Anlage 22 BewG — (zu § 185 Absatz 3 Satz 3, § 190 Absatz 6 Satz 1 und 2) Gesamtnutzungsdauer
(Fundstelle: BGBl. I 2015, 1846)
Ein- und Zweifamilienhäuser80Jahre
Mietwohngrundstücke, Mehrfamilienhäuser80Jahre
Wohnungseigentum80Jahre
Geschäftsgrundstücke, gemischt genutzte Grundstücke und sonstige bebaute Grundstücke:
Gemischt genutzte Grundstücke (Wohnhäuser mit Mischnutzung)80Jahre
Museen, Theater, Sakralbauten, Friedhofsgebäude70Jahre
Bürogebäude/Verwaltungsgebäude60Jahre
Banken und ähnliche Geschäftshäuser60Jahre
Einzelgaragen/Mehrfachgaragen60Jahre
Kindergärten (Kindertagesstätten), Allgemeinbildende und Berufsbildende Schulen, Hochschulen, Sonderschulen50Jahre
Wohnheime/Internate, Alten-/Pflegeheime50Jahre
Kauf-/Warenhäuser50Jahre
Krankenhäuser, Kliniken, Tageskliniken, Ärztehäuser40Jahre
Gemeindezentren, Saalbauten, Veranstaltungsgebäude, Vereinsheime40Jahre
Beherbergungsstätten, Hotels, Verpflegungseinrichtungen40Jahre
Sport-/Tennishallen, Freizeitbäder/Kur- und Heilbäder40Jahre
Tief-,Hoch- und Nutzfahrzeuggaragen als Einzelbauwerke, Carports40Jahre
Betriebs-/Werkstätten, Industrie-/Produktionsgebäude40Jahre
Lager-/Versandgebäude40Jahre
Verbrauchermärkte, Autohäuser30Jahre
Reithallen, ehemalige landwirtschaftliche Mehrzweckhallen, Scheunen, u. Ä.30Jahre
Teileigentum ist in Abhängigkeit von der baulichen Gestaltung den vorstehenden Gebäudearten zuzuordnen.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.