6838

8657,502648,138640,893435,215830,709927,088724,142821,717819,6989

8757,923448,412541,072035,332530,786327,138824,175821,739519,7132

8858,340048,682241,247035,446330,860527,187324,207521,760319,7269

8958,752548,948041,418735,557430,932527,234124,238021,780219,7399

9059,160949,209941,586935,665831,002427,279324,267321,799219,7523

9159,565249,467841,751935,771531,070327,323024,295521,817519,7641

9259,965649,722041,913635,874631,136227,365224,322621,834919,7753

9360,362049,972442,072235,975231,200227,406024,348621,851619,7860

9460,754450,219142,227636,073431,262327,445424,373721,867519,7962

9561,143050,462242,380036,169231,322727,483524,397821,882819,8059

9661,527750,701742,529436,262631,381227,520324,420921,897419,8151

9761,908650,937642,675936,353831,438127,555824,443221,911419,8239

9862,285851,170142,819536,442731,493327,590224,464621,924819,8323

9962,659251,399142,960336,529531,546927,623424,485221,937619,8403

10063,028951,624743,098436,614131,598927,655424,505021,949919,8479

Restnut-

zungsdauer;

Restlaufzeit des Erbbaurechts bzw. des Nut-

zungsrechts

(in Jahren)Zinssatz

5,5 %6,0 %6,5 %7,0 %7,5 %8,0 %8,5 %9,0 %9,5 %10 %

10,94790,94340,93900,93460,93020,92590,92170,91740,91320,9091

21,84631,83341,82061,80801,79561,78331,77111,75911,74731,7355

32,69792,67302,64852,62432,60052,57712,55402,53132,50892,4869

43,50523,46513,42583,38723,34933,31213,27563,23973,20453,1699

54,27034,21244,15574,10024,04593,99273,94063,88973,83973,7908

64,99554,91734,84104,76654,69384,62294,55364,48594,41984,3553

75,68305,58245,48455,38935,29665,20645,11855,03304,94964,8684

86,33466,20986,08885,97135,85735,74665,63925,53485,43345,3349

96,95226,80176,65616,51526,37896,24696,11915,99525,87535,7590

107,53767,36017,18887,02366,86416,71016,56136,41776,27886,1446

118,09257,88697,68907,49877,31547,13906,96906,80526,64736,4951

128,61858,38388,15877,94277,73537,53617,34477,16076,98386,8137

139,11718,85278,59978,35778,12587,90387,69107,48697,29127,1034

149,58969,29509,01388,74558,48928,24428,01017,78627,57197,3667

1510,03769,71229,40279,10798,82718,55958,30428,06077,82827,6061

1610,462210,10599,76789,44669,14158,85148,57538,31268,06237,8237

1710,864610,477310,11069,76329,43409,12168,82528,54368,27608,0216

1811,246110,827610,432510,05919,70609,37199,05558,75568,47138,2014

1911,607711,158110,734710,33569,95919,60369,26778,95018,64968,3649

2011,950411,469911,018510,594010,19459,81819,46339,12858,81248,5136

2112,275211,764111,285010,835510,413510,01689,64369,29228,96118,6487

2212,583212,041611,535211,061210,617210,20079,80989,44249,09698,7715

2312,875012,303411,770111,272210,806710,37119,96299,58029,22098,8832

2413,151712,550411,990711,469310,983010,528810,10419,70669,33418,9847

2513,413912,783412,197911,653611,146910,674810,23429,82269,43769,0770

2613,662513,003212,392411,825811,299510,810010,35419,92909,53209,1609

2713,898113,210512,575011,986711,441410,935210,464610,02669,61839,2372

2814,121413,406212,746512,137111,573411,051110,566510,11619,69719,3066

2914,333113,590712,907512,277711,696211,158410,660310,19839,76909,3696

3014,533713,764813,058712,409011,810411,257810,746810,27379,83479,4269

3114,723913,929113,200612,531811,916611,349810,826610,34289,89479,4790

3214,904214,084013,333912,646612,015511,435010,900110,40629,94959,5264

3315,075114,230213,459112,753812,107411,513910,967810,46449,99969,5694

3415,237014,368113,576612,854012,192911,586911,030210,517810,04539,6086

3515,390614,498213,687012,947712,272511,654611,087810,566810,08709,6442

3615,536114,621013,790613,035212,346511,717211,140810,611810,12519,6765

3715,674014,736813,887913,117012,415411,775211,189710,653010,15999,7059

3815,804714,846013,979213,193512,479411,828911,234710,690810,19179,7327

3915,928714,949114,065013,264912,539011,878611,276310,725510,22079,7570

4016,046115,046314,145513,331712,594411,924611,314510,757410,24729,7791

4116,157515,138014,221213,394112,646011,967211,349810,786610,27159,7991

4216,263015,224514,292213,452412,693912,006711,382310,813410,29369,8174

4316,363015,306214,358813,507012,738512,043211,412310,838010,31389,8340

4416,457915,383214,421413,557912,780012,077111,439910,860510,33229,8491

4516,547715,455814,480213,605512,818612,108411,465310,881210,34909,8628

4616,632915,524414,535413,650012,854512,137411,488810,900210,36449,8753

4716,713715,589014,587313,691612,887912,164311,510410,917610,37859,8866

4816,790215,650014,635913,730512,919012,189111,530310,933610,39139,8969

4916,862815,707614,681613,766812,947912,212211,548710,948210,40309,9063

5016,931515,761914,724513,800712,974812,233511,565610,961710,41379,9148

5116,996715,813114,764813,832512,999812,253211,581210,974010,42359,9226

5217,058515,861414,802613,862113,023112,271511,595610,985310,43249,9296

5317,117015,907014,838213,889813,044712,288411,608810,995710,44059,9360

5417,172615,950014,871513,915713,064912,304111,621011,005310,44809,9418

5517,225215,990514,902813,939913,083612,318611,632311,014010,45489,9471

5617,275016,028814,932213,962613,101012,332111,642711,022010,46109,9519

5717,322316,064914,959813,983713,117212,344511,652211,029410,46679,9563

5817,367116,099014,985814,003513,132312,356011,661011,036110,47189,9603

5917,409616,131115,010114,021913,146312,366711,669211,042310,47669,9639

6017,449916,161415,033014,039213,159412,376611,676611,048010,48099,9672

6117,488016,190015,054414,055313,171512,385711,683511,053210,48489,9701

6217,524216,217015,074614,070413,182812,394211,689911,058010,48849,9729

6317,558516,242515,093514,084513,193312,402011,695811,062410,49179,9753

6417,591016,266515,111314,097613,203112,409311,701211,066410,49479,9776

6517,621816,289115,128014,109913,212212,416011,706111,070110,49759,9796

6617,651016,310515,143614,121413,220612,422211,710711,073510,50009,9815

6717,678616,330715,158314,132213,228512,428011,715011,076610,50229,9831

6817,704916,349715,172114,142213,235812,433311,718911,079410,50439,9847

6917,729716,367615,185114,151613,242612,438211,722411,082010,50629,9861

7017,753316,384515,197314,160413,248912,442811,725811,084410,50809,9873

7117,775616,400515,208714,168613,254812,447111,728811,086710,50969,9885

7217,796816,415615,219514,176313,260312,451011,731611,088710,51109,9895

7317,816916,429815,229514,183413,265412,454611,734211,090510,51249,9905

7417,835916,443215,239014,190113,270112,458011,736611,092210,51369,9914

7517,853916,455815,247914,196413,274512,461111,738811,093810,51479,9921

7617,871016,467815,256214,202213,278612,464011,740811,095210,51579,9929

7717,887216,479015,264114,207713,282512,466611,742711,096510,51669,9935

7817,902616,489715,271414,212813,286012,469111,744411,097710,51749,9941

7917,917216,499715,278314,217513,289312,471411,746011,098810,51829,9946

8017,931016,509115,284814,222013,292412,473511,747511,099810,51899,9951

8117,944016,518015,290914,226213,295212,475511,748811,100810,51969,9956

8217,956416,526515,296614,230113,297912,477311,750111,101610,52019,9960

8317,968216,534415,302014,233713,300412,479011,751211,102410,52079,9963

8417,979316,541915,307014,237113,302712,480511,752311,103110,52129,9967

8517,989916,548915,311814,240313,304812,482011,753211,103810,52169,9970

8617,999916,555615,316214,243313,306812,483311,754111,104410,52209,9972

8718,009416,561915,320414,246013,308712,484511,755011,105010,52249,9975

8818,018416,567815,324314,248613,310412,485711,755711,105510,52279,9977

8918,026916,573415,328014,251113,312012,486811,756411,105910,52309,9979

9018,035016,578715,331514,253313,313512,487711,757111,106410,52339,9981

9118,042616,583715,334714,255413,314912,488611,757711,106710,52369,9983

9218,049916,588415,337714,257413,316112,489511,758211,107110,52389,9984

9318,056716,592815,340614,259313,317312,490311,758711,107410,52409,9986

9418,063316,597015,343314,261013,318512,491011,759211,107710,52429,9987

9518,069416,600915,345814,262613,319512,491711,759611,108010,52449,9988

9618,075316,604715,348214,264113,320512,492311,760011,108310,52469,9989

9718,080916,608215,350414,265513,321412,492811,760411,108510,52479,9990

9818,086116,611515,352514,266913,322212,493411,760711,108710,52499,9991

9918,091116,614615,354514,268113,323012,493911,761011,108910,52509,9992

10018,095816,617515,356314,269313,323712,494311,761311,109110,52519,9993

Berechnungsformel für die der Tabelle nicht zu entnehmenden Vervielfältiger (Barwertfaktoren für die Kapitalisierung):

Vervielfältiger =

q = 1 + Zinssatz, wobei Zinssatz =

p = Zinsfuß

n = Restnutzungsdauer / Restlaufzeit

Das jeweilige Berechnungsergebnis ist kaufmännisch auf vier Nachkommastellen zu runden.

Anlage 22

(zu § 185 Absatz 3 Satz 3, § 190 Absatz 6 Satz 1 und 2) Gesamtnutzungsdauer

(Fundstelle: BGBl. I 2015, 1846)

Ein- und Zweifamilienhäuser80Jahre

Mietwohngrundstücke, Mehrfamilienhäuser80Jahre

Wohnungseigentum80Jahre

Geschäftsgrundstücke, gemischt genutzte Grundstücke und sonstige bebaute Grundstücke:

Gemischt genutzte Grundstücke (Wohnhäuser mit Mischnutzung)80Jahre

Museen, Theater, Sakralbauten, Friedhofsgebäude70Jahre

Bürogebäude/Verwaltungsgebäude60Jahre

Banken und ähnliche Geschäftshäuser60Jahre

Einzelgaragen/Mehrfachgaragen60Jahre

Kindergärten (Kindertagesstätten), Allgemeinbildende und Berufsbildende Schulen, Hochschulen, Sonderschulen50Jahre

Wohnheime/Internate, Alten-/Pflegeheime50Jahre

Kauf-/Warenhäuser50Jahre

Krankenhäuser, Kliniken, Tageskliniken, Ärztehäuser40Jahre

Gemeindezentren, Saalbauten, Veranstaltungsgebäude, Vereinsheime40Jahre

Beherbergungsstätten, Hotels, Verpflegungseinrichtungen40Jahre

Sport-/Tennishallen, Freizeitbäder/Kur- und Heilbäder40Jahre

Tief-,Hoch- und Nutzfahrzeuggaragen als Einzelbauwerke, Carports40Jahre

Betriebs-/Werkstätten, Industrie-/Produktionsgebäude40Jahre

Lager-/Versandgebäude40Jahre

Verbrauchermärkte, Autohäuser30Jahre

Reithallen, ehemalige landwirtschaftliche Mehrzweckhallen, Scheunen, u. Ä.30Jahre

Teileigentum ist in Abhängigkeit von der baulichen Gestaltung den vorstehenden Gebäudearten zuzuordnen.

Anlage 23

(zu § 187 Absatz 2 und 3)Bewirtschaftungskosten

(Fundstelle: BGBl. I 2022, 2317)

I.Bewirtschaftungskosten für Wohnnutzung

1.Verwaltungskosten (Basiswerte)

jährlich je Wohnung230 Euro

jährlich je Garage oder ähnlichen Einstellplatz 30 Euro

2.Instandhaltungskosten (Basiswerte)

jährlich je Quadratmeter Wohnfläche  9 Euro

jährlich je Garage oder ähnlichen Einstellplatz 68 Euro

3.Mietausfallwagnis

jährlicher Rohertrag2 Prozent

II.Bewirtschaftungskosten für Nichtwohnnutzung

1.Verwaltungskosten

jährlicher Rohertrag3 Prozent

2.Instandhaltungskosten

jährlich je Quadratmeter Nutzfläche (alle Gebäudearten der Anlage 24, Teil II., mit Ausnahme der nachfolgend genannten Gebäudearten)100 Prozent der Instandhaltungskosten je Quadratmeter Wohnfläche gemäß Nummer I.2

jährlich je Quadratmeter Nutzfläche (Gebäudeart 13 der Anlage 24, Teil II.)50 Prozent der Instandhaltungskosten je Quadratmeter Wohnfläche gemäß Nummer I.2

jährlich je Quadratmeter Nutzfläche (Gebäudearten 15 bis 16 und 18 der Anlage 24, Teil II.)30 Prozent der Instandhaltungskosten je Quadratmeter Wohnfläche gemäß Nummer I.2

jährlich je Garage oder ähnlichem Einstellplatz100 Prozent der Instandhaltungskosten je Garage oder ähnlichem Einstellplatz gemäß Nummer I.2

3.Mietausfallwagnis

jährlicher Rohertrag4 Prozent

Die Anpassung der Basiswerte nach den Nummern I.1 und I.2 erfolgt jährlich mit dem Prozentsatz, um den sich der vom Statistischen Bundesamt festgestellte Verbraucherpreisindex für Deutschland für den Monat Oktober 2001 gegenüber demjenigen für den Monat Oktober des Jahres, das dem Bewertungsstichtag vorausgeht, erhöht oder verringert hat. Die Werte für die Instandhaltungskosten pro Quadratmeter sind auf eine Nachkommastelle und bei den Instandhaltungskosten pro Garage oder ähnlichem Einstellplatz sowie bei Verwaltungskosten kaufmännisch auf volle Euro zu runden.

Anlage 24

(zu § 190 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 und Anlage 23)Regelherstellungskosten

(Fundstelle: BGBl. I 2015, 1847 – 1862)

I. Begriff der Brutto-Grundfläche (BGF)

1.

Die BGF ist die Summe der bezogen auf die jeweilige Gebäudeart marktüblich nutzbaren Grundflächen aller Grundrissebenen eines Bauwerks. In Anlehnung an die DIN 277-1:2005-02 sind bei den Grundflächen folgende Bereiche zu unterscheiden:

Bereich a: überdeckt und allseitig in voller Höhe umschlossen,

Bereich b: überdeckt, jedoch nicht allseitig in voller Höhe umschlossen,

Bereich c: nicht überdeckt.

Für die Anwendung der Regelherstellungskosten (RHK) sind im Rahmen der Ermittlung der BGF nur die Grundflächen der Bereiche a und b zugrunde zu legen. Balkone, auch wenn sie überdeckt sind, sind dem Bereich c zuzuordnen.

Für die Ermittlung der BGF sind die äußeren Maße der Bauteile einschließlich Bekleidung, z. B. Putz und Außenschalen mehrschaliger Wandkonstruktionen, in Höhe der Bodenbelagsoberkanten anzusetzen.

2.

Nicht zur BGF gehören z. B. Flächen von Spitzböden und Kriechkellern, Flächen, die ausschließlich der Wartung, Inspektion und Instandsetzung von Baukonstruktionen und technischen Anlagen dienen sowie Flächen unter konstruktiven Hohlräumen, z. B. über abgehängten Decken.

II. Regelherstellungskosten (RHK)

Regelherstellungskosten

auf Grundlage der Normalherstellungskosten 2010 (NHK 2010) in Euro/m2 BGF einschließlich Baunebenkosten und Umsatzsteuer für die jeweilige Gebäudeart (Kostenstand 2010)

1-3Ein- und Zweifamilienhäuser

Standardstufe

Keller- und Erdgeschoss12345

Dachgeschoss ausgebaut

1.01freistehende Einfamilienhäuser65572583510051260

1.011freistehende Zweifamilienhäuser68876187710551323

2.01Doppel- und Reihenendhäuser6156857859451180

3.01Reihenmittelhäuser5756407358851105

Dachgeschoss nicht ausgebaut

1.02freistehende Einfamilienhäuser5456056958401050

1.021freistehende Zweifamilienhäuser15726357308821103

2.02Doppel- und Reihenendhäuser515570655790985

3.02Reihenmittelhäuser480535615740925

Flachdach oder flach geneigtes Dach

1.03freistehende Einfamilienhäuser70578590010851360

1.031freistehende Zweifamilienhäuser174082494511391428

2.03Doppel- und Reihenendhäuser66573584510201275

3.03Reihenmittelhäuser6206907959551195

Standardstufe

Keller-, Erd- und Obergeschoss12345

Dachgeschoss ausgebaut

1.11freistehende Einfamilienhäuser65572583510051260

1.111freistehende Zweifamilienhäuser168876187710551323

2.11Doppel- und Reihenendhäuser6156857859451180

3.11Reihenmittelhäuser5756407358851105

Dachgeschoss nicht ausgebaut

1.12freistehende Einfamilienhäuser5706357308801100

1.121freistehende Zweifamilienhäuser15996677679241155

2.12Doppel- und Reihenendhäuser5355956858251035

3.12Reihenmittelhäuser505560640775965

Flachdach oder flach geneigtes Dach

1.13freistehende Einfamilienhäuser66574085010251285

1.131freistehende Zweifamilienhäuser169877789310761349

2.13Doppel- und Reihenendhäuser6256958009651205

3.13Reihenmittelhäuser5856507509051130

Standardstufe

Erdgeschoss, nicht unterkellert12345

Dachgeschoss ausgebaut

1.21freistehende Einfamilienhäuser790875100512151515

1.211freistehende Zweifamilienhäuser1830919105512761591

2.21Doppel- und Reihenendhäuser74082594511401425

3.21Reihenmittelhäuser69577088510651335

Dachgeschoss nicht ausgebaut

1.22freistehende Einfamilienhäuser5856507459001125

1.221freistehende Zweifamilienhäuser16146837829451181

2.22Doppel- und Reihenendhäuser5506107008451055

3.22Reihenmittelhäuser515570655790990

Flachdach oder flach geneigtes Dach

1.23freistehende Einfamilienhäuser9201025118014201775

1.231freistehende Zweifamilienhäuser19661076123914911864

2.23Doppel- und Reihenendhäuser865965110513351670

3.23Reihenmittelhäuser810900103512501560

Standardstufe

Erd- und Obergeschoss, nicht unterkellert12345

Dachgeschoss ausgebaut

1.31freistehende Einfamilienhäuser72080092011051385

1.311freistehende Zweifamilienhäuser175684096611601454

2.31Doppel- und Reihenendhäuser67575086510401300

3.31Reihenmittelhäuser6357058109751215

Dachgeschoss nicht ausgebaut

1.32freistehende Einfamilienhäuser6206907909551190

1.321freistehende Zweifamilienhäuser165172583010031250

2.32Doppel- und Reihenendhäuser5806457458951120

3.32Reihenmittelhäuser5456056958401050

Flachdach oder flach geneigtes Dach

1.33freistehende Einfamilienhäuser785870100012051510

1.331freistehende Zweifamilienhäuser1824914105012651586

2.33Doppel- und Reihenendhäuser73582094011351415

3.33Reihenmittelhäuser69076588010601325

4Wohnungseigentum und vergleichbares Teileigentum in Mehrfamilienhäusern

(ohne Tiefgaragenplatz)/Mehrfamilienhäuser

Für Wohnungseigentum in Gebäuden, die wie Ein- und Zweifamilienhäuser im Sinne des § 181 Absatz 2 des Bewertungsgesetzes gestaltet sind, werden die Regelherstellungskosten der Ein- und Zweifamilienhäuser zugrunde gelegt.

Umrechnungsfaktor hinsichtlich der Brutto-Grundfläche (BGF) für Wohnungseigentum in Mehrfamilienhäusern: BGF = 1,55 x Wohnfläche

Standardstufe

12345

4.1Mehrfamilienhäuser mit bis zu 6 WE6507208259851190

4.2Mehrfamilienhäuser mit 7 bis 20 WE6006657659151105

4.3Mehrfamilienhäuser mit mehr als 20 WE5906557559001090

5-18Gemischt genutzte Grundstücke, Geschäftsgrundstücke und sonstige bebaute Grundstücke

Standardstufe

12345

5.1Gemischt genutzte Grundstücke (Wohnhäuser mit Mischnutzung)60567586010851375

5.2Banken und ähnliche Geschäftshäuser mit Wohnanteil62569589013751720

5.3Banken und ähnliche Geschäftshäuser ohne Wohnanteil65573093015201900

Standardstufe

12345

6.1Bürogebäude/Verwaltungsgebäude735815104016851900

Standardstufe

12345

7.1Gemeindezentren/Vereinsheime795885113014251905

7.2Saalbauten/Veranstaltungsgebäude9551060135515952085

Standardstufe

12345

8.1Kindergärten9151020130014951900

8.2Allgemeinbildende Schulen, Berufsbildende Schulen, Hochschulen10201135145016702120

8.3Sonderschulen11151240158518202315

Standardstufe

12345

9.1Wohnheime/Internate705785100012251425

9.2Alten-/Pflegeheime825915117014351665

Standardstufe

12345

10.1Krankenhäuser/Kliniken12101345172020802765

10.2Tageskliniken/Ärztehäuser11151240158519452255

Standardstufe

12345

11.1Beherbergungsstätten/Hotels/Verpflegungseinrichtungen9751085138518052595

Standardstufe

12345

12.1Sporthallen (Einfeldhallen)9301035132016701955

12.2Sporthallen (Dreifeldhallen/Mehrzweckhallen)10501165149017752070

12.3Tennishallen710790101011901555

12.4Freizeitbäder/Kur- und Heilbäder17251920245029853840

Standardstufe

12345

13.1Verbrauchermärkte5105657208701020

13.2Kauf-/Warenhäuser9301035132015851850

13.3Autohäuser ohne Werkstatt66573594012401480

Standardstufe

12345

14.1Einzelgaragen/Mehrfachgaragen245485780

14.2Hochgaragen480655780

14.3Tiefgaragen4560715850

14.4Nutzfahrzeuggaragen530680810

14.5Carports190

Standardstufe

12345

15.1Betriebs-/Werkstätten, eingeschossig68576097011651430

15.2Betriebs-/Werkstätten, mehrgeschossig ohne Hallenanteil64071591010901340

15.3Betriebs-/Werkstätten, mehrgeschossig, hoher Hallenanteil4354856208601070

15.4Industrielle Produktionsgebäude, Massivbauweise67074595011551440

15.5Industrielle Produktionsgebäude, überwiegend Skelettbauweise4955507009651260

Standardstufe

12345

16.1Lagergebäude ohne Mischnutzung, Kaltlager245275350490640

16.2Lagergebäude mit bis zu 25 % Mischnutzung390430550690880

16.3Lagergebäude mit mehr als 25 % Mischnutzung562569589010951340

Standardstufe

12345

17.1Museen13251475188022952670

17.2Theater14601620207026253680

17.3Sakralbauten11851315151020602335

17.4Friedhofsgebäude10351150132014901720

Standardstufe

12345

18.1Reithallen235260310

18.2ehemalige landwirtschaftliche Mehrzweckhallen, Scheunen, u. Ä.245270350

19Teileigentum

Teileigentum ist in Abhängigkeit von der baulichen Gestaltung den vorstehenden Gebäudearten zuzuordnen.

20Auffangklausel

Regelherstellungskosten für nicht aufgeführte Gebäudearten sind aus den Regelherstellungskosten vergleichbarer Gebäudearten abzuleiten.

III. Beschreibung der Gebäudestandards

Die Beschreibung der Gebäudestandards ist beispielhaft und dient der Orientierung. Sie kann nicht alle in der Praxis auftretenden Standardmerkmale aufführen. Es müssen nicht alle aufgeführten Merkmale zutreffen. Die in der Tabelle angegebenen Jahreszahlen beziehen sich auf die im jeweiligen Zeitraum gültigen Wärmeschutzanforderungen; in Bezug auf das konkrete Bewertungsobjekt ist zu prüfen, ob von diesen Wärmeschutzanforderungen abgewichen wird. Die Beschreibung der Gebäudestandards basiert auf dem Bezugsjahr der Normalherstellungskosten (2010).

1-5.1➀1.01-3.33Ein- und Zweifamilienhäuser

➁4.1-5.1Wohnungseigentum und vergleichbares Teileigentum in Mehrfamilienhäusern (ohne Tiefgaragenplatz)/Mehrfamilienhäuser sowie gemischt genutzte Grundstücke

(Wohnhäuser mit Mischnutzung)

StandardstufeWägungsanteil

12345

nicht zeitgemäßzeitgemäß

einfachsteinfachBasisgehobenaufwendig

AußenwändeHolzfachwerk, Ziegelmauerwerk;

Fugenglattstrich, Putz, Verkleidung mit Faserzementplatten, Bitumenschindeln oder einfachen Kunststoffplatten; kein oder deutlich nicht zeitgemäßer Wärmeschutz (vor ca. 1980)ein-/zweischaliges Mauerwerk, z. B. Gitterziegel oder Hohlblocksteine; verputzt und gestrichen oder Holzverkleidung;

nicht zeitgemäßer Wärmeschutz (vor ca. 1995)ein-/zweischaliges Mauerwerk, z. B. aus Leichtziegeln, Kalksandsteinen, Gasbetonsteinen;

Edelputz;

Wärmedämmverbundsystem oder Wärmedämmputz (nach ca. 1995)Verblendmauerwerk, zweischalig, hinterlüftet, Vorhangfassade (z. B. Naturschiefer);

Wärmedämmung (nach ca. 2005)aufwendig gestaltete Fassaden mit konstruktiver Gliederung (Säulenstellungen, Erker etc.), Sichtbeton-Fertigteile, Natursteinfassade, Elemente aus Kupfer-/

Eloxalblech, mehrgeschossige Glasfassaden; hochwertigste Dämmung (z. B. Passivhausstandard)23

DachDachpappe, Faserzementplatten/Wellplatten;

keine bis geringe Dachdämmungeinfache Betondachsteine oder Tondachziegel, Bitumenschindeln;

nicht zeitgemäße Dachdämmung (vor ca. 1995)Faserzement-Schindeln, beschichtete Betondachsteine und Tondachziegel, Folienabdichtung;

Dachdämmung (nach ca. 1995);

Rinnen und Fallrohre aus Zinkblech;glasierte Tondachziegel, Flachdachausbildung tlw. als Dachterrassen; Konstruktion in Brettschichtholz, schweres Massivflachdach; besondere Dachformen, z. B. Mansarden-, Walmdach; Aufsparrendämmung, überdurchschnittliche Dämmung (nach ca. 2005)hochwertige Eindeckung, z. B. aus Schiefer oder Kupfer, Dachbegrünung, befahrbares Flachdach; hochwertigste Dämmung (z. B. Passivhausstandard); Rinnen und Fallrohre aus Kupfer

➀aufwendig gegliederte Dachlandschaft, sichtbare Bogendach-konstruktionen15

Fenster und AußentürenEinfachverglasung;

einfache HolztürenZweifachverglasung (vor ca. 1995);

Haustür mit nicht zeitgemäßem Wärmeschutz (vor ca. 1995)Zweifachverglasung (nach ca. 1995), Rollläden (manuell); Haustür mit zeitgemäßem Wärmeschutz (nach ca. 1995)Dreifachverglasung, Sonnenschutzglas, aufwendigere Rahmen, Rollläden (elektr.);

höherwertige Türanlage z. B. mit Seitenteil, besonderer Einbruchschutzgroße, feststehende Fensterflächen, Spezialverglasung (Schall- und Sonnenschutz);

Außentüren in hochwertigen Materialien11

Innenwände und -türenFachwerkwände, einfache Putze/Lehmputze, einfache Kalkanstriche;

Füllungstüren, gestrichen, mit einfachen Beschlägen ohne Dichtungenmassive tragende Innenwände, nicht tragende Wände in Leichtbauweise (z. B. Holzständerwände mit Gipskarton), Gipsdielen;

leichte Türen, Stahlzargennicht tragende Innenwände in massiver Ausführung bzw. mit Dämmmaterial gefüllte Ständerkonstruktionen;

schwere Türen

➀HolzzargenSichtmauerwerk; Massivholztüren, Schiebetürelemente, Glastüren, strukturierte Türblätter

➀Wandvertäfelungen (Holzpaneele)gestaltete Wandabläufe (z. B. Pfeilervorlagen, abgesetzte oder geschwungene Wandpartien); Brandschutzverkleidung; raumhohe aufwendige Türelemente

➀Vertäfelungen (Edelholz, Metall), Akustikputz11

Deckenkonstruktion und TreppenHolzbalkendecken ohne Füllung, Spalierputz;

Weichholztreppen in einfacher Art und Ausführung;

kein Trittschallschutz

➀Weichholztreppen in einfacher Art und Ausführung;

kein TrittschallschutzHolzbalkendecken mit Füllung, Kappendecken;

Stahl- oder Hartholztreppen in einfacher Art und Ausführung

➀Stahl- oder Hartholztreppen in einfacher Art und Ausführung➀Beton- und Holzbalkendecken mit Tritt- und Luftschallschutz (z. B. schwimmender Estrich); geradläufige Treppen aus Stahlbeton oder Stahl, Harfentreppe, Trittschallschutz

➁Betondecken mit Tritt- und Luftschallschutz (z. B. schwimmender Estrich); einfacher Putz➀Decken mit größerer Spannweite, Deckenverkleidung (Holzpaneele/Kassetten);

gewendelte Treppen aus Stahlbeton oder Stahl, Hartholztreppenanlage in besserer Art und Ausführung

➁zusätzlich DeckenverkleidungDeckenvertäfelungen (Edelholz, Metall)

➀Decken mit großen Spannweiten, gegliedert;

breite Stahlbeton-, Metall- oder Hartholztreppenanlage mit hochwertigem Geländer11

Fußbödenohne BelagLinoleum-, Teppich-, Laminat- und PVC-Böden einfacher Art und AusführungLinoleum-, Teppich-, Laminat- und PVC-Böden besserer Art und Ausführung, Fliesen, KunststeinplattenNatursteinplatten, Fertigparkett, hochwertige Fliesen, Terrazzobelag, hochwertige Massivholzböden auf gedämmter Unterkonstruktionhochwertiges Parkett, hochwertige Natursteinplatten, hochwertige Edelholzböden auf gedämmter Unterkonstruktion5

Sanitäreinrichtungeneinfaches Bad mit Stand-WC;

Installation auf Putz; Ölfarbenanstrich, einfache PVC-Bodenbeläge1 Bad mit WC, Dusche oder Badewanne;

einfache Wand- und Bodenfliesen, teilweise gefliestWand- und Bodenfliesen, raumhoch gefliest; Dusche und Badewanne

➀1 Bad mit WC, Gäste-WC

➁1 Bad mit WC je Wohneinheit1–2 Bäder (➁je Wohneinheit) mit tlw. zwei Waschbecken, tlw. Bidet/Urinal, Gäste-WC, bodengleiche Dusche; Wand- und Bodenfliesen;

jeweils in gehobener Qualitäthochwertige Wand- und Bodenplatten (oberflächenstrukturiert, Einzel- und Flächendekors)

➀mehrere großzügige, hochwertige Bäder, Gäste-WC; ➁2 und mehr Bäder je Wohneinheit9

HeizungEinzelöfen, SchwerkraftheizungFern- oder Zentralheizung, einfache Warmluftheizung, einzelne Gasaußenwandthermen, Nachtstromspeicher-, Fußbodenheizung (vor ca. 1995)elektronisch gesteuerte Fern- oder Zentralheizung, Niedertemperatur- oder BrennwertkesselFußbodenheizung, Solarkollektoren für Warmwassererzeugung

➀zusätzlicher KaminanschlussSolarkollektoren für Warmwassererzeugung und Heizung, Blockheizkraftwerk, Wärmepumpe, Hybrid-Systeme

➀aufwendige zusätzliche Kaminanlage9

Sonstige technische Ausstattungsehr wenige Steckdosen, Schalter und Sicherungen, kein Fehlerstromschutzschalter (FI-Schalter), Leitungen teilweise auf Putzwenige Steckdosen, Schalter und Sicherungenzeitgemäße Anzahl an Steckdosen und Lichtauslässen, Zählerschrank (ab ca. 1985) mit Unterverteilung und Kippsicherungenzahlreiche Steckdosen und Lichtauslässe, hochwertige Abdeckungen, dezentrale Lüftung mit Wärmetauscher, mehrere LAN- und Fernsehanschlüsse

➁PersonenaufzugsanlagenVideo- und zentrale Alarmanlage, zentrale Lüftung mit Wärmetauscher, Klimaanlage, Bussystem

➁aufwendige Personenaufzugsanlagen6

5.2-17.4➂5.2-6.1Banken und ähnliche Geschäftshäuser, Bürogebäude/Verwaltungsgebäude

➃7.1-8.3Gemeindezentren/Vereinsheime, Saalbauten/Veranstaltungsgebäude, Kindergärten, Schulen

➄9.1-11.1Wohnheime, Alten-/Pflegeheime, Krankenhäuser, Tageskliniken, Beherbergungsstätten, Hotels, Verpflegungseinrichtungen

➅12.1-12.4Sporthallen, Tennishallen, Freizeitbäder/Kur- und Heilbäder

➆13.1-13.3Verbrauchermärkte, Kauf-/Warenhäuser, Autohäuser

➇15.1-16.3Betriebs-/Werkstätten, Produktionsgebäude, Lagergebäude

➈17.1-17.4Museen, Theater, Sakralbauten, Friedhofsgebäude

Standardstufe

12345

nicht zeitgemäßzeitgemäß

einfachsteinfachBasisgehobenaufwendig

AußenwändeMauerwerk mit Putz oder mit Fugenglattstrich und Anstrich; einfache Wände, Holz-, Blech-, Faserzementbekleidung,

Bitumenschindeln oder einfache Kunststoffplatten; kein oder deutlich nicht zeitgemäßer Wärmeschutz (vor ca. 1980)ein-/zweischaliges Mauerwerk, z. B. Gitterziegel oder Hohlblocksteine; verputzt und gestrichen oder Holzverkleidung; einfache Metall-Sandwichelemente; nicht zeitgemäßer Wärmeschutz (vor ca. 1995)Wärmedämmverbundsystem oder Wärmedämmputz (nach ca. 1995);

ein-/zweischalige Konstruktion, z. B. Mauerwerk aus Leichtziegeln, Kalksandsteinen, Gasbetonsteinen;

Edelputz; gedämmte Metall-SandwichelementeVerblendmauerwerk, zweischalig, hinterlüftet, Vorhangfassade (z. B. Naturschiefer);

Wärmedämmung (nach ca. 2005)Sichtbeton-Fertigteile, Natursteinfassade, Elemente aus Kupfer-/Eloxalblech, mehrgeschossige Glasfassaden; stark überdurchschnittliche Dämmung

➂➃➄➅➆aufwendig gestaltete Fassaden mit konstruktiver Gliederung (Säulenstellungen, Erker etc.)

➂Vorhangfassade aus Glas

Konstruktion➇Holzkonstruktion in nicht zeitgemäßer statischer AusführungMauerwerk, Stahl- oder Stahlbetonkonstruktion in nicht zeitgemäßer statischer AusführungStahl- und Betonfertigteileüberwiegend Betonfertigteile; große stützenfreie Spannweiten; hohe Deckenhöhen; hohe Belastbarkeit der Decken und Bödengrößere stützenfreie Spannweiten; hohe Deckenhöhen; höhere Belastbarkeit der Decken und Böden

DachDachpappe, Faserzementplatten/Wellplatten, Blecheindeckung;

kein Unterdach; keine bis geringe Dachdämmungeinfache Betondachsteine oder Tondachziegel, Bitumenschindeln;

nicht zeitgemäße Dachdämmung (vor ca. 1995)Faserzement-Schindeln, beschichtete Betondachsteine und Tondachziegel, Folienabdichtung; Dachdämmung (nach ca. 1995); Rinnen und Fallrohre aus Zinkblechbesondere Dachformen; überdurchschnittliche Dämmung (nach ca. 2005)

➂➃➄➅➆glasierte Tondachziegel

➂➇schweres Massivflachdach

➈Biberschwänzehochwertige Eindeckung z. B. aus Schiefer oder Kupfer; Dachbegrünung; aufwendig gegliederte Dachlandschaft

➂➃➄befahrbares Flachdach

➂➃stark überdurchschnittliche Dämmung

➄➅➆➇hochwertigste Dämmung

Fenster- und AußentürenEinfachverglasung;

einfache HolztürenIsolierverglasung, Zweifachverglasung (vor ca. 1995);

Eingangstüren mit nicht zeitgemäßem Wärmeschutz (vor ca. 1995)Zweifachverglasung (nach ca. 1995)

➄nur Wohnheime, Altenheime, Pflegeheime, Krankenhäuser und Tageskliniken: Automatik-

Eingangstüren

➈kunstvoll gestaltetes farbiges Fensterglas, OrnamentglasDreifachverglasung, Sonnenschutzglas, aufwendigere Rahmen

➂➃➅➆➇höherwertige Türanlagen

➄nur Beherbergungsstätten und Verpflegungseinrichtungen: Automatik-Eingangstüren

➈besonders große kunstvoll gestaltete farbige Fensterflächengroße, feststehende Fensterflächen, Spezialverglasung (Schall- und Sonnenschutz)

➂➃➆➇Außentüren in hochwertigen Materialien

➂Automatiktüren

➅Automatik-Eingangstüren

➈Bleiverglasung mit Schutzglas, farbige Maßfenster

Innenwände und -türenFachwerkwände, einfache Putze/Lehmputze, einfache Kalkanstriche;

Füllungstüren, gestrichen, mit einfachen Beschlägen ohne Dichtungenmassive tragende Innenwände, nicht tragende Wände in Leichtbauweise (z. B. Holzständerwände mit Gipskarton), Gipsdielen;

leichte Türen, Kunststoff-/ Holztürblätter, Stahlzargen➃➄➅➆nicht tragende Innenwände in massiver Ausführung bzw. mit Dämmmaterial gefüllte Ständerkonstruktionen

➄➅➆schwere Türen

➂nicht tragende Innenwände in massiver Ausführung; schwere Türen

➃schwere und große Türen

➄nur Wohnheime, Altenheime, Pflegeheime, Krankenhäuser und Tageskliniken: Automatik-Flurzwischentüren; rollstuhlgerechte Bedienung

➇Anstrich➂➃➄➅➆Sichtmauerwerk

➂➃Massivholztüren, Schiebetürelemente, Glastüren

➂Innenwände für flexible Raumkonzepte (größere statische Spannweiten der Decken)

➄nur Beherbergungsstätten und Verpflegungseinrichtungen: Automatik-Flurzwischentüren; rollstuhlgerechte Bedienung

➅rollstuhlgerechte Bedienung

➇tlw. gefliest, Sichtmauerwerk; Schiebetürelemente, Glastüren

➈schmiedeeiserne Türen➂➃➄➅➆gestaltete Wandabläufe (z. B. Pfeilervorlagen, abgesetzte oder geschwungene Wandpartien)

➃Vertäfelungen (Edelholz, Metall), Akustikputz

➂Wände aus großformatigen Glaselementen, Akustikputz, tlw. Automatiktüren, rollstuhlgerechte Bedienung

➃raumhohe aufwendige Türelemente; tlw. Automatiktüren, rollstuhlgerechte Bedienung

➄➅➆Akustikputz, raumhohe aufwendige Türelemente

➆rollstuhlgerechte Bedienung, Automatiktüren

➇überwiegend gefliest; Sichtmauerwerk; gestaltete Wandabläufe

Deckenkonstruktion und Treppen (nicht bei ⑧)Weichholztreppen in einfacher Art und Ausführung; kein Trittschallschutz

➂➃➄Holzbalkendecken ohne Füllung, SpalierputzStahl- oder Hartholztreppen in einfacher Art und Ausführung

➂➃➄➆➈Holzbalkendecken mit Füllung, Kappendecken➂➃➄➆Betondecken mit Tritt- und Luftschallschutz; einfacher Putz

➂➃abgehängte Decken

➄➆Deckenverkleidung

➅Betondecke➂höherwertige abgehängte Decken

➃➄➅➆Decken mit großen Spannweiten

➃Deckenverkleidunghochwertige breite Stahlbeton-/Metalltreppenanlage mit hochwertigem Geländer

➂➆Deckenvertäfelungen (Edelholz, Metall)

➃➄➅➆Decken mit größeren Spannweiten

Fußbödenohne BelagLinoleum-, Teppich-, Laminat- und PVC-Böden einfacher Art und Ausführung

➈Holzdielen➂➃➄➆Fliesen, Kunststeinplatten

➂➃Linoleum- oder Teppich-Böden besserer Art und Ausführung

➄➆Linoleum- oder PVC-

Böden besserer Art und Ausführung

➅nur Sporthallen: Beton, Asphaltbeton, Estrich oder Gussasphalt auf Beton; Teppichbelag, PVC;

nur Freizeitbäder/Heilbäder: Fliesenbelag

➇Beton

➈Betonwerkstein, Sandstein➂➄➆Natursteinplatten, hochwertige Fliesen, Terrazzobelag, hochwertige Massivholzböden auf gedämmter Unterkonstruktion

➂➆Fertigparkett

➅nur Sporthallen: hochwertigere flächenstatische Fußbodenkonstruktion, Spezialteppich mit Gummigranulatauflage; hochwertigerer Schwingboden

➇Estrich, Gussasphalt➂➃➄➆hochwertiges Parkett, hochwertige Natursteinplatten, hochwertige Edelholzböden auf gedämmter Unterkonstruktion

➅nur Sporthallen: hochwertigste flächenstatische Fußbodenkonstruktion, Spezialteppich mit Gummigranulatauflage; hochwertigster Schwingboden;

nur Freizeitbäder/Heilbäder: hochwertiger Fliesenbelag und Natursteinboden

➇beschichteter Beton oder Estrichboden; Betonwerkstein, Verbundpflaster

➈Marmor, Granit

Sanitäreinrichtungeneinfache Toilettenanlagen (Stand-WC); Installation auf Putz; Ölfarbenanstrich, einfache PVC-Bodenbeläge, WC und Bäderanlage geschossweiseToilettenanlagen in einfacher Qualität; Installation unter Putz; WCs und Duschräume je Geschoss; einfache Wand- und Bodenfliesen, tlw. gefliestSanitäreinrichtung in Standard-Ausführung

➂➃ausreichende Anzahl von Toilettenräumen

➄mehrere WCs und Duschbäder je Geschoss; Waschbecken im Raum

➅wenige Toilettenräume und Duschräume bzw. WaschräumeSanitäreinrichtung in besserer Qualität

➂➃höhere Anzahl Toilettenräume

➄je Raum ein Duschbad mit WC

nur Wohnheime, Altenheime, Pflegeheime, Krankenhäuser und Tageskliniken: behindertengerechtSanitäreinrichtung in gehobener Qualität

➂➃großzügige Toilettenanlagen jeweils mit Sanitäreinrichtung in gehobener Qualität

➄je Raum ein Duschbad mit WC in guter Ausstattung;

nur Wohnheime, Altenheime, Pflegeheime, Krankenhäuser

➆➇wenige Toilettenräume➅ausreichende Anzahl von Toilettenräumen und Duschräumen

➆➇ausreichende Anzahl von Toilettenräumenund Tageskliniken: behindertengerecht

➅großzügige Toilettenanlagen und Duschräume mit Sanitäreinrichtung in gehobener Qualität

➆großzügige Toilettenanlagen mit Sanitäreinrichtung in gehobener Qualität

➇großzügige Toilettenanlagen

HeizungEinzelöfen, Schwerkraftheizung, dezentrale Warmwasserversorgung

➈Elektroheizung im GestühlZentralheizung mit Radiatoren (Schwerkraftheizung); einfache Warmluftheizung, mehrere Ausblasöffnungen; Lufterhitzer mit Wärmetauscher mit zentraler Kesselanlage, Fußbodenheizung (vor ca. 1995)

➈einfache Warmluftheizung, eine Ausblasöffnungelektronisch gesteuerte Fern- oder Zentralheizung, Niedertemperatur- oder BrennwertkesselSolarkollektoren für Warmwassererzeugung

➂➃➅➆➇Fußbodenheizung

➇zusätzlicher KaminanschlussSolarkollektoren für Warmwassererzeugung und Heizung, Blockheizkraftwerk, Wärmepumpe, Hybrid-

Systeme

➂➃➄➆Klimaanlage

➇Kaminanlage

Sonstige technische Ausstattungsehr wenige Steckdosen, Schalter und Sicherungen, kein Fehlerstromschutzschalter (FI-Schalter), Leitungen auf Putz, einfache Leuchtenwenige Steckdosen, Schalter und Sicherungen, Installation unter Putz➂➃➆zeitgemäße Anzahl an Steckdosen und Lichtauslässen, Zählerschrank (ab ca. 1985) mit Unterverteilung und Kippsicherungen; Kabelkanäle; Blitzschutz

➄➅➇zeitgemäße Anzahl an Steckdosen und Lichtauslässen; Blitzschutz

➄➆Personenaufzugsanlagen

➇Teeküchenzahlreiche Steckdosen und Lichtauslässe, hochwertige Abdeckungen

➂➃➄➆➇dezentrale Lüftung mit Wärmetauscher

➅Lüftung mit Wärmetauscher

➂➄mehrere LAN- und Fernsehanschlüsse

➂➃➆hochwertige Beleuchtung; Doppelboden mit Bodentanks zur Verkabelung; ausreichende Anzahl von LAN-AnschlüssenVideo- und zentrale Alarmanlage, Klimaanlage, Bussystem

➂➃➄➆➇zentrale Lüftung mit Wärmetauscher

➆Doppelboden mit Bodentanks zur Verkabelung

➂aufwendige Personenaufzugsanlagen

➄➆➇aufwendige Aufzugsanlagen

➇Küchen, Kantinen

➂Messverfahren von Verbrauch, Regelung von Raumtemperatur und Raumfeuchte

➂➃➆Sonnenschutzsteuerung

➂➃elektronische Zugangskontrolle; Personenaufzugsanlagen

➃➆Messverfahren von Raumtemperatur, Raumfeuchte, Verbrauch, Einzelraumregelung

➇Kabelkanäle; kleinere Einbauküchen mit Kochgelegenheit, Aufenthaltsräume; Aufzugsanlagen

14.2-14.414.2-14.4Hoch-,Tief- und Nutzfahrzeuggaragen

Standardstufe

1-345

Basisgehobenaufwendig

Außenwändeoffene KonstruktionEinschalige Konstruktionaufwendig gestaltete Fassaden mit konstruktiver Gliederung (Säulenstellungen, Erker etc.)

KonstruktionStahl- und Betonfertigteileüberwiegend Betonfertigteile; große stützenfreie Spannweitengrößere stützenfreie Spannweiten

DachFlachdach, FolienabdichtungFlachdachausbildung; Wärmedämmungbefahrbares Flachdach (Parkdeck)

Fenster und Außentüreneinfache Metallgitterbegrünte Metallgitter, GlasbausteineAußentüren in hochwertigen Materialien

FußbödenBetonEstrich, Gussasphaltbeschichteter Beton oder Estrichboden

Sonstige technische AusstattungStrom- und Wasseranschluss; Löschwasseranlage;

Treppenhaus; BrandmelderSprinkleranlage; Rufanlagen; Rauch- und Wärmeabzugsanlagen; mechanische Be- und Entlüftungsanlagen; Parksysteme für zwei PKWs übereinander; PersonenaufzugsanlagenVideo- und zentrale Alarmanlage; Beschallung; Parksysteme für drei oder mehr PKWs übereinander; aufwendigere Aufzugsanlagen

18.1-18.2➉18.1Reithallen

➀➀18.2Ehemalige landwirtschaftliche Mehrzweckhallen, Scheunen u. Ä.

Standardstufe

1-345

Basisgehobenaufwendig

 AußenwändeHolzfachwerkwand; Holzstützen, Vollholz; Brettschalung oder Profilblech auf Holz-UnterkonstruktionKalksandstein- oder Ziegel-Mauerwerk; Metallstützen, Profil; Holz-Blockbohlen zwischen Stützen, Wärmedämmverbundsystem, PutzBetonwand, Fertigteile, mehrschichtig; Stahlbetonstützen, Fertigteil; Kalksandstein-Vormauerung oder Klinkerverblendung mit Dämmung

 DachHolzkonstruktionen, Nagelbrettbinder; Bitumenwellplatten, ProfilblechStahlrahmen mit Holzpfetten; Faserzementwellplatten; HartschaumplattenBrettschichtholzbinder; Betondachsteine oder Dachziegel; Dämmung mit Profilholz oder

Paneelen

 Fenster und

 Außentüren bzw.

 -toreLichtplatten aus Kunststoff

➉Holz-Brettertüren

➀➀HolztoreKunststofffenster

➉Windnetze aus Kunststoff, Jalousien mit Motorantrieb

➀➀Metall-SektionaltoreTüren und Tore mehrschichtig mit Wärmedämmung, Holzfenster, hoher Fensteranteil

 Innenwändekeinetragende bzw. nicht tragende Innenwände aus Holz; Anstrichtragende bzw. nicht tragende Innenwände als Mauerwerk; Sperrholz, Gipskarton, Fliesen

Decken-konstruk-

tionenkeineHolzkonstruktionen über Nebenräumen; HartschaumplattenStahlbetonplatte über Nebenräumen; Dämmung mit Profilholz oder Paneelen

 Fußböden➉Tragschicht: Schotter,

Trennschicht: Vlies,

Tretschicht: Sand

➀➀Beton-Verbundsteinpflaster➉zusätzlich/alternativ:

Tragschicht: Schotter,

Trennschicht: Kunststoffgewebe,

Tretschicht: Sand und Holzspäne

➀➀zusätzlich/alternativ: Stahlbetonplatte➉Estrich auf Dämmung, Fliesen oder Linoleum in Nebenräumen;

zusätzlich/alternativ:

Tragschicht: Schotter, Trennschicht: Kunststoffplatten, Tretschicht: Sand und Textilflocken, Betonplatte im Bereich der Nebenräume

➀➀zusätzlich/alternativ: Oberfläche maschinell geglättet, Anstrich

 baukonstruktive

 Einbauten➉➉Reithallenbande aus Nadelholz zur Abgrenzung der Reitfläche➉zusätzlich/alternativ: Vollholztafeln fest eingebaut➉zusätzlich/alternativ: Vollholztafeln, Fertigteile zum Versetzen

 Abwasser-,

 Wasser-,

 GasanlagenRegenwasserableitungzusätzlich/alternativ: Abwasserleitungen, Sanitärobjekte (einfache Qualität)zusätzlich/alternativ: Sanitärobjekte (gehobene Qualität), Gasanschluss

 Wärme-

 versorgungs-

 anlagenkeineRaumheizflächen in Nebenräumen, Anschluss an Heizsystemzusätzlich/alternativ: Heizkessel

 luft-

 technische

 AnlagenkeineFirstentlüftungBe- und Entlüftungsanlage

 Starkstrom-

 AnlageLeitungen, Schalter, Dosen, Langfeldleuchtenzusätzlich/alternativ: Sicherungen und Verteilerschrankzusätzlich/alternativ: Metall-Dampfleuchten

 nutzungs-

 spezifische

 Anlagenkeine➉Reitbodenbewässerung (einfache Ausführung)

➀➀Schüttwände aus Holz zwischen Stahlstützen, Trocknungsanlage für Getreide➉Reitbodenbewässerung (komfortable Ausführung)

➀➀Schüttwände aus Beton-Fertigteilen

Anlage 25

(zu § 191 Satz 2)

(Fundstelle: BGBl. I 2022, 2317 - 2318)

Wertzahlen für Ein- und Zweifamilienhäuser nach § 181 Absatz 1 Nummer 1 und Wohnungseigentum nach § 181 Absatz 1 Nummer 3

Vorläufiger Sachwert § 189 Absatz 3Bodenrichtwert oder abgeleiteter Bodenwert in EUR/m2 nach § 179 Satz 4

30 EUR/m260 EUR/m2120 EUR/m2180 EUR/m2

 50 000 EUR1,41,51,61,7

100 000 EUR1,21,31,41,4

150 000 EUR1,01,11,31,3

200 000 EUR0,91,01,21,2

300 000 EUR0,91,01,11,1

400 000 EUR0,80,91,01,1

500 000 EUR0,80,91,01,0

Vorläufiger Sachwert § 189 Absatz 3Bodenrichtwert oder abgeleiteter Bodenwert in EUR/m2 nach § 179 Satz 4

250 EUR/m2350 EUR/m2500 EUR/m21 000 EUR/m2

 50 000 EUR1,71,71,81,8

100 000 EUR1,51,51,61,7

150 000 EUR1,31,41,51,6

200 000 EUR1,31,41,51,6

300 000 EUR1,21,31,41,5

400 000 EUR1,21,31,41,5

500 000 EUR1,11,21,31,4

Für vorläufige Sachwerte und Bodenrichtwerte oder abgeleitete Bodenwerte zwischen den angegebenen Intervallen sind die Wertzahlen durch lineare Interpolation zu bestimmen. Über den tabellarisch aufgeführten Bereich hinaus ist keine Extrapolation durchzuführen. Für Werte außerhalb des angegebenen Bereichs gilt der nächstgelegene vorläufige Sachwert oder Bodenrichtwert oder abgeleitete Bodenwert.

Wertzahlen für Teileigentum,

Geschäftsgrundstücke, gemischt genutzte Grundstücke

und sonstige bebaute Grundstücke nach § 181 Absatz 1 Nummer 3 bis 6

Vorläufiger Sachwert § 189 Absatz 3Bodenrichtwert oder abgeleiteter Bodenwert in EUR/m2 nach § 179 Satz 4

50 EUR/m2150 EUR/m2400 EUR/m2

 500 000 EUR0,80,91,0

 750 000 EUR0,80,91,0

1 000 000 EUR0,70,80,9

1 500 000 EUR0,70,80,9

2 000 000 EUR0,70,80,8

3 000 000 EUR0,70,70,7

Für vorläufige Sachwerte und Bodenrichtwerte oder abgeleitete Bodenwerte zwischen den angegebenen Intervallen sind die Wertzahlen durch lineare Interpolation zu bestimmen. Über den tabellarisch aufgeführten Bereich hinaus ist keine Extrapolation durchzuführen. Für Werte außerhalb des angegebenen Bereichs gilt der nächstgelegene vorläufige Sachwert oder Bodenrichtwert oder abgeleitete Bodenwert.

Anlage 26

(zu § 193 Absatz 5 Satz 3, § 194 Absatz 4 Satz 1 sowie § 195 Absatz 4 Satz 3 und Absatz 6 Satz 1)Abzinsungsfaktoren

(Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 387, S. 71 - 76)

Restnut-

zungsdauer;

Restlaufzeit des Erbbaurechts bzw. des Nut-

zungsrechts

(in Jahren)Zinssatz

1,0 %1,5 %2,0 %2,5 %3,0 %3,5 %4,0 %4,5 %5,0 %

10,99010,98520,98040,97560,97090,96620,96150,95690,9524

20,98030,97070,96120,95180,94260,93350,92460,91570,9070

30,97060,95630,94230,92860,91510,90190,88900,87630,8638

40,96100,94220,92380,90600,88850,87140,85480,83860,8227

50,95150,92830,90570,88390,86260,84200,82190,80250,7835

60,94200,91450,88800,86230,83750,81350,79030,76790,7462

70,93270,90100,87060,84130,81310,78600,75990,73480,7107

80,92350,88770,85350,82070,78940,75940,73070,70320,6768

90,91430,87460,83680,80070,76640,73370,70260,67290,6446

100,90530,86170,82030,78120,74410,70890,67560,64390,6139

110,89630,84890,80430,76210,72240,68490,64960,61620,5847

120,88740,83640,78850,74360,70140,66180,62460,58970,5568

130,87870,82400,77300,72540,68100,63940,60060,56430,5303

140,87000,81180,75790,70770,66110,61780,57750,54000,5051

150,86130,79990,74300,69050,64190,59690,55530,51670,4810

160,85280,78800,72840,67360,62320,57670,53390,49450,4581

170,84440,77640,71420,65720,60500,55720,51340,47320,4363

180,83600,76490,70020,64120,58740,53840,49360,45280,4155

190,82770,75360,68640,62550,57030,52020,47460,43330,3957

200,81950,74250,67300,61030,55370,50260,45640,41460,3769

210,81140,73150,65980,59540,53750,48560,43880,39680,3589

220,80340,72070,64680,58090,52190,46920,42200,37970,3418

230,79540,71000,63420,56670,50670,45330,40570,36340,3256

240,78760,69950,62170,55290,49190,43800,39010,34770,3101

250,77980,68920,60950,53940,47760,42310,37510,33270,2953

260,77200,67900,59760,52620,46370,40880,36070,31840,2812

270,76440,66900,58590,51340,45020,39500,34680,30470,2678

280,75680,65910,57440,50090,43710,38170,33350,29160,2551

290,74930,64940,56310,48870,42430,36870,32070,27900,2429

300,74190,63980,55210,47670,41200,35630,30830,26700,2314

310,73460,63030,54120,46510,40000,34420,29650,25550,2204

320,72730,62100,53060,45380,38830,33260,28510,24450,2099

330,72010,61180,52020,44270,37700,32130,27410,23400,1999

340,71300,60280,51000,43190,36600,31050,26360,22390,1904

350,70590,59390,50000,42140,35540,30000,25340,21430,1813

360,69890,58510,49020,41110,34500,28980,24370,20500,1727

370,69200,57640,48060,40110,33500,28000,23430,19620,1644

380,68520,56790,47120,39130,32520,27060,22530,18780,1566

390,67840,55950,46190,38170,31580,26140,21660,17970,1491

400,67170,55130,45290,37240,30660,25260,20830,17190,1420

410,66500,54310,44400,36330,29760,24400,20030,16450,1353

420,65840,53510,43530,35450,28900,23580,19260,15740,1288

430,65190,52720,42680,34580,28050,22780,18520,15070,1227

440,64540,51940,41840,33740,27240,22010,17800,14420,1169

450,63910,51170,41020,32920,26440,21270,17120,13800,1113

460,63270,50420,40220,32110,25670,20550,16460,13200,1060

470,62650,49670,39430,31330,24930,19850,15830,12630,1009

480,62030,48940,38650,30570,24200,19180,15220,12090,0961

490,61410,48210,37900,29820,23500,18530,14630,11570,0916

500,60800,47500,37150,29090,22810,17910,14070,11070,0872

510,60200,46800,36420,28380,22150,17300,13530,10590,0831

520,59610,46110,35710,27690,21500,16710,13010,10140,0791

530,59020,45430,35010,27020,20880,16150,12510,09700,0753

540,58430,44750,34320,26360,20270,15600,12030,09280,0717

550,57850,44090,33650,25720,19680,15080,11570,08880,0683

560,57280,43440,32990,25090,19100,14570,11120,08500,0651

570,56710,42800,32340,24480,18550,14070,10690,08140,0620

580,56150,42170,31710,23880,18010,13600,10280,07780,0590

590,55600,41540,31090,23300,17480,13140,09890,07450,0562

600,55040,40930,30480,22730,16970,12690,09510,07130,0535

610,54500,40320,29880,22170,16480,12260,09140,06820,0510

620,53960,39730,29290,21630,16000,11850,08790,06530,0486

630,53430,39140,28720,21110,15530,11450,08450,06250,0462

640,52900,38560,28160,20590,15080,11060,08130,05980,0440

650,52370,37990,27610,20090,14640,10690,07810,05720,0419

660,51850,37430,27060,19600,14210,10330,07510,05470,0399

670,51340,36880,26530,19120,13800,09980,07220,05240,0380

680,50830,36330,26010,18650,13400,09640,06950,05010,0362

690,50330,35800,25500,18200,13010,09310,06680,04800,0345

700,49830,35270,25000,17760,12630,09000,06420,04590,0329

710,49340,34750,24510,17320,12260,08690,06170,04390,0313

720,48850,34230,24030,16900,11900,08400,05940,04200,0298

730,48370,33730,23560,16490,11560,08120,05710,04020,0284

740,47890,33230,23100,16090,11220,07840,05490,03850,0270

750,47410,32740,22650,15690,10890,07580,05280,03680,0258

760,46940,32250,22200,15310,10580,07320,05080,03530,0245

770,46480,31780,21770,14940,10270,07070,04880,03370,0234

780,46020,31310,21340,14570,09970,06830,04690,03230,0222

790,45560,30840,20920,14220,09680,06600,04510,03090,0212

800,45110,30390,20510,13870,09400,06380,04340,02960,0202

810,44670,29940,20110,13530,09120,06160,04170,02830,0192

820,44220,29500,19710,13200,08860,05960,04010,02710,0183

830,43790,29060,19330,12880,08600,05750,03860,02590,0174

840,43350,28630,18950,12570,08350,05560,03710,02480,0166

850,42920,28210,18580,12260,08110,05370,03570,02370,0158

860,42500,27790,18210,11960,07870,05190,03430,02270,0151

870,42080,27380,17860,11670,07640,05010,03300,02170,0143

880,41660,26980,17510,11380,07420,04840,03170,02080,0137

890,41250,26580,17160,11110,07200,04680,03050,01990,0130

900,40840,26190,16830,10840,06990,04520,02930,01900,0124

910,40430,25800,16500,10570,06790,04370,02820,01820,0118

920,40030,25420,16170,10310,06590,04220,02710,01740,0112

930,39640,25040,15860,10060,06400,04080,02610,01670,0107

940,39250,24670,15540,09820,06210,03940,02510,01600,0102

950,38860,24310,15240,09580,06030,03810,02410,01530,0097

960,38470,23950,14940,09340,05860,03680,02320,01460,0092

970,38090,23590,14650,09120,05690,03550,02230,01400,0088

980,37710,23240,14360,08890,05520,03430,02140,01340,0084

990,37340,22900,14080,08680,05360,03320,02060,01280,0080

1000,36970,22560,13800,08460,05200,03210,01980,01230,0076

Restnut-

zungsdauer;

Restlaufzeit des Erbbaurechts bzw. des Nut-

zungsrechts

(in Jahren)Zinssatz

5,5 %6,0 %6,5 %7,0 %7,5 %8,0 %8,5 %9,0 %9,5 %10 %

10,94790,94340,93900,93460,93020,92590,92170,91740,91320,9091

20,89850,89000,88170,87340,86530,85730,84950,84170,83400,8264

30,85160,83960,82780,81630,80500,79380,78290,77220,76170,7513

40,80720,79210,77730,76290,74880,73500,72160,70840,69560,6830

50,76510,74730,72990,71300,69660,68060,66500,64990,63520,6209

60,72520,70500,68530,66630,64800,63020,61290,59630,58010,5645

70,68740,66510,64350,62270,60280,58350,56490,54700,52980,5132

80,65160,62740,60420,58200,56070,54030,52070,50190,48380,4665

90,61760,59190,56740,54390,52160,50020,47990,46040,44180,4241

100,58540,55840,53270,50830,48520,46320,44230,42240,40350,3855

110,55490,52680,50020,47510,45130,42890,40760,38750,36850,3505

120,52600,49700,46970,44400,41990,39710,37570,35550,33650,3186

130,49860,46880,44100,41500,39060,36770,34630,32620,30730,2897

140,47260,44230,41410,38780,36330,34050,31910,29920,28070,2633

150,44790,41730,38880,36240,33800,31520,29410,27450,25630,2394

160,42460,39360,36510,33870,31440,29190,27110,25190,23410,2176

170,40240,37140,34280,31660,29250,27030,24990,23110,21380,1978

180,38150,35030,32190,29590,27200,25020,23030,21200,19520,1799

190,36160,33050,30220,27650,25310,23170,21220,19450,17830,1635

200,34270,31180,28380,25840,23540,21450,19560,17840,16280,1486

210,32490,29420,26650,24150,21900,19870,18030,16370,14870,1351

220,30790,27750,25020,22570,20370,18390,16620,15020,13580,1228

230,29190,26180,23490,21090,18950,17030,15310,13780,12400,1117

240,27670,24700,22060,19710,17630,15770,14120,12640,11330,1015

250,26220,23300,20710,18420,16400,14600,13010,11600,10340,0923

260,24860,21980,19450,17220,15250,13520,11990,10640,09450,0839

270,23560,20740,18260,16090,14190,12520,11050,09760,08630,0763

280,22330,19560,17150,15040,13200,11590,10190,08950,07880,0693

290,21170,18460,16100,14060,12280,10730,09390,08220,07190,0630

300,20060,17410,15120,13140,11420,09940,08650,07540,06570,0573

310,19020,16430,14200,12280,10630,09200,07970,06910,06000,0521

320,18030,15500,13330,11470,09880,08520,07350,06340,05480,0474

330,17090,14620,12520,10720,09190,07890,06770,05820,05000,0431

340,16200,13790,11750,10020,08550,07300,06240,05340,04570,0391

350,15350,13010,11030,09370,07960,06760,05750,04900,04170,0356

360,14550,12270,10360,08750,07400,06260,05300,04490,03810,0323

370,13790,11580,09730,08180,06880,05800,04890,04120,03480,0294

380,13070,10920,09140,07650,06400,05370,04500,03780,03180,0267

390,12390,10310,08580,07150,05960,04970,04150,03470,02900,0243

400,11750,09720,08050,06680,05540,04600,03830,03180,02650,0221

410,11130,09170,07560,06240,05160,04260,03530,02920,02420,0201

420,10550,08650,07100,05830,04800,03950,03250,02680,02210,0183

430,10000,08160,06670,05450,04460,03650,03000,02460,02020,0166

440,09480,07700,06260,05090,04150,03380,02760,02260,01840,0151

450,08990,07270,05880,04760,03860,03130,02540,02070,01680,0137

460,08520,06850,05520,04450,03590,02900,02350,01900,01540,0125

470,08070,06470,05180,04160,03340,02690,02160,01740,01400,0113

480,07650,06100,04870,03890,03110,02490,01990,01600,01280,0103

490,07250,05750,04570,03630,02890,02300,01840,01470,01170,0094

500,06880,05430,04290,03390,02690,02130,01690,01340,01070,0085

510,06520,05120,04030,03170,02500,01970,01560,01230,00980,0077

520,06180,04830,03780,02970,02330,01830,01440,01130,00890,0070

530,05860,04560,03550,02770,02160,01690,01330,01040,00810,0064

540,05550,04300,03340,02590,02010,01570,01220,00950,00740,0058

550,05260,04060,03130,02420,01870,01450,01130,00870,00680,0053

560,04990,03830,02940,02260,01740,01340,01040,00800,00620,0048

570,04730,03610,02760,02110,01620,01240,00960,00740,00570,0044

580,04480,03410,02590,01980,01510,01150,00880,00670,00520,0040

590,04250,03210,02430,01850,01400,01070,00810,00620,00470,0036

600,04030,03030,02290,01730,01300,00990,00750,00570,00430,0033

610,03820,02860,02150,01610,01210,00910,00690,00520,00390,0030

620,03620,02700,02020,01510,01130,00850,00640,00480,00360,0027

630,03430,02550,01890,01410,01050,00780,00590,00440,00330,0025

640,03250,02400,01780,01320,00980,00730,00540,00400,00300,0022

650,03080,02270,01670,01230,00910,00670,00500,00370,00270,0020

660,02920,02140,01570,01150,00850,00620,00460,00340,00250,0019

670,02770,02020,01470,01070,00790,00580,00420,00310,00230,0017

680,02620,01900,01380,01000,00730,00530,00390,00290,00210,0015

690,02490,01790,01300,00940,00680,00490,00360,00260,00190,0014

700,02360,01690,01220,00880,00630,00460,00330,00240,00170,0013

710,02230,01600,01140,00820,00590,00420,00310,00220,00160,0012

720,02120,01510,01070,00770,00550,00390,00280,00200,00150,0010

730,02010,01420,01010,00720,00510,00360,00260,00190,00130,0010

740,01900,01340,00950,00670,00470,00340,00240,00170,00120,0009

750,01800,01260,00890,00630,00440,00310,00220,00160,00110,0008

760,01710,01190,00830,00580,00410,00290,00200,00140,00100,0007

770,01620,01130,00780,00550,00380,00270,00190,00130,00090,0006

780,01540,01060,00740,00510,00350,00250,00170,00120,00080,0006

790,01460,01000,00690,00480,00330,00230,00160,00110,00080,0005

800,01380,00950,00650,00450,00310,00210,00150,00100,00070,0005

810,01310,00890,00610,00420,00290,00200,00130,00090,00060,0004

820,01240,00840,00570,00390,00270,00180,00120,00090,00060,0004

830,01180,00790,00540,00360,00250,00170,00110,00080,00050,0004

840,01110,00750,00500,00340,00230,00160,00110,00070,00050,0003

850,01060,00710,00470,00320,00210,00140,00100,00070,00040,0003

860,01000,00670,00440,00300,00200,00130,00090,00060,00040,0003

870,00950,00630,00420,00280,00190,00120,00080,00060,00040,0003

880,00900,00590,00390,00260,00170,00110,00080,00050,00030,0002

890,00850,00560,00370,00240,00160,00110,00070,00050,00030,0002

900,00810,00530,00350,00230,00150,00100,00060,00040,00030,0002

910,00770,00500,00320,00210,00140,00090,00060,00040,00030,0002

920,00730,00470,00300,00200,00130,00080,00060,00040,00020,0002

930,00690,00440,00290,00190,00120,00080,00050,00030,00020,0001

940,00650,00420,00270,00170,00110,00070,00050,00030,00020,0001

950,00620,00390,00250,00160,00100,00070,00040,00030,00020,0001

960,00590,00370,00240,00150,00100,00060,00040,00030,00020,0001

970,00560,00350,00220,00140,00090,00060,00040,00020,00020,0001

980,00530,00330,00210,00130,00080,00050,00030,00020,00010,0001

990,00500,00310,00200,00120,00080,00050,00030,00020,00010,0001

1000,00470,00290,00180,00120,00070,00050,00030,00020,00010,0001

Berechnungsformel für die der Tabelle nicht zu entnehmenden Abzinsungsfaktoren (Barwertfaktoren für die Abzinsung):

Abzinsungsfaktor =

q = 1 + Zinssatz, wobei Zinssatz =

p = Zinsfuß

n = Restnutzungsdauer / Restlaufzeit

Das jeweilige Berechnungsergebnis ist kaufmännisch auf vier Nachkommastellen zu runden.

Anlage 27

(zu § 237 Absatz 2) Landwirtschaftliche Nutzung

(Fundstelle: BGBl. I 2021, 2291)

BewertungsfaktorenBezugseinheitin EUR

Grundbetragpro Ar2,52

Ertragsmesszahlpro Ertragsmesszahl (Produkt aus Acker-/Grünlandzahl und Ar)0,041

Zuschläge fürBezugseinheitin EUR

Verstärkte Tierhaltungje Vieheinheit über einem Besatz von 2,0 Vieheinheiten je Hektar selbst bewirtschafteter Fläche der landwirtschaftlichen Nutzung79,00

Anlage 28

(zu § 237 Absatz 3) Forstwirtschaftliche Nutzung

(Fundstelle: BGBl. I 2021, 2292 – 2294)

Bewertungsfaktor für Wuchsgebietin EUR/ha

 1Schleswig-Holstein Nordwest86,17

 2Jungmoränenlandschaft Schleswig-Holstein Ost/Nordwest-Mecklenburg80,53

 3Schleswig-Holstein Südwest90,24

 4Mecklenburg-Westvorpommersches Küstenland64,57

 5Ostholsteinisch-Westmecklenburger Jungmoränenland73,13

 6(Mittel-)Mecklenburger Jungmoränenland62,38

 7Ostmecklenburg-Vorpommersches Jungmoränenland78,03

 8Ostvorpommersches Küstenland56,36

 9Nordostbrandenburger Jungmoränenland (Mittelbrandenburger Jungmoränenland)53,83

10Ostmecklenburg-Nordbrandenburger Jungmoränenland (Nordbrandenburger Jungmoränenland)55,09

11Ostniedersächsisch-Altmärkisches Altmoränenland (Westprignitz-Altmärkisches Altmoränenland)46,03

12Südost-Holsteinisch-Südwestmecklenburger Altmoränenland57,31

13Ostniedersächsisches Tiefland66,34

14Niedersächsischer Küstenraum79,05

15Mittelwestniedersächsisches Tiefland67,41

16Westfälische Bucht70,03

17Weserbergland101,93

18Nordwestdeutsche Berglandschwelle73,10

19Nordwestliches Harzvorland65,70

20Nordöstliche Harzvorländer43,24

21Sachsen-Anhaltinische Löss-Ebene51,09

22Mittleres nordostdeutsches Altmoränenland38,39

23Hoher Fläming47,69

24Mittelbrandenburger Talsand- und Moränenland37,53

25Düben-Niederlausitzer Altmoränenland37,65

26Lausitzer Löss-Hügelland84,73

27Zittauer Gebirge163,92

28Oberlausitzer Bergland155,56

29Elbsandsteingebirge123,19

30Westlausitzer Platte und Elbtalzone68,56

31Sächsisch-Thüringisches Löss-Hügelland63,80

32Leipziger Sandlöss-Ebene50,58

33Ostthüringisches Trias-Hügelland72,24

34Thüringer Becken64,12

35Nordthüringisches Trias-Hügelland60,06

36Harz142,70

37Mitteldeutsches Trias-Berg- und Hügelland98,77

38Nordwesthessisches Bergland88,55

39Nördliches hessisches Schiefergebirge99,86

40Sauerland145,62

41Bergisches Land113,51

42Niederrheinisches Tiefland68,33

43Niederrheinische Bucht68,27

44Nordwesteifel135,51

45Osteifel99,15

46Mittelrheintal62,52

47Westerwald112,73

48Taunus94,94

49Wetterau und Gießener Becken73,66

50Vogelsberg und östlich angrenzende Sandsteingebiete102,75

51Rhön97,18

52Südthüringisches-Oberfränkisches Trias-Hügelland106,95

53Thüringer Gebirge162,51

54Vogtland140,47

55Erzgebirgsvorland93,22

56Erzgebirge171,75

57Frankenwald, Fichtelgebirge und Steinwald183,51

58Oberpfälzer Wald147,30

59Oberpfälzer Becken- und Hügelland78,21

60Frankenalb und Oberpfälzer Jura106,82

61Fränkischer Keuper und Albvorland73,44

62Fränkische Platte67,76

63Spessart105,47

64Odenwald124,93

65Oberrheinisches Tiefland und Rhein-Main-Ebene64,13

66Hunsrück116,75

67Moseltal87,42

68Gutland97,81

69Saarländisch-Pfälzisches Muschelkalkgebiet78,64

70Saar-Nahe-Bergland75,52

71Westricher Moorniederung79,49

72Pfälzerwald78,67

73Schwarzwald181,38

74Baar-Wutach172,51

75Neckarland117,23

76Schwäbische Alb123,63

77Südwestdeutsches Alpenvorland177,56

78Tertiäres Hügelland166,59

79Bayerischer Wald160,79

80Schwäbisch-Bayerische Schotterplatten- und Altmoränenlandschaft165,45

81Schwäbisch-Bayerische Jungmoräne und Molassevorberge157,93

82Bayerische Alpen135,61

Anlage 29

(zu § 237 Absatz 4) Weinbauliche Nutzung

(Fundstelle: BGBl. I 2021, 2295)

Bewertungsfaktor fürFlächeneinheitin EUR

Traubenerzeugungpro Ar11,70

Anlage 30

(zu § 237 Absatz 5) Gärtnerische Nutzung

(Fundstelle: BGBl. I 2021, 2296)

Nutzungsteil Gemüsebau

Bewertungsfaktor fürFlächeneinheitin EUR

Flächen

im Freiland und für Kleingarten- und Dauerkleingartenlandpro Ar12,35

Zuschläge fürFlächeneinheitin EUR

Flächen

unter Glas und Kunststoffenpro Ar45,00

Nutzungsteil Blumen-/Zierpflanzenbau

Bewertungsfaktor fürFlächeneinheitin EUR

Flächen

im Freilandpro Ar27,60

Zuschläge fürFlächeneinheitin EUR

Flächen

unter Glas und Kunststoffenpro Ar65,15

Nutzungsteil Obstbau

Bewertungsfaktor fürFlächeneinheitin EUR

Flächen

im Freilandpro Ar 9,53

Zuschläge fürFlächeneinheitin EUR

Flächen

unter Glas und Kunststoffenpro Ar45,00

Nutzungsteil Baumschulen

Bewertungsfaktor fürFlächeneinheitin EUR

Flächen

im Freilandpro Ar22,29

Zuschläge fürFlächeneinheitin EUR

Flächen

unter Glas und Kunststoffenpro Ar65,15

Anlage 31

(zu § 237 Absatz 6 und 7) Übrige land- und forstwirtschaftliche Nutzungen sowie Abbauland, Geringstland und Unland

(Fundstelle: BGBl. I 2021, 2297)

Sondernutzungen

Bewertungsfaktor fürFlächeneinheitin EUR

Hopfenpro Ar13,75

Spargelpro Ar12,69

Sonstige land- und forstwirtschaftliche Nutzungen

Bewertungsfaktor fürBezugseinheitin EUR

Wasserflächenpro Ar 1,00

Zuschläge für stehende Gewässer

Wasserflächen für Binnenfischerei,

Teichwirtschaft und Fischzucht für

Binnenfischerei und Teichwirtschaftab 1,00 kg bis 4,00 kg

Fischertrag/Ar pro Ar 2,00

Wasserflächen für Binnenfischerei,

Teichwirtschaft und Fischzucht für

Binnenfischerei und Teichwirtschaftüber 4,00 kg

Fischertrag/Ar pro Ar 2,50

Zuschläge für fließende Gewässer

Teichwirtschaft und Fischzucht für Binnenfischerei und Teichwirtschaftbis 500 Liter/Sekunde

Durchfluss pro Liter/Sekunde12,50

Teichwirtschaft und Fischzucht für Binnenfischerei und Teichwirtschaftüber 500 Liter/Sekunde

Durchfluss pro Liter/Sekunde15,00

Saatzuchtpro ArAnlage 27

Weihnachtsbaumkulturenpro Ar19,40

Kurzumtriebsplantagenpro ArAnlage 27

Sonstige land- und forstwirtschaftliche Nutzungen, für die kein Bewertungsfaktor festgelegt wurde

Wirtschaftsgebäudepro Quadratmeter Bruttogrundfläche und Monat 1,23

Nutzungsarten Abbauland, Geringstland und Unland

Bewertungsfaktor fürFlächeneinheitin EUR

Abbaulandpro Ar 1,00

Geringstlandpro Ar 0,38

Unlandpro Ar 0,00

Anlage 32

(zu § 237 Absatz 8) Nutzungsart Hofstelle

(Fundstelle: BGBl. I 2021, 2298)

Bewertungsfaktor fürFlächeneinheitin EUR

Hofflächenpro Ar 6,62

Zuschläge fürFlächeneinheitin EUR

Wirtschaftsgebäude der weinbaulichen Nutzung bei Fass- und Flaschenweinerzeugungpro Quadratmeter Bruttogrundfläche und Monat 1,23

Wirtschaftsgebäude der Nebenbetriebepro Quadratmeter Bruttogrundfläche und Monat 1,23

Anlage 33

(zu § 238 Absatz 2) Weitere den Ertragswert erhöhende Umstände

(Fundstelle: BGBl. I 2021, 2299)

Bewertungsfaktor fürFlächeneinheitin EUR

Abgegrenzte Standortfläche der

Windenergieanlagepro Ar59,58

Anlage 34

(zu § 241 Absatz 5) Umrechnungsschlüssel für Tierbestände in Vieheinheiten (VE) nach dem Futterbedarf

(Fundstelle: BGBl. I 2019, 1824 – 25)

Tierart1 Tier

Nach dem Durchschnittsbestand in Stück:

Alpakas0,08VE

Damtiere

Damtiere unter 1 Jahr0,04VE

Damtiere 1 Jahr und älter0,08VE

Geflügel

Legehennen (einschließlich einer normalen Aufzucht zur Ergänzung des Bestandes)0,02VE

Legehennen aus zugekauften Junghennen0,0183VE

Zuchtputen, -enten, -gänse0,04VE

Kaninchen

Zucht- und Angorakaninchen0,025VE

Lamas0,1VE

Pferde

Pferde unter 3 Jahren und Kleinpferde0,7VE

Pferde 3 Jahre und älter1,1VE

Rindvieh

Kälber und Jungvieh unter 1 Jahr (einschließlich Mastkälber, Starterkälber und Fresser)0,3VE

Jungvieh 1 bis 2 Jahre alt0,7VE

Färsen (älter als 2 Jahre)1VE

Masttiere (Mastdauer weniger als 1 Jahr)1VE

Kühe (einschließlich Mutter- und Ammenkühe mit den dazugehörigen Saugkälbern)1VE

Zuchtbullen, Zugochsen1,2VE

Schafe

Schafe unter 1 Jahr (einschließlich Mastlämmer)0,05VE

Schafe 1 Jahr und älter0,1VE

Schweine

Zuchtschweine (einschließlich Jungzuchtschweine über etwa 90 kg)0,33VE

Strauße

Zuchttiere 14 Monate und älter0,32VE

Jungtiere/Masttiere unter 14 Monate0,25VE

Ziegen0,08VE

Nach der Erzeugung in Stück:

Geflügel

Jungmasthühner (bis zu 6 Durchgänge je Jahr – schwere Tiere)0,0017VE

(mehr als 6 Durchgänge je Jahr – leichte Tiere)0,0013VE

Junghennen0,0017VE

Mastenten0,0033VE

Mastenten in der Aufzuchtphase0,0011VE

Mastenten in der Mastphase0,0022VE

Mastputen aus selbst erzeugten Jungputen0,0067VE

Mastputen aus zugekauften Jungputen0,005VE

Jungputen (bis etwa 8 Wochen)0,0017VE

Mastgänse0,0067VE

Kaninchen

Mastkaninchen0,0025VE

Rindvieh

Masttiere (Mastdauer 1 Jahr und mehr)1VE

Schweine

Leichte Ferkel (bis etwa 12 kg)0,01VE

Ferkel (über etwa 12 bis etwa 20 kg)0,02VE

Schwere Ferkel und leichte Läufer (über etwa 20 bis etwa 30 kg)0,04VE

Läufer (über etwa 30 bis etwa 45 kg)0,06VE

Schwere Läufer (über etwa 45 bis etwa 60 kg)0,08VE

Mastschweine0,16VE

Jungzuchtschweine bis etwa 90 kg0,12VE

Anlage 35

(zu § 241 Absatz 5) Gruppen der Zweige des Tierbestands nach der Flächenabhängigkeit

(Fundstelle: BGBl. I 2019, 1826)

1.

Mehr flächenabhängige Zweige des Tierbestands:

Pferdehaltung,

Pferdezucht,

Schafzucht,

Schafhaltung,

Rindviehzucht,

Milchviehhaltung,

Rindviehmast.

2.

Weniger flächenabhängige Zweige des Tierbestands:

Schweinezucht,

Schweinemast,

Hühnerzucht,

Entenzucht,

Gänsezucht,

Putenzucht,

Legehennenhaltung,

Junghühnermast,

Entenmast,

Gänsemast,

Putenmast.

Anlage 36

(zu den §§ 251 und 257 Absatz 1) Umrechnungskoeffizienten zur Berücksichtigung abweichender Grundstücksgrößen beim Bodenwert von Ein- und Zweifamilienhäusern

(Fundstelle: BGBl. I 2019, 1827)

GrundstücksgrößeUmrechnungskoeffizient

<   250 m21,24

≥   250 m21,19

≥   300 m21,14

≥   350 m21,10

≥   400 m21,06

≥   450 m21,03

≥   500 m21,00

≥   550 m20,98

≥   600 m20,95

≥   650 m20,94

≥   700 m20,92

≥   750 m20,90

≥   800 m20,89

≥   850 m20,87

≥   900 m20,86

≥   950 m20,85

≥ 1 000 m20,84

≥ 1 050 m20,83

≥ 1 100 m20,82

≥ 1 150 m20,81

≥ 1 200 m20,80

≥ 1 250 m20,79

≥ 1 300 m20,78

≥ 1 350 m20,77

≥ 1 400 m20,76

≥ 1 450 m20,75

≥ 1 500 m20,74

≥ 1 550 m20,73

≥ 1 600 m20,72

≥ 1 650 m20,71

≥ 1 700 m20,70

≥ 1 750 m20,69

≥ 1 800 m20,68

≥ 1 850 m20,67

≥ 1 900 m20,66

≥ 1 950 m20,65

≥ 2 000 m20,64

Anlage 37

(zu § 253 Absatz 2) Vervielfältiger

(Fundstelle: BGBl. I 2019, 1828 — 1833)

Rest-

nutzungs-

dauer

(Jahre)Zinssatz

1,5 %1,6 %1,7 %1,8 %1,9 %2,0 %2,1 %2,2 %2,3 %2,4 %2,5 %

  1 0,99 0,98 0,98 0,98 0,98 0,98 0,98 0,98 0,98 0,98 0,98

  2 1,96 1,95 1,95 1,95 1,94 1,94 1,94 1,94 1,93 1,93 1,93

  3 2,91 2,91 2,90 2,90 2,89 2,88 2,88 2,87 2,87 2,86 2,86

  4 3,85 3,84 3,84 3,83 3,82 3,81 3,80 3,79 3,78 3,77 3,76

  5 4,78 4,77 4,75 4,74 4,73 4,71 4,70 4,69 4,67 4,66 4,65

  6 5,70 5,68 5,66 5,64 5,62 5,60 5,58 5,56 5,55 5,53 5,51

  7 6,60 6,57 6,55 6,52 6,50 6,47 6,45 6,42 6,40 6,37 6,35

  8 7,49 7,45 7,42 7,39 7,36 7,33 7,29 7,26 7,23 7,20 7,17

  9 8,36 8,32 8,28 8,24 8,20 8,16 8,12 8,08 8,05 8,01 7,97

 10 9,22 9,17 9,13 9,08 9,03 8,98 8,94 8,89 8,84 8,80 8,75

 1110,0710,01 9,96 9,90 9,84 9,79 9,73 9,68 9,62 9,57 9,51

 1210,9110,8410,7710,7110,6410,5810,5110,4510,3810,3210,26

 1311,7311,6511,5811,5011,4211,3511,2711,2011,1311,0510,98

 1412,5412,4512,3712,2812,1912,1112,0211,9411,8511,7711,69

 1513,3413,2413,1413,0412,9512,8512,7512,6612,5712,4712,38

 1614,1314,0213,9113,8013,6913,5813,4713,3713,2613,1613,06

 1714,9114,7814,6614,5314,4114,2914,1714,0613,9413,8313,71

 1815,6715,5315,4015,2615,1214,9914,8614,7314,6014,4814,35

 1916,4316,2716,1215,9715,8215,6815,5315,3915,2515,1214,98

 2017,1717,0016,8316,6716,5116,3516,1916,0415,8915,7415,59

 2117,9017,7217,5417,3617,1817,0116,8416,6716,5116,3516,18

 2218,6218,4218,2318,0317,8417,6617,4717,2917,1116,9416,77

 2319,3319,1218,9118,7018,4918,2918,0917,9017,7117,5217,33

 2420,0319,8019,5719,3519,1318,9118,7018,4918,2918,0817,88

 2520,7220,4720,2319,9919,7519,5219,3019,0718,8518,6418,42

 2621,4021,1320,8720,6220,3720,1219,8819,6419,4119,1818,95

 2722,0721,7921,5121,2420,9720,7120,4520,2019,9519,7019,46

 2822,7322,4322,1321,8421,5621,2821,0120,7420,4820,2219,96

 2923,3823,0622,7522,4422,1421,8421,5621,2720,9920,7220,45

 3024,0223,6823,3523,0222,7122,4022,0921,7921,5021,2120,93

 3124,6524,2923,9423,6023,2722,9422,6222,3021,9921,6921,40

 3225,2724,8924,5224,1723,8123,4723,1322,8022,4822,1621,85

 3325,8825,4825,1024,7224,3523,9923,6323,2922,9522,6222,29

 3426,4826,0725,6625,2724,8824,5024,1323,7723,4123,0622,72

 3527,0826,6426,2225,8025,4025,0024,6124,2323,8623,5023,15

 3627,6627,2126,7626,3325,9025,4925,0824,6924,3023,9323,56

 3728,2427,7627,3026,8426,4025,9725,5525,1424,7324,3423,96

 3828,8128,3127,8227,3526,8926,4426,0025,5725,1624,7524,35

 3929,3628,8528,3427,8527,3726,9026,4526,0025,5725,1424,73

 4029,9229,3828,8528,3427,8427,3626,8826,4225,9725,5325,10

 4130,4629,9029,3528,8228,3027,8027,3126,8326,3625,9125,47

 4230,9930,4129,8529,2928,7628,2327,7327,2326,7526,2825,82

 4331,5230,9230,3329,7629,2028,6628,1427,6227,1226,6426,17

 4432,0431,4130,8130,2129,6429,0828,5428,0127,4926,9926,50

 4532,5531,9031,2730,6630,0729,4928,9328,3827,8527,3426,83

 4633,0632,3931,7331,1030,4929,8929,3128,7528,2027,6727,15

 4733,5532,8632,1931,5430,9030,2929,6929,1128,5528,0027,47

 4834,0433,3332,6331,9631,3130,6730,0629,4628,8828,3227,77

 4934,5233,7933,0732,3831,7031,0530,4229,8129,2128,6328,07

 5035,0034,2433,5032,7932,0931,4230,7730,1429,5328,9428,36

 5135,4734,6833,9233,1932,4831,7931,1230,4729,8429,2428,65

 5235,9335,1234,3433,5832,8532,1431,4630,7930,1529,5328,92

 5336,3835,5534,7533,9733,2232,5031,7931,1130,4529,8129,19

 5436,8335,9835,1534,3533,5832,8432,1231,4230,7430,0929,46

 5537,2736,3935,5534,7333,9433,1732,4431,7231,0330,3629,71

 5637,7136,8135,9435,1034,2933,5032,7532,0231,3130,6329,96

 5738,1337,2136,3235,4634,6333,8333,0532,3131,5830,8830,21

 5838,5637,6136,7035,8234,9734,1533,3532,5931,8531,1430,45

 5938,9738,0037,0736,1635,2934,4633,6532,8732,1131,3830,68

 6039,3838,3937,4336,5135,6234,7633,9333,1432,3731,6330,91

 6139,7838,7737,7936,8435,9435,0634,2233,4032,6231,8631,13

 6240,1839,1438,1437,1736,2535,3534,4933,6632,8632,0931,35

 6340,5739,5138,4837,5036,5535,6434,7633,9233,1032,3131,56

 6440,9639,8738,8237,8236,8535,9235,0334,1633,3332,5331,76

 6541,3440,2339,1638,1337,1536,2035,2834,4133,5632,7531,96

 6641,7140,5839,4938,4437,4336,4735,5434,6433,7832,9632,16

 6742,0840,9239,8138,7437,7236,7335,7934,8834,0033,1632,35

 6842,4441,2640,1339,0438,0036,9936,0335,1134,2233,3632,54

 6942,8041,6040,4439,3338,2737,2536,2735,3334,4233,5632,72

 7043,1541,9340,7539,6238,5437,5036,5035,5534,6333,7532,90

 7143,5042,2541,0539,9038,8037,7436,7335,7634,8333,9333,07

 7243,8442,5741,3540,1839,0637,9836,9535,9735,0234,1133,24

 7344,1842,8841,6440,4539,3138,2237,1736,1735,2134,2933,40

 7444,5143,1941,9340,7239,5638,4537,3936,3735,4034,4633,57

 7544,8443,5042,2140,9839,8038,6837,6036,5735,5834,6333,72

 7645,1643,7942,4941,2440,0438,9037,8136,7635,7634,8033,88

 7745,4844,0942,7641,4940,2839,1238,0136,9535,9334,9634,03

 7845,7944,3843,0341,7440,5139,3338,2137,1336,1035,1134,17

 7946,1044,6643,2941,9840,7339,5438,4037,3136,2735,2734,31

 8046,4144,9543,5542,2240,9639,7438,5937,4836,4335,4234,45

 8146,7145,2243,8142,4641,1739,9538,7737,6636,5935,5634,59

 8247,0045,4944,0642,6941,3940,1438,9637,8236,7435,7134,72

 8347,2945,7644,3142,9241,6040,3439,1337,9936,8935,8534,85

 8447,5846,0344,5543,1441,8040,5339,3138,1537,0435,9834,97

 8547,8646,2944,7943,3642,0040,7139,4838,3137,1936,1235,10

 8648,1446,5445,0243,5842,2040,8939,6538,4637,3336,2535,22

 8748,4146,7945,2543,7942,4041,0739,8138,6137,4736,3735,33

 8848,6847,0445,4844,0042,5941,2539,9738,7637,6036,5035,45

 8948,9547,2845,7044,2042,7741,4240,1338,9037,7336,6235,56

 9049,2147,5245,9244,4042,9641,5940,2839,0437,8636,7435,67

 9149,4747,7646,1444,6043,1441,7540,4339,1837,9936,8535,77

 9249,7247,9946,3544,7943,3241,9140,5839,3238,1136,9735,87

 9349,9748,2246,5644,9843,4942,0740,7339,4538,2337,0835,98

 9450,2248,4446,7645,1743,6642,2340,8739,5838,3537,1836,07

 9550,4648,6746,9645,3543,8342,3841,0139,7038,4737,2936,17

 9650,7048,8847,1645,5343,9942,5341,1439,8338,5837,3936,26

 9750,9449,1047,3645,7144,1542,6841,2839,9538,6937,4936,35

 9851,1749,3147,5545,8944,3142,8241,4140,0738,8037,5936,44

 9951,4049,5247,7446,0644,4742,9641,5340,1838,9037,6836,53

10051,6249,7247,9246,2244,6243,1041,6640,3039,0037,7836,61

Rest-

nutzungs-

dauer

(Jahre)Zinssatz

2,6 %2,7 %2,8 %2,9 %3,0 %3,5 %4 %4,5 %

  1 0,97 0,97 0,97 0,97 0,97 0,97 0,96 0,96

  2 1,92 1,92 1,92 1,92 1,91 1,90 1,89 1,87

  3 2,85 2,85 2,84 2,83 2,83 2,80 2,78 2,75

  4 3,75 3,74 3,73 3,73 3,72 3,67 3,63 3,59

  5 4,63 4,62 4,61 4,59 4,58 4,52 4,45 4,39

  6 5,49 5,47 5,45 5,44 5,42 5,33 5,24 5,16

  7 6,33 6,30 6,28 6,25 6,23 6,11 6,00 5,89

  8 7,14 7,11 7,08 7,05 7,02 6,87 6,73 6,60

  9 7,93 7,90 7,86 7,82 7,79 7,61 7,44 7,27

 10 8,71 8,66 8,62 8,57 8,53 8,32 8,11 7,91

 11 9,46 9,41 9,36 9,30 9,25 9,00 8,76 8,53

 1210,2010,1310,0710,01 9,95 9,66 9,39 9,12

 1310,9110,8410,7710,7010,6310,30 9,99 9,68

 1411,6111,5311,4511,3711,3010,9210,5610,22

 1512,2912,2012,1112,0211,9411,5211,1210,74

 1612,9512,8512,7612,6612,5612,0911,6511,23

 1713,6013,4913,3813,2713,1712,6512,1711,71

 1814,2314,1113,9913,8713,7513,1912,6612,16

 1914,8414,7114,5814,4514,3213,7113,1312,59

 2015,4415,3015,1615,0214,8814,2113,5913,01

 2116,0315,8715,7215,5615,4214,7014,0313,40

 2216,5916,4316,2616,1015,9415,1714,4513,78

 2317,1516,9716,7916,6216,4415,6214,8614,15

 2417,6917,5017,3117,1216,9416,0615,2514,50

 2518,2218,0117,8117,6117,4116,4815,6214,83

 2618,7318,5118,3018,0817,8816,8915,9815,15

 2719,2319,0018,7718,5518,3317,2916,3315,45

 2819,7219,4719,2319,0018,7617,6716,6615,74

 2920,1919,9319,6819,4319,1918,0416,9816,02

 3020,6520,3820,1219,8619,6018,3917,2916,29

 3121,1120,8220,5420,2720,0018,7417,5916,54

 3221,5521,2520,9620,6720,3919,0717,8716,79

 3321,9721,6621,3621,0620,7719,3918,1517,02

 3422,3922,0721,7521,4421,1319,7018,4117,25

 3522,8022,4622,1321,8021,4920,0018,6617,46

 3623,2022,8422,5022,1621,8320,2918,9117,67

 3723,5823,2222,8622,5122,1720,5719,1417,86

 3823,9623,5823,2122,8522,4920,8419,3718,05

 3924,3323,9323,5523,1722,8121,1019,5818,23

 4024,6924,2823,8823,4923,1121,3619,7918,40

 4125,0324,6124,2023,8023,4121,6019,9918,57

 4225,3724,9424,5224,1023,7021,8320,1918,72

 4325,7125,2624,8224,4023,9822,0620,3718,87

 4426,0325,5725,1224,6824,2522,2820,5519,02

 4526,3425,8725,4124,9624,5222,5020,7219,16

 4626,6526,1625,6925,2324,7822,7020,8819,29

 4726,9526,4525,9625,4925,0222,9021,0419,41

 4827,2426,7326,2325,7425,2723,0921,2019,54

 4927,5327,0026,4825,9925,5023,2821,3419,65

 5027,8027,2626,7426,2325,7323,4621,4819,76

 5128,0727,5226,9826,4625,9523,6321,6219,87

 5228,3427,7727,2226,6826,1723,8021,7519,97

 5328,5928,0127,4526,9026,3723,9621,8720,07

 5428,8428,2527,6827,1226,5824,1121,9920,16

 5529,0928,4827,8927,3326,7724,2622,1120,25

 5629,3328,7128,1127,5326,9724,4122,2220,33

 5729,5628,9328,3127,7227,1524,5522,3320,41

 5829,7829,1428,5227,9127,3324,6922,4320,49

 5930,0029,3528,7128,1027,5124,8222,5320,57

 6030,2229,5528,9028,2827,6824,9422,6220,64

 6130,4329,7529,0928,4527,8425,0722,7120,71

 6230,6329,9429,2728,6228,0025,1922,8020,77

 6330,8330,1229,4428,7928,1625,3022,8920,83

 6431,0230,3129,6128,9528,3125,4122,9720,89

 6531,2130,4829,7829,1028,4525,5223,0520,95

 6631,3930,6529,9429,2628,6025,6223,1221,01

 6731,5730,8230,1029,4028,7325,7223,1921,06

 6831,7530,9930,2529,5528,8725,8223,2621,11

 6931,9231,1430,4029,6929,0025,9123,3321,16

 7032,0831,3030,5529,8229,1226,0023,3921,20

 7132,2431,4530,6929,9529,2526,0923,4621,25

 7232,4031,6030,8230,0829,3726,1723,5221,29

 7332,5631,7430,9630,2029,4826,2523,5721,33

 7432,7131,8831,0930,3229,5926,3323,6321,37

 7532,8532,0231,2130,4429,7026,4123,6821,40

 7632,9932,1531,3430,5629,8126,4823,7321,44

 7733,1332,2831,4530,6729,9126,5523,7821,47

 7833,2732,4031,5730,7730,0126,6223,8321,50

 7933,4032,5231,6830,8830,1126,6823,8721,54

 8033,5332,6431,7930,9830,2026,7523,9221,57

 8133,6532,7631,9031,0830,2926,8123,9621,59

 8233,7732,8732,0031,1730,3826,8724,0021,62

 8333,8932,9832,1131,2730,4726,9324,0421,65

 8434,0133,0932,2031,3630,5526,9824,0721,67

 8534,1233,1932,3031,4530,6327,0424,1121,70

 8634,2333,2932,3931,5330,7127,0924,1421,72

 8734,3433,3932,4831,6230,7927,1424,1821,74

 8834,4433,4932,5731,7030,8627,1924,2121,76

 8934,5433,5832,6631,7730,9327,2324,2421,78

 9034,6433,6732,7431,8531,0027,2824,2721,80

 9134,7433,7632,8231,9331,0727,3224,3021,82

 9234,8433,8432,9032,0031,1427,3724,3221,83

 9334,9333,9332,9832,0731,2027,4124,3521,85

 9435,0234,0133,0532,1431,2627,4524,3721,87

 9535,1034,0933,1232,2031,3227,4824,4021,88

 9635,1934,1733,1932,2731,3827,5224,4221,90

 9735,2734,2433,2632,3331,4427,5624,4421,91

 9835,3534,3233,3332,3931,4927,5924,4621,92

 9935,4334,3933,3932,4531,5527,6224,4921,94

10035,5134,4633,4632,5131,6027,6624,5021,95

Berechnungsvorschrift für die Vervielfältiger (Barwertfaktoren für die Kapitalisierung):

q

= 1 + LZ wobei

LZ

= Zinssatz (Liegenschaftszinssatz)

n

= Restnutzungsdauer

p

= Zinsfuß 


Anlage 38

(zu § 253 Absatz 2 und § 259 Absatz 4) Wirtschaftliche Gesamtnutzungsdauer

(Fundstelle: BGBl. I 2019, 1834)

Ein- und Zweifamilienhäuser80 Jahre

Mietwohngrundstücke, Mehrfamilienhäuser80 Jahre

Wohnungseigentum80 Jahre

Geschäftsgrundstücke, gemischt genutzte Grundstücke und sonstige bebaute Grundstücke:

Gemischt genutzte Grundstücke (Wohnhäuser mit Mischnutzung)80 Jahre

Museen, Theater, Sakralbauten70 Jahre

Bürogebäude, Verwaltungsgebäude60 Jahre

Banken und ähnliche Geschäftshäuser60 Jahre

Einzelgaragen und Mehrfachgaragen60 Jahre

Kindergärten (Kindertagesstätten), allgemeinbildende Schulen und berufsbildende Schulen, Hochschulen, Sonderschulen

50 Jahre

Wohnheime, Internate, Alten- und Pflegeheime50 Jahre

Kauf-/Warenhäuser50 Jahre

Krankenhäuser, Kliniken, Tageskliniken, Ärztehäuser40 Jahre

Gemeindezentren, Saalbauten, Veranstaltungsgebäude, Vereinsheime40 Jahre

Beherbergungsstätten, Hotels, Verpflegungseinrichtungen40 Jahre

Sport- und Tennishallen, Freizeitbäder, Kur- und Heilbäder40 Jahre

Tief-, Hoch- und Nutzfahrzeuggaragen als Einzelbauwerke, Carports40 Jahre

Betriebs- und Werkstätten, Industrie- und Produktionsgebäude40 Jahre

Lager- und Versandgebäude40 Jahre

Verbrauchermärkte, Autohäuser30 Jahre

Reithallen, ehemalige landwirtschaftliche Mehrzweckhallen, Scheunen und Ähnliches30 Jahre

Teileigentum ist in Abhängigkeit von der baulichen Gestaltung den vorstehenden Gebäudearten zuzuordnen.

Auffangklausel

Für nicht aufgeführte Gebäudearten ist die wirtschaftliche Gesamtnutzungsdauer aus der wirtschaftlichen Gesamtnutzungsdauer vergleichbarer Gebäudearten abzuleiten.

Anlage 39

(zu § 254) Ermittlung des Rohertrags

(Fundstelle: BGBl. I 2021, 2932 – 2936;

bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

I.

Monatliche Nettokaltmieten in EUR/Quadratmeter Wohnfläche

(Wertverhältnisse/Stand: 1. Januar 2022)

LandGebäudeartWohnfläche (je Wohnung)Baujahr des Gebäudes

bis 19481949

bis 19781979

bis 19901991

bis 2000ab 2001

Baden-WürttembergEinfamilienhausunter 60 m27,136,887,018,739,40

von 60 m2 bis unter 100 m26,246,416,627,587,51

100 m2 und mehr5,536,106,376,617,78

Zweifamilienhausunter 60 m27,638,168,158,568,89

von 60 m2 bis unter 100 m25,606,066,116,557,60

100 m2 und mehr5,105,385,456,207,31

Mietwohngrundstückunter 60 m28,609,179,1110,1012,44

von 60 m2 bis unter 100 m26,787,097,337,828,97

100 m2 und mehr6,846,426,827,278,97

BayernEinfamilienhausunter 60 m27,867,547,769,2810,64

von 60 m2 bis unter 100 m26,897,047,348,078,50

100 m2 und mehr6,096,697,067,038,80

Zweifamilienhausunter 60 m26,917,357,417,488,25

von 60 m2 bis unter 100 m25,065,455,575,727,07

100 m2 und mehr4,614,854,965,426,79

Mietwohngrundstückunter 60 m29,8210,4110,4411,1214,56

von 60 m2 bis unter 100 m27,748,048,408,6110,50

100 m2 und mehr7,807,297,818,0010,50

BerlinEinfamilienhausunter 60 m29,047,797,2810,7014,45

von 60 m2 bis unter 100 m27,927,256,899,2811,56

100 m2 und mehr7,016,916,638,0911,96

Zweifamilienhausunter 60 m28,958,557,839,7012,62

von 60 m2 bis unter 100 m26,566,335,877,4310,79

100 m2 und mehr5,975,645,237,0210,37

Mietwohngrundstückunter 60 m28,478,077,349,6014,83

von 60 m2 bis unter 100 m26,686,235,917,4410,70

100 m2 und mehr6,735,655,506,9110,70

BrandenburgEinfamilienhausunter 60 m28,347,207,2810,6612,20

von 60 m2 bis unter 100 m27,316,716,889,269,75

100 m2 und mehr6,476,396,628,0710,09

Zweifamilienhausunter 60 m27,507,177,108,799,68

von 60 m2 bis unter 100 m25,505,315,326,728,28

100 m2 und mehr5,004,734,756,367,96

Mietwohngrundstückunter 60 m27,457,117,009,1311,94

von 60 m2 bis unter 100 m25,885,495,637,078,61

100 m2 und mehr5,924,985,246,588,61

BremenEinfamilienhausunter 60 m27,036,496,737,629,00

von 60 m2 bis unter 100 m26,166,066,366,627,19

100 m2 und mehr5,455,776,115,777,44

Zweifamilienhausunter 60 m27,888,098,197,848,91

von 60 m2 bis unter 100 m25,786,006,156,007,62

100 m2 und mehr5,265,335,485,677,33

Mietwohngrundstückunter 60 m28,088,268,338,3811,33

von 60 m2 bis unter 100 m26,386,386,716,498,17

100 m2 und mehr6,425,796,246,048,17

HamburgEinfamilienhausunter 60 m28,697,017,529,5610,26

von 60 m2 bis unter 100 m27,626,537,118,318,20

100 m2 und mehr6,746,226,847,248,49

Zweifamilienhausunter 60 m210,459,349,8210,5510,89

von 60 m2 bis unter 100 m27,676,927,378,079,31

100 m2 und mehr6,976,166,577,648,96

Mietwohngrundstückunter 60 m29,188,198,579,7011,89

von 60 m2 bis unter 100 m27,236,326,897,518,58

100 m2 und mehr7,305,736,426,988,58

HessenEinfamilienhausunter 60 m27,966,976,917,8310,02

von 60 m2 bis unter 100 m26,976,506,546,808,00

100 m2 und mehr6,176,186,295,938,29

Zweifamilienhausunter 60 m27,457,237,026,728,27

von 60 m2 bis unter 100 m25,465,365,265,157,08

100 m2 und mehr4,974,774,704,876,81

Mietwohngrundstückunter 60 m29,449,138,818,9013,01

von 60 m2 bis unter 100 m27,457,057,106,899,39

100 m2 und mehr7,506,396,606,409,39

Mecklenburg-VorpommernEinfamilienhausunter 60 m27,025,755,508,128,77

von 60 m2 bis unter 100 m26,155,375,207,057,01

100 m2 und mehr5,445,115,016,147,26

Zweifamilienhausunter 60 m27,486,806,357,928,24

von 60 m2 bis unter 100 m25,485,054,776,077,05

100 m2 und mehr4,994,494,255,746,78

Mietwohngrundstückunter 60 m28,207,446,929,0911,22

von 60 m2 bis unter 100 m26,485,745,577,048,10

100 m2 und mehr6,525,215,186,558,10

NiedersachsenEinfamilienhausunter 60 m26,626,366,317,728,40

von 60 m2 bis unter 100 m25,805,935,976,706,71

100 m2 und mehr5,135,645,745,846,95

Zweifamilienhausunter 60 m26,787,217,007,237,58

von 60 m2 bis unter 100 m24,985,345,255,536,48

100 m2 und mehr4,524,764,685,246,24

Mietwohngrundstückunter 60 m28,078,578,289,0011,22

von 60 m2 bis unter 100 m26,366,626,676,988,10

100 m2 und mehr6,426,016,206,488,10

Nordrhein-WestfalenEinfamilienhausunter 60 m26,976,566,828,308,32

von 60 m2 bis unter 100 m26,106,116,447,206,65

100 m2 und mehr5,405,826,196,286,88

Zweifamilienhausunter 60 m27,077,387,507,707,44

von 60 m2 bis unter 100 m25,195,475,625,896,37

100 m2 und mehr4,714,875,025,576,12

Mietwohngrundstückunter 60 m27,838,138,238,9010,22

von 60 m2 bis unter 100 m26,176,296,626,907,38

100 m2 und mehr6,225,696,156,417,38

Rheinland-PfalzEinfamilienhausunter 60 m27,126,816,888,139,32

von 60 m2 bis unter 100 m26,236,366,507,067,45

100 m2 und mehr5,526,056,256,157,72

Zweifamilienhausunter 60 m27,307,777,667,648,44

von 60 m2 bis unter 100 m25,355,765,755,857,22

100 m2 und mehr4,875,135,135,536,94

Mietwohngrundstückunter 60 m28,338,828,679,1111,95

von 60 m2 bis unter 100 m26,576,816,987,068,62

100 m2 und mehr6,626,186,496,578,62

SaarlandEinfamilienhausunter 60 m26,076,186,138,399,03

von 60 m2 bis unter 100 m25,325,765,797,297,21

100 m2 und mehr4,715,485,576,357,47

Zweifamilienhausunter 60 m26,337,136,938,008,30

von 60 m2 bis unter 100 m24,635,285,196,137,09

100 m2 und mehr4,224,714,635,806,82

Mietwohngrundstückunter 60 m27,748,708,4110,2412,62

von 60 m2 bis unter 100 m26,106,736,777,949,10

100 m2 und mehr6,156,106,307,379,10

SachsenEinfamilienhausunter 60 m26,706,215,718,238,97

von 60 m2 bis unter 100 m25,875,795,397,157,17

100 m2 und mehr5,195,525,196,237,43

Zweifamilienhausunter 60 m25,926,095,476,677,00

von 60 m2 bis unter 100 m24,344,514,115,115,99

100 m2 und mehr3,944,013,674,835,75

Mietwohngrundstückunter 60 m27,577,776,958,9311,12

von 60 m2 bis unter 100 m25,986,015,606,928,02

100 m2 und mehr6,025,445,206,428,02

Sachsen-AnhaltEinfamilienhausunter 60 m26,235,785,537,437,79

von 60 m2 bis unter 100 m25,455,395,226,456,23

100 m2 und mehr4,835,145,025,626,45

Zweifamilienhausunter 60 m26,196,375,966,756,83

von 60 m2 bis unter 100 m24,544,724,475,175,85

100 m2 und mehr4,134,203,984,895,62

Mietwohngrundstückunter 60 m27,227,416,908,249,90

von 60 m2 bis unter 100 m25,695,725,556,387,14

100 m2 und mehr5,745,195,165,937,14

Schleswig-HolsteinEinfamilienhausunter 60 m27,166,926,878,479,24

von 60 m2 bis unter 100 m26,286,456,497,357,37

100 m2 und mehr5,556,146,246,417,64

Zweifamilienhausunter 60 m27,558,107,868,188,58

von 60 m2 bis unter 100 m25,546,015,906,277,34

100 m2 und mehr5,035,345,265,927,06

Mietwohngrundstückunter 60 m27,858,398,108,8911,09

von 60 m2 bis unter 100 m26,196,476,526,897,99

100 m2 und mehr6,245,876,066,407,99

ThüringenEinfamilienhausunter 60 m27,366,586,418,319,59

von 60 m2 bis unter 100 m26,456,136,057,227,66

100 m2 und mehr5,715,835,826,297,94

Zweifamilienhausunter 60 m27,077,006,677,308,12

von 60 m2 bis unter 100 m25,195,195,005,596,95

100 m2 und mehr4,714,624,455,296,68

Mietwohngrundstückunter 60 m27,707,617,228,3311,00

von 60 m2 bis unter 100 m26,085,885,816,457,94

100 m2 und mehr6,125,335,406,007,94

II.

Mietniveaustufen

Zur Berücksichtigung von Mietniveauunterschieden zwischen Gemeinden eines Landes sind die Nettokaltmieten zu I. durch folgende Ab- oder Zuschläge anzupassen:

Mietniveaustufe 1– 20,0 %

Mietniveaustufe 2– 10,0 %

Mietniveaustufe 3 +/– 0 %

Mietniveaustufe 4+ 10,0 %

Mietniveaustufe 5+ 20,0 %

Mietniveaustufe 6+ 30,0 %

Mietniveaustufe 7+ 40,0 %

Die gemeindebezogene Einordnung in die Mietniveaustufen und der dafür maßgebliche Gebietsstand ergibt sich aus der Rechtsverordnung zur Durchführung des § 254 des Bewertungsgesetzes in der jeweils aktuellen Fassung; nicht aufgeführte Gemeinden sind der Mietniveaustufe 3 zuzuordnen.

Anlage 40

(zu § 255) Bewirtschaftungskosten

(Fundstelle: BGBl. I 2019, 1840)

Pauschalierte Bewirtschaftungskosten für Verwaltung, Instandhaltung und Mietausfallwagnis in Prozent des Rohertrags des Grundstücks nach § 254

RestnutzungsdauerGrundstücksart

123

Ein- und

ZweifamilienhäuserWohnungseigentumMietwohngrundstück

≥ 60 Jahre182321

40 bis 59 Jahre212523

20 bis 39 Jahre252927

< 20 Jahre273129

Anlage 41

(zu § 257 Absatz 2) Abzinsungsfaktoren

(Fundstelle: BGBl. I 2019, 1841 – 1846)

Rest-

nutzungs-

dauer

(Jahre)Zinssatz

1,5 %1,6 %1,7 %1,8 %1,9 %2,0 %2,1 %2,2 %2,3 %2,4 %2,5 %

  10,98520,98430,98330,98230,98140,98040,97940,97850,97750,97660,9756

  20,97070,96880,96680,96490,96310,96120,95930,95740,95550,95370,9518

  30,95630,95350,95070,94790,94510,94230,93960,93680,93410,93130,9286

  40,94220,93850,93480,93110,92750,92380,92020,91660,91310,90950,9060

  50,92830,92370,91920,91470,91020,90570,90130,89690,89250,88820,8839

  60,91450,90920,90380,89850,89320,88800,88280,87760,87250,86740,8623

  70,90100,89480,88870,88260,87660,87060,86460,85870,85280,84700,8413

  80,88770,88070,87380,86700,86020,85350,84680,84020,83370,82720,8207

  90,87460,86690,85920,85170,84420,83680,82940,82210,81490,80780,8007

 100,86170,85320,84490,83660,82840,82030,81230,80440,79660,78890,7812

 110,84890,83980,83070,82180,81300,80430,79560,78710,77870,77040,7621

 120,83640,82660,81690,80730,79780,78850,77930,77020,76120,75230,7436

 130,82400,81350,80320,79300,78300,77300,76320,75360,74410,73470,7254

 140,81180,80070,78980,77900,76840,75790,74750,73740,72730,71750,7077

 150,79990,78810,77660,76520,75400,74300,73220,72150,71100,70060,6905

 160,78800,77570,76360,75170,74000,72840,71710,70600,69500,68420,6736

 170,77640,76350,75080,73840,72620,71420,70240,69080,67940,66820,6572

 180,76490,75150,73830,72530,71260,70020,68790,67590,66410,65250,6412

 190,75360,73960,72590,71250,69930,68640,67380,66140,64920,63720,6255

 200,74250,72800,71380,69990,68630,67300,65990,64710,63460,62230,6103

 210,73150,71650,70190,68750,67350,65980,64630,63320,62030,60770,5954

 220,72070,70520,69010,67540,66090,64680,63300,61960,60640,59350,5809

 230,71000,69410,67860,66340,64860,63420,62000,60620,59270,57960,5667

 240,69950,68320,66730,65170,63650,62170,60730,59320,57940,56600,5529

 250,68920,67240,65610,64020,62470,60950,59480,58040,56640,55270,5394

 260,67900,66190,64510,62890,61300,59760,58250,56790,55360,53980,5262

 270,66900,65140,63440,61770,60160,58590,57060,55570,54120,52710,5134

 280,65910,64120,62380,60680,59040,57440,55880,54370,52900,51480,5009

 290,64940,63110,61330,59610,57940,56310,54730,53200,51710,50270,4887

 300,63980,62110,60310,58560,56860,55210,53610,52060,50550,49090,4767

 310,63030,61140,59300,57520,55800,54120,52510,50940,49410,47940,4651

 320,62100,60170,58310,56500,54760,53060,51430,49840,48300,46820,4538

 330,61180,59230,57330,55500,53730,52020,50370,48770,47220,45720,4427

 340,60280,58290,56380,54520,52730,51000,49330,47720,46160,44650,4319

 350,59390,57370,55430,53560,51750,50000,48320,46690,45120,43600,4214

 360,58510,56470,54510,52610,50780,49020,47320,45680,44100,42580,4111

 370,57640,55580,53600,51680,49840,48060,46350,44700,43110,41580,4011

 380,56790,54710,52700,50770,48910,47120,45400,43740,42140,40610,3913

 390,55950,53850,51820,49870,48000,46190,44460,42800,41200,39660,3817

 400,55130,53000,50950,48990,47100,45290,43550,41880,40270,38730,3724

 410,54310,52160,50100,48120,46220,44400,42650,40970,39360,37820,3633

 420,53510,51340,49260,47270,45360,43530,41780,40090,38480,36930,3545

 430,52720,50530,48440,46440,44520,42680,40920,39230,37610,36070,3458

 440,51940,49740,47630,45610,43690,41840,40070,38380,36770,35220,3374

 450,51170,48950,46830,44810,42870,41020,39250,37560,35940,34400,3292

 460,50420,48180,46050,44020,42070,40220,38440,36750,35130,33590,3211

 470,49670,47420,45280,43240,41290,39430,37650,35960,34340,32800,3133

 480,48940,46680,44520,42470,40520,38650,36880,35180,33570,32030,3057

 490,48210,45940,43780,41720,39760,37900,36120,34430,32820,31280,2982

 500,47500,45220,43050,40980,39020,37150,35380,33690,32080,30550,2909

 510,46800,44510,42330,40260,38290,36420,34650,32960,31360,29830,2838

 520,46110,43810,41620,39550,37580,35710,33940,32250,30650,29130,2769

 530,45430,43120,40930,38850,36880,35010,33240,31560,29960,28450,2702

 540,44750,42440,40240,38160,36190,34320,32550,30880,29290,27780,2636

 550,44090,41770,39570,37490,35520,33650,31880,30210,28630,27130,2572

 560,43440,41110,38910,36820,34850,32990,31230,29560,27990,26500,2509

 570,42800,40460,38260,36170,34200,32340,30590,28930,27360,25880,2448

 580,42170,39830,37620,35530,33570,31710,29960,28300,26740,25270,2388

 590,41540,39200,36990,34900,32940,31090,29340,27690,26140,24680,2330

 600,40930,38580,36370,34290,32330,30480,28740,27100,25550,24100,2273

 610,40320,37970,35760,33680,31720,29880,28150,26520,24980,23530,2217

 620,39730,37380,35160,33090,31130,29290,27570,25940,24420,22980,2163

 630,39140,36790,34580,32500,30550,28720,27000,25390,23870,22440,2111

 640,38560,36210,34000,31930,29980,28160,26450,24840,23330,21920,2059

 650,37990,35640,33430,31360,29420,27610,25900,24300,22810,21400,2009

 660,37430,35080,32870,30810,28870,27060,25370,23780,22300,20900,1960

 670,36880,34520,32320,30260,28340,26530,24850,23270,21790,20410,1912

 680,36330,33980,31780,29730,27810,26010,24340,22770,21300,19930,1865

 690,35800,33450,31250,29200,27290,25500,23840,22280,20820,19470,1820

 700,35270,32920,30730,28690,26780,25000,23350,21800,20360,19010,1776

 710,34750,32400,30210,28180,26280,24510,22870,21330,19900,18570,1732

 720,34230,31890,29710,27680,25790,24030,22390,20870,19450,18130,1690

 730,33730,31390,29210,27190,25310,23560,21930,20420,19010,17710,1649

 740,33230,30890,28720,26710,24840,23100,21480,19980,18590,17290,1609

 750,32740,30410,28240,26240,24370,22650,21040,19550,18170,16890,1569

 760,32250,29930,27770,25770,23920,22200,20610,19130,17760,16490,1531

 770,31780,29460,27310,25320,23470,21770,20180,18720,17360,16100,1494

 780,31310,28990,26850,24870,23040,21340,19770,18320,16970,15730,1457

 790,30840,28540,26400,24430,22610,20920,19360,17920,16590,15360,1422

 800,30390,28090,25960,24000,22190,20510,18960,17540,16220,15000,1387

 810,29940,27640,25530,23570,21770,20110,18570,17160,15850,14650,1353

 820,29500,27210,25100,23160,21370,19710,18190,16790,15500,14300,1320

 830,29060,26780,24680,22750,20970,19330,17820,16430,15150,13970,1288

 840,28630,26360,24270,22350,20580,18950,17450,16070,14810,13640,1257

 850,28210,25940,23860,21950,20190,18580,17090,15730,14470,13320,1226

 860,27790,25540,23460,21560,19820,18210,16740,15390,14150,13010,1196

 870,27380,25130,23070,21180,19450,17860,16400,15060,13830,12700,1167

 880,26980,24740,22690,20810,19080,17510,16060,14730,13520,12410,1138

 890,26580,24350,22310,20440,18730,17160,15730,14420,13220,12110,1111

 900,26190,23960,21930,20080,18380,16830,15410,14110,12920,11830,1084

 910,25800,23590,21570,19720,18040,16500,15090,13800,12630,11550,1057

 920,25420,23220,21210,19370,17700,16170,14780,13510,12340,11280,1031

 930,25040,22850,20850,19030,17370,15860,14470,13210,12070,11020,1006

 940,24670,22490,20500,18690,17050,15540,14180,12930,11790,10760,0982

 950,24310,22140,20160,18360,16730,15240,13890,12650,11530,10510,0958

 960,23950,21790,19820,18040,16420,14940,13600,12380,11270,10260,0934

 970,23590,21440,19490,17720,16110,14650,13320,12110,11020,10020,0912

 980,23240,21110,19170,17410,15810,14360,13050,11850,10770,09790,0889

 990,22900,20770,18850,17100,15520,14080,12780,11600,10530,09560,0868

1000,22560,20450,18530,16800,15230,13800,12510,11350,10290,09330,0846

Rest-

nutzungs-

dauer

(Jahre)Zinssatz

2,6 %2,7 %2,8 %2,9 %3,0 %3,5 %4 %4,5 %

  10,97470,97370,97280,97180,97090,96620,96150,9569

  20,95000,94810,94630,94440,94260,93350,92460,9157

  30,92590,92320,92050,91780,91510,90190,88900,8763

  40,90240,89890,89540,89190,88850,87140,85480,8386

  50,87960,87530,87100,86680,86260,84200,82190,8025

  60,85730,85230,84730,84240,83750,81350,79030,7679

  70,83550,82990,82420,81860,81310,78600,75990,7348

  80,81440,80800,80180,79560,78940,75940,73070,7032

  90,79370,78680,77990,77310,76640,73370,70260,6729

 100,77360,76610,75870,75140,74410,70890,67560,6439

 110,75400,74600,73800,73020,72240,68490,64960,6162

 120,73490,72640,71790,70960,70140,66180,62460,5897

 130,71630,70730,69840,68960,68100,63940,60060,5643

 140,69810,68870,67940,67020,66110,61780,57750,5400

 150,68040,67060,66090,65130,64190,59690,55530,5167

 160,66320,65290,64290,63290,62320,57670,53390,4945

 170,64640,63580,62530,61510,60500,55720,51340,4732

 180,63000,61910,60830,59780,58740,53840,49360,4528

 190,61400,60280,59170,58090,57030,52020,47460,4333

 200,59850,58690,57560,56450,55370,50260,45640,4146

 210,58330,57150,55990,54860,53750,48560,43880,3968

 220,56850,55650,54470,53320,52190,46920,42200,3797

 230,55410,54190,52990,51810,50670,45330,40570,3634

 240,54010,52760,51540,50350,49190,43800,39010,3477

 250,52640,51370,50140,48930,47760,42310,37510,3327

 260,51310,50020,48770,47560,46370,40880,36070,3184

 270,50010,48710,47440,46220,45020,39500,34680,3047

 280,48740,47430,46150,44910,43710,38170,33350,2916

 290,47500,46180,44900,43650,42430,36870,32070,2790

 300,46300,44970,43670,42420,41200,35630,30830,2670

 310,45130,43780,42480,41220,40000,34420,29650,2555

 320,43980,42630,41330,40060,38830,33260,28510,2445

 330,42870,41510,40200,38930,37700,32130,27410,2340

 340,41780,40420,39110,37830,36600,31050,26360,2239

 350,40720,39360,38040,36770,35540,30000,25340,2143

 360,39690,38320,37000,35730,34500,28980,24370,2050

 370,38690,37320,36000,34720,33500,28000,23430,1962

 380,37710,36330,35020,33750,32520,27060,22530,1878

 390,36750,35380,34060,32790,31580,26140,21660,1797

 400,35820,34450,33130,31870,30660,25260,20830,1719

 410,34910,33540,32230,30970,29760,24400,20030,1645

 420,34030,32660,31350,30100,28900,23580,19260,1574

 430,33160,31800,30500,29250,28050,22780,18520,1507

 440,32320,30970,29670,28430,27240,22010,17800,1442

 450,31500,30150,28860,27630,26440,21270,17120,1380

 460,30710,29360,28070,26850,25670,20550,16460,1320

 470,29930,28590,27310,26090,24930,19850,15830,1263

 480,29170,27840,26570,25350,24200,19180,15220,1209

 490,28430,27100,25840,24640,23500,18530,14630,1157

 500,27710,26390,25140,23950,22810,17910,14070,1107

 510,27010,25700,24450,23270,22150,17300,13530,1059

 520,26320,25020,23790,22620,21500,16710,13010,1014

 530,25660,24370,23140,21980,20880,16150,12510,0970

 540,25010,23720,22510,21360,20270,15600,12030,0928

 550,24370,23100,21900,20760,19680,15080,11570,0888

 560,23750,22490,21300,20170,19100,14570,11120,0850

 570,23150,21900,20720,19600,18550,14070,10690,0814

 580,22570,21330,20160,19050,18010,13600,10280,0778

 590,21990,20770,19610,18510,17480,13140,09890,0745

 600,21440,20220,19070,17990,16970,12690,09510,0713

 610,20890,19690,18550,17480,16480,12260,09140,0682

 620,20360,19170,18050,16990,16000,11850,08790,0653

 630,19850,18670,17560,16510,15530,11450,08450,0625

 640,19350,18180,17080,16050,15080,11060,08130,0598

 650,18850,17700,16610,15600,14640,10690,07810,0572

 660,18380,17230,16160,15160,14210,10330,07510,0547

 670,17910,16780,15720,14730,13800,09980,07220,0524

 680,17460,16340,15290,14310,13400,09640,06950,0501

 690,17020,15910,14880,13910,13010,09310,06680,0480

 700,16580,15490,14470,13520,12630,09000,06420,0459

 710,16160,15080,14080,13140,12260,08690,06170,0439

 720,15750,14690,13690,12770,11900,08400,05940,0420

 730,15350,14300,13320,12410,11560,08120,05710,0402

 740,14970,13920,12960,12060,11220,07840,05490,0385

 750,14590,13560,12600,11720,10890,07580,05280,0368

 760,14220,13200,12260,11390,10580,07320,05080,0353

 770,13860,12860,11930,11070,10270,07070,04880,0337

 780,13510,12520,11600,10750,09970,06830,04690,0323

 790,13160,12190,11290,10450,09680,06600,04510,0309

 800,12830,11870,10980,10160,09400,06380,04340,0296

 810,12500,11560,10680,09870,09120,06160,04170,0283

 820,12190,11250,10390,09590,08860,05960,04010,0271

 830,11880,10960,10110,09320,08600,05750,03860,0259

 840,11580,10670,09830,09060,08350,05560,03710,0248

 850,11280,10390,09560,08800,08110,05370,03570,0237

 860,11000,10110,09300,08560,07870,05190,03430,0227

 870,10720,09850,09050,08320,07640,05010,03300,0217

 880,10450,09590,08800,08080,07420,04840,03170,0208

 890,10180,09340,08560,07850,07200,04680,03050,0199

 900,09930,09090,08330,07630,06990,04520,02930,0190

 910,09670,08850,08100,07420,06790,04370,02820,0182

 920,09430,08620,07880,07210,06590,04220,02710,0174

 930,09190,08390,07670,07000,06400,04080,02610,0167

 940,08960,08170,07460,06810,06210,03940,02510,0160

 950,08730,07960,07260,06620,06030,03810,02410,0153

 960,08510,07750,07060,06430,05860,03680,02320,0146

 970,08290,07550,06870,06250,05690,03550,02230,0140

 980,08080,07350,06680,06070,05520,03430,02140,0134

 990,07880,07150,06500,05900,05360,03320,02060,0128

1000,07680,06970,06320,05730,05200,03210,01980,0123

Berechnungsvorschrift für die Abzinsungsfaktoren (Barwertfaktoren für die Abzinsung):

q

= 1 + LZ wobei

LZ

= Zinssatz (Liegenschaftszinssatz)

n

= Restnutzungsdauer

p

= Zinsfuß

Anlage 42

(zu § 259 Absatz 1) Normalherstellungskosten

(Fundstelle: BGBl. I 2019, 1847 – 1848)

I.

Begriff der Brutto-Grundfläche (BGF)

1.

Die BGF ist die Summe der bezogen auf die jeweilige Gebäudeart marktüblich nutzbaren Grundflächen aller Grundrissebenen eines Bauwerks. In Anlehnung an die DIN 277-1:2005-02 sind bei den Grundflächen folgende Bereiche zu unterscheiden:

Bereich a: überdeckt und allseitig in voller Höhe umschlossen,

Bereich b: überdeckt, jedoch nicht allseitig in voller Höhe umschlossen,

Bereich c: nicht überdeckt.

Für die Anwendung der Normalherstellungskosten (NHK) sind im Rahmen der Ermittlung der BGF nur die Grundflächen der Bereiche a und b zugrunde zu legen. Balkone, auch wenn sie überdeckt sind, sind dem Bereich c zuzuordnen.

Für die Ermittlung der BGF sind die äußeren Maße der Bauteile einschließlich Bekleidung, z. B. Putz und Außenschalen mehrschaliger Wandkonstruktionen, in Höhe der Bodenbelagsoberkanten anzusetzen.

2.

Nicht zur BGF gehören z. B. Flächen von Spitzböden und Kriechkellern, Flächen, die ausschließlich der Wartung, Inspektion und Instandsetzung von Baukonstruktionen und technischen Anlagen dienen, sowie Flächen unter konstruktiven Hohlräumen, z. B. über abgehängten Decken.

II.

Normalherstellungskosten (NHK)

Normalherstellungskosten in Euro/m2 BGF auf der Grundlage der Normalherstellungskosten 2010 (NHK 2010), einschließlich Baunebenkosten und Umsatzsteuer für die jeweilige Gebäudeart (Kostenstand 2010) sowie eines pauschalen Zuschlages für bauliche Anlagen, insbesondere Außenanlagen, und sonstige Anlagen (3 %)

GebäudeartBaujahrgruppe

vor 19951995 – 2004ab 2005

 1Gemischt genutzte Grundstücke (Wohnhäuser mit Mischnutzung)  695  8861 118

 2Banken und ähnliche Geschäftshäuser  736  9371 494

 3Bürogebäude, Verwaltungsgebäude  8391 0711 736

 4Gemeindezentren, Vereinsheime, Saalbauten, Veranstaltungsgebäude1 0041 2821 555

 5Kindergärten (Kindertagesstätten), allgemeinbildende Schulen, berufsbildende Schulen, Hochschulen, Sonderschulen1 1641 4881 710

 6Wohnheime, Internate, Alten-, Pflegeheime  8761 1181 370

 7Krankenhäuser, Kliniken, Tageskliniken, Ärztehäuser1 3341 7052 075

 8Beherbergungsstätten, Hotels, Verpflegungseinrichtungen1 1181 4271 859

 9.1Sporthallen1 1331 4471 777

 9.2Tennishallen  8141 0401 226

 9.3Freizeitbäder, Kur- und Heilbäder1 9782 5243 075

10.1Verbrauchermärkte  582  742  896

10.2Kauf- und Warenhäuser1 0661 3601 633

10.3Autohäuser ohne Werkstatt  757  9681 277

11.1Betriebs- und Werkstätten eingeschossig oder mehrgeschossig ohne Hallenanteil; industrielle Produktionsgebäude, Massivbauweise  762  9731 200

11.2Betriebs- und Werkstätten, mehrgeschossig, hoher Hallenanteil; industrielle Produktionsgebäude, überwiegend Skelettbauweise  536  680  942

12.1Lagergebäude ohne Mischnutzung, Kaltlager  283  361  505

12.2Lagergebäude mit bis zu 25 Prozent Mischnutzung  443  567  711

12.3Lagergebäude mit mehr als 25 Prozent Mischnutzung  716  9171 128

13Museen, Theater, Sakralbauten1 5141 8752 395

14Reithallen, ehemalige landwirtschaftliche Mehrzweckhallen, Scheunen und Ähnliches  263

15Stallbauten  422

16Hochgaragen, Tiefgaragen und Nutzfahrzeuggaragen  623

17Einzelgaragen, Mehrfachgaragen  500

18Carports und Ähnliches  196

19Teileigentum

Teileigentum ist in Abhängigkeit von der baulichen Gestaltung den vorstehenden Gebäudearten zuzuordnen.

20Auffangklausel

Normalherstellungskosten für nicht aufgeführte Gebäudearten sind aus den Normalherstellungskosten vergleichbarer Gebäudearten abzuleiten.

Anlage 43

(zu § 260) Wertzahlen für Teileigentum, Geschäftsgrundstücke, gemischt genutzte Grundstücke und sonstige bebaute Grundstücke nach § 249 Absatz 1 Nummer 5 bis 8

(Fundstelle: BGBl. I 2019, 1849)

Bodenrichtwert oder in EUR/m2 umgerechneter Bodenwert nach § 247 Absatz 3

Vorläufiger Sachwertbis 100 EUR/m2bis 300 EUR/m2über 300 EUR/m2

bis500 000 EUR0,800,901,00

750 000 EUR0,750,850,95

1 000 000 EUR0,700,800,90

1 500 000 EUR0,650,750,85

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.