§ 18 BewG — Vermögensarten
Das Vermögen, das nach den Vorschriften des Zweiten Teils dieses Gesetzes zu bewerten ist, umfaßt die folgenden Vermögensarten:
1.
Land- und forstwirtschaftliches Vermögen,
2.
Grundvermögen,
3.
Betriebsvermögen.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.