§ 2.01 RheinSchPersV — Geltungsbereich

1.

Dieser Teil gilt

a)

für Schiffe mit einer Länge von 20 m oder mehr;

b)

für Schiffe, deren Produkt aus L ∙ B ∙ T ein Volumen von 100 m3 oder mehr ergibt.

2.

Darüber hinaus gilt dieser Teil für alle

a)

Schlepp- und Schubboote, die dazu bestimmt sind, Schiffe nach Nummer 1 oder schwimmende Geräte zu schleppen, zu schieben oder längsseits gekuppelt mitzuführen;

b)

Schiffe, die über ein Zulassungszeugnis nach ADN verfügen;

c)

Fahrgastschiffe;

d)

schwimmenden Geräte.

3.

Dieser Teil gilt nicht für Fähren.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.