§ 8.07 RheinSchPersV — Maßnahmen gegen Inhaber eines als gleichwertig anerkannten Radarzeugnisses
1.
Die zuständige Behörde oder das zuständige Gericht kann für einen Schiffsführer, der Inhaber eines als gleichwertig anerkannten Radarzeugnisses ist, ein vorübergehendes oder endgültiges Verbot zur Führung eines Fahrzeugs mit Radar auf dem Rhein anordnen, wenn der Inhaber bei der Führung des Fahrzeugs eine für die Schifffahrt gefahrbringende Unfähigkeit gezeigt hat.
2.
Soweit keine Dringlichkeit besteht, wird die Anordnung nach Anhörung des Inhabers des genannten Radarzeugnisses getroffen; die ausstellende Behörde und die ZKR werden über diese Anhörung und die von der zuständigen Behörde getroffene Entscheidung unterrichtet.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.