§ 3.18 RheinSchPersV — Nichterfüllung der Ausrüstung nach § 3.14
1.
Entspricht ein Motorschiff, ein Schubboot, ein starrer Verband, eine andere starre Zusammenstellung oder ein Fahrgastschiff nicht dem in § 3.14 dieser Verordnung definierten Standard S1, muss die Mindestbesatzung nach § 3.15, § 3.16 oder § 3.17 wie folgt erhöht werden:
a)
in den Betriebsformen A1 und A2 jeweils um einen Matrosen und
b)
in der Betriebsform B jeweils um zwei Matrosen. Werden nur die Anforderungen nach den Buchstaben i und l beziehungsweise den Buchstaben i oder l des Standards S1 nach § 3.14 Nummer 1.1 nicht erfüllt, ist in der Betriebsform B die Besatzung nur um einen Matrosen zu erhöhen.
2.
Entspricht die Ausrüstung des Schiffes nur zum Teil dem in § 3.14 definierten Standard S1, das heißt, werden eine oder mehrere Anforderungen nach § 3.14 Nummer 1.1 Buchstabe a bis c nicht erfüllt,
a)
ist in den Betriebsformen A1 und A2 der Matrose nach Nummer 1 Buchstabe a durch einen Bootsmann;
b)
sind in der Betriebsform B die zwei Matrosen nach Nummer 1 Buchstabe b durch zwei Bootsmänner zu ersetzen.
Im Fall des Satz 1 können die Bootsmänner durch Matrosen ersetzt werden, sofern die Bootsmänner bereits zur nach den in § 3.15, § 3.16 oder § 3.17 vorgeschriebenen Mindestbesatzung gehören.
3.
Das zusätzlich erforderliche Besatzungspersonal wird von der Untersuchungskommission im Binnenschiffszeugnis unter der Nummer 47 vermerkt.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.