§ 250 BewG — Bewertung der bebauten Grundstücke

(1) Der Grundsteuerwert bebauter Grundstücke ist nach dem Ertragswertverfahren (Absatz 2) oder dem Sachwertverfahren (Absatz 3) zu ermitteln.

(2) Im Ertragswertverfahren nach den §§ 252 bis 257 sind zu bewerten:

1.

Einfamilienhäuser,

2.

Zweifamilienhäuser,

3.

Mietwohngrundstücke,

4.

Wohnungseigentum.

(3) Im Sachwertverfahren nach den §§ 258 bis 260 sind zu bewerten:

1.

Geschäftsgrundstücke,

2.

gemischt genutzte Grundstücke,

3.

Teileigentum,

4.

sonstige bebaute Grundstücke.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.