Anlage 23 BewG — (zu § 187 Absatz 2 und 3)Bewirtschaftungskosten

(Fundstelle: BGBl. I 2022, 2317)

I.Bewirtschaftungskosten für Wohnnutzung

1.Verwaltungskosten (Basiswerte)

jährlich je Wohnung230 Euro

jährlich je Garage oder ähnlichen Einstellplatz 30 Euro

2.Instandhaltungskosten (Basiswerte)

jährlich je Quadratmeter Wohnfläche  9 Euro

jährlich je Garage oder ähnlichen Einstellplatz 68 Euro

3.Mietausfallwagnis

jährlicher Rohertrag2 Prozent

II.Bewirtschaftungskosten für Nichtwohnnutzung

1.Verwaltungskosten

jährlicher Rohertrag3 Prozent

2.Instandhaltungskosten

jährlich je Quadratmeter Nutzfläche (alle Gebäudearten der Anlage 24, Teil II., mit Ausnahme der nachfolgend genannten Gebäudearten)100 Prozent der Instandhaltungskosten je Quadratmeter Wohnfläche gemäß Nummer I.2

jährlich je Quadratmeter Nutzfläche (Gebäudeart 13 der Anlage 24, Teil II.)50 Prozent der Instandhaltungskosten je Quadratmeter Wohnfläche gemäß Nummer I.2

jährlich je Quadratmeter Nutzfläche (Gebäudearten 15 bis 16 und 18 der Anlage 24, Teil II.)30 Prozent der Instandhaltungskosten je Quadratmeter Wohnfläche gemäß Nummer I.2

jährlich je Garage oder ähnlichem Einstellplatz100 Prozent der Instandhaltungskosten je Garage oder ähnlichem Einstellplatz gemäß Nummer I.2

3.Mietausfallwagnis

jährlicher Rohertrag4 Prozent

Die Anpassung der Basiswerte nach den Nummern I.1 und I.2 erfolgt jährlich mit dem Prozentsatz, um den sich der vom Statistischen Bundesamt festgestellte Verbraucherpreisindex für Deutschland für den Monat Oktober 2001 gegenüber demjenigen für den Monat Oktober des Jahres, das dem Bewertungsstichtag vorausgeht, erhöht oder verringert hat. Die Werte für die Instandhaltungskosten pro Quadratmeter sind auf eine Nachkommastelle und bei den Instandhaltungskosten pro Garage oder ähnlichem Einstellplatz sowie bei Verwaltungskosten kaufmännisch auf volle Euro zu runden.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.