Anlage 22 BewG — (zu § 185 Absatz 3 Satz 3, § 190 Absatz 6 Satz 1 und 2) Gesamtnutzungsdauer

(Fundstelle: BGBl. I 2015, 1846)

Ein- und Zweifamilienhäuser80Jahre

Mietwohngrundstücke, Mehrfamilienhäuser80Jahre

Wohnungseigentum80Jahre

Geschäftsgrundstücke, gemischt genutzte Grundstücke und sonstige bebaute Grundstücke:

Gemischt genutzte Grundstücke (Wohnhäuser mit Mischnutzung)80Jahre

Museen, Theater, Sakralbauten, Friedhofsgebäude70Jahre

Bürogebäude/Verwaltungsgebäude60Jahre

Banken und ähnliche Geschäftshäuser60Jahre

Einzelgaragen/Mehrfachgaragen60Jahre

Kindergärten (Kindertagesstätten), Allgemeinbildende und Berufsbildende Schulen, Hochschulen, Sonderschulen50Jahre

Wohnheime/Internate, Alten-/Pflegeheime50Jahre

Kauf-/Warenhäuser50Jahre

Krankenhäuser, Kliniken, Tageskliniken, Ärztehäuser40Jahre

Gemeindezentren, Saalbauten, Veranstaltungsgebäude, Vereinsheime40Jahre

Beherbergungsstätten, Hotels, Verpflegungseinrichtungen40Jahre

Sport-/Tennishallen, Freizeitbäder/Kur- und Heilbäder40Jahre

Tief-,Hoch- und Nutzfahrzeuggaragen als Einzelbauwerke, Carports40Jahre

Betriebs-/Werkstätten, Industrie-/Produktionsgebäude40Jahre

Lager-/Versandgebäude40Jahre

Verbrauchermärkte, Autohäuser30Jahre

Reithallen, ehemalige landwirtschaftliche Mehrzweckhallen, Scheunen, u. Ä.30Jahre

Teileigentum ist in Abhängigkeit von der baulichen Gestaltung den vorstehenden Gebäudearten zuzuordnen.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.