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BewG
Vollständiges Inhaltsverzeichnis
  1. § 71 (weggefallen)
  2. II. · Unbebaute Grundstücke
  3. (XXXX) §§ 72 und 73 (weggefallen)
  4. III. · Bebaute Grundstücke
  5. a) · Begriff und Bewertung
  6. (XXXX) §§ 74 bis 77 (weggefallen)
  7. b) · Verfahren
  8. 1. · Ertragswertverfahren
  9. (XXXX) §§ 78 bis 82 (weggefallen)
  10. 2. · Sachwertverfahren
  11. (XXXX) §§ 83 bis 90 (weggefallen)
  12. IV. · Sondervorschriften
  13. (XXXX) §§ 91 bis 94 (weggefallen)
  14. D. · Betriebsvermögen
  15. § 95 Begriff des Betriebsvermögens
  16. § 96 Freie Berufe
  17. § 97 Betriebsvermögen von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen
  18. § 98 (weggefallen)
  19. § 98a (weggefallen)
  20. § 99 Betriebsgrundstücke
  21. (XXXX) §§ 100 bis 102 (weggefallen)
  22. § 103 Schulden und sonstige Abzüge
  23. § 104 (weggefallen)
  24. (XXXX) §§ 105 bis 108 (weggefallen)
  25. § 109 Bewertung
  26. § 109a (weggefallen)
  27. Zweiter Abschnitt · Sondervorschriften und Ermächtigungen
  28. (XXXX) §§ 110 bis 120 (weggefallen)
  29. § 121 Inlandsvermögen
  30. § 121a (weggefallen)
  31. § 122 (weggefallen)
  32. § 123 Ermächtigungen
  33. § 124 (weggefallen)
  34. Dritter Abschnitt · Vorschriften für die Bewertung von Vermögen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
  35. A. · Land- und forstwirtschaftliches Vermögen
  36. (XXXX) §§ 125 bis 128 (weggefallen)
  37. B. · Grundvermögen
  38. (XXXX) §§ 129 bis 133 (weggefallen)
  39. C. · Betriebsvermögen
  40. (XXXX) §§ 134 bis 136 (weggefallen)
  41. § 137 (weggefallen)
  42. Vierter Abschnitt · Vorschriften für die Bewertung von Grundbesitz für die Grunderwerbsteuer ab 1. Januar 1997
  43. A. · Allgemeines
  44. (XXXX) §§ 138 und 139 (weggefallen)
  45. B. · Land- und forstwirtschaftliches Vermögen
  46. (XXXX) §§ 140 bis 144 (weggefallen)
  47. C. · Grundvermögen
  48. I. · Unbebaute Grundstücke
  49. § 145 (weggefallen)
  50. II. · Bebaute Grundstücke
  51. (XXXX) §§ 146 bis 150 (weggefallen)
Bewertungsgesetz

§ 109a BewG — (weggefallen)

Diese Vorschrift enthält keinen Text.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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§ 121
Inlandsvermögen

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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